EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document E1997G0320(02)

Mitteilung gemäß Artikel 41 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates in Verbindung mit Anhang VII Ziffer 4 des EWR-Abkommens der Bezeichnungen, die für Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise praktischer Ärzte verwendet werden

ABl. C 90 vom 20.3.1997, p. 24–24 (FR, FI, SV)

E1997G0320(02)

Mitteilung gemäß Artikel 41 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates in Verbindung mit Anhang VII Ziffer 4 des EWR-Abkommens der Bezeichnungen, die für Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise praktischer Ärzte verwendet werden

Amtsblatt Nr. C 090 vom 20/03/1997 S. 0024 - 0024


Mitteilung gemäß Artikel 41 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates in Verbindung mit Anhang VII Ziffer 4 des EWR-Abkommens der Bezeichnungen, die für Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise praktischer Ärzte verwendet werden (97/C 90/11)

Gemäß Artikel 41 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (1) in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs sind die EFTA-Staaten verpflichtet, der EFTA-Überwachungsbehörde die von ihnen zur Umsetzung der Richtlinie ergriffenen Maßnahmen mitzuteilen. Sobald der EFTA-Überwachungsbehörde eine derartige Mitteilung vorliegt, ist der Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten gemäß Artikel 41 der Richtlinie in Verbindung mit Protokoll 1 Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) des Abkommens über einen Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten verpflichtet, im EWR-Teil sowie in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften eine entsprechende Mitteilung der in den einzelnen EFTA-Staaten für die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise verwendeten Bezeichnungen sowie gegebenenfalls der jeweiligen Berufsbezeichnungen zu veröffentlichen.

Folgende Bezeichnungen wurden mitgeteilt:

1. >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) ABl. Nr. L 165 vom 7. 7. 1993, S. 1.

Top