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Document E1995J0302(01)

ÄNDERUNGEN DER VERFAHRENSORDNUNG DES EFTA-GERICHTSHOFS erlassen am 9. Jänner 1995 (Nur der englische Text ist verbindlich)

ABl. L 47 vom 2.3.1995, p. 31–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2021; Stillschweigend aufgehoben durch E2021C0520(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/proc_rules/1995/302/oj

E1995J0302(01)

ÄNDERUNGEN DER VERFAHRENSORDNUNG DES EFTA-GERICHTSHOFS erlassen am 9. Jänner 1995 (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 047 vom 02/03/1995 S. 0031 - 0032


ÄNDERUNGEN DER VERFAHRENSORDNUNG DES EFTA-GERICHTSHOFS erlassen am 9. Jänner 1995 (1*) (Nur der englische Text ist verbindlich)

DER EFTA-GERICHTSHOF -

angesichts des Abkommens über Übergangsregelungen für einen Zeitraum nach dem Beitritt bestimmter EFTA-Staaten zur Europäischen Union, unterzeichnet in Brüssel am 28. September 1994, und insbesondere von dessen Artikel 6 lit. c,

in Anbetracht der Tatsache, daß der Gerichtshof in Artikel 6 lit. c dieses Abkommens ersucht wird, Verfahrensfristen zu kürzen, und daß er gemäß Artikel 7 des Abkommens alle anhängigen Fälle innerhalb von sechs Monaten nach dem Beitritt abzuschließen hat -

ERLÄSST DEN FOLGENDEN BESCHLUSS:

Artikel 1

Änderungen

1. Artikel 64, erster Absatz, lautet:

"Hat der Gerichtshof einen einzelnen Punkt der Anträge oder die Kostenentscheidung übergangen, so kann jede Partei innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils dessen Ergänzung beantragen."

2. Artikel 89 Abs. 1, erster Unterabsatz, lautet:

"Anträge auf Zulassung als Nebenintervenient können nur innerhalb eines Monats nach der in Artikel 14 Abs. 6 bezeichneten Veröffentlichung gestellt werden. Anträge gemäß Artikel 36, erster Absatz, der Satzung sind jedoch binnen eines Monats nach der Benachrichtigung gemäß Artikel 20 der Satzung einzubringen."

3. Artikel 91 Abs. 1, dritter Unterabsatz, lautet:

"Ist das Urteil im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, so muß der Antrag binnen eines Monats nach dieser Veröffentlichung eingereicht werden."

4. Artikel 92 lautet:

"Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen eines Monats ab dem Tag zu beantragen, an dem der Antragsteller Kenntnis von der Tatsache erhalten hat, auf die er seinen Antrag stützt."

Artikel 2

Schlußbestimmungen

1. Dieser Beschluß findet Anwendung auf jene Verfahren, die der Gerichtshof gemäß dem Abkommen über Übergangsregelungen für einen Zeitraum nach dem Beitritt bestimmter EFTA-Staaten zur Europäischen Union durchführt, und zwar einschließlich der in Artikel 1 Abs. 2, erster Unterabsatz, des Abkommens bezeichneten Rechtssachen.

2. Vorbehaltlich der Geltung des genannten Abkommens über Übergangsregelungen tritt dieser Beschluß mit Wirkung ab dem Tag des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union in Kraft. Er findet auf jene Verfahrensfristen Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten zu laufen beginnen.

3. Dieser Beschluß ist in englischer Sprache verbindlich. Er wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

4. Dieser Beschluß wird vom Gerichtshof amtlich in die finnische, die deutsche, die isländische, die norwegische und die schwedische Sprache übersetzt.

(1*) Die Verfahrensordnung wurde am 4. Jänner und 1. Feber 1994 vom Gerichtshof erlassen und von den EFTA-Staaten genehmigt.

ERKLÄRUNG

Der Gerichtshof übt die ihm durch die Verfahrensordnung übertragene Zuständigkeit zur Festlegung oder Kürzung von Verfahrensfristen im einzelnen Fall sowohl unter gebührender Berücksichtigung der grundlegenden Verfahrensrechte der betroffenen Parteien als auch unter Bedachtnahme auf die Tatsache aus, daß die Zukunft des Gerichtshofs in seiner derzeitigen Form durch das Abkommen über Übergangsregelungen für einen Zeitraum nach dem Beitritt bestimmter EFTA-Staaten zur Europäischen Union zeitlich begrenzt ist.

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