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Document E1994C0021

    ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE Nr. 21/94/COL vom 6. April 1994 betreffend die Herausgabe von drei Bekanntmachungen im Wettbewerbsbereich

    ABl. L 186 vom 21.7.1994, p. 57–71 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/21(2)/oj

    E1994C0021

    ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE Nr. 21/94/COL vom 6. April 1994 betreffend die Herausgabe von drei Bekanntmachungen im Wettbewerbsbereich

    Amtsblatt Nr. L 186 vom 21/07/1994 S. 0057 - 0071


    ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE Nr. 21/94/COL vom 6. April 1994 betreffend die Herausgabe von drei Bekanntmachungen im Wettbewerbsbereich

    DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE -

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1),

    gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 25 Absatz 1 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat drei Bekanntmachungen herausgegeben, die auch für den Europäischen Wirtschaftsraum von Bedeutung sind.

    Den Unternehmen muß eine Orientierungshilfe gegeben werden, indem dargelegt wird, von welchen Grundsätzen und Regeln sich die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Anwendung der Artikel 53 bis 60 des EWR-Abkommens auf Einzelfälle leiten lassen wird, um eine einheitliche Anwendung der EWR-Wettbewerbsregeln im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum zu gewährleisten -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    1. Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt folgende Bekanntmachungen heraus, die dieser Entscheidung als Anhänge 1 bis 3 beigefügt sind:

    - Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über die Beurteilung kooperativer Gemeinschaftsunternehmen nach Artikel 53 des EWR-Abkommens;

    - Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde zur Änderung der Bekanntmachung zu den in den Ziffern 2 und 3 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen genannten Rechtsakten über die Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen bzw. Alleinbezugsvereinbarungen;

    - Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde zur Klarstellung der Tätigkeit von Kraftfahrzeugvermittlern.

    2. Diese Bekanntmachungen sind in ihrer englischen Fassung verbindlich und werden in den EWR-Abschnitten und EWR-Beilagen des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Brüssel, den 6. April 1994

    Für die EFTA-Überwachungsbehörde

    Nic GRÖNVALL

    Amtierender Präsident

    (1) Im folgenden "EWR-Abkommen" genannt.

    (2) Im folgenden "Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen" genannt.

    ANHANG 1

    BEKANNTMACHUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE ÜBER DIE BEURTEILUNG KOOPERATIVER GEMEINSCHAFTSUNTERNEHMEN NACH ARTIKEL 53 DES EWR-ABKOMMENS

    A. Die vorliegende Bekanntmachung wird in Zusammenhang mit den Bestimmungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ("EWR-Abkommen") und des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs ("Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen") herausgegeben.

    B. Die Kommission hat eine Bekanntmachung über die Beurteilung kooperativer Gemeinschaftsunternehmen nach Artikel 85 des EWG-Vertrages herausgegeben (ABl. Nr. C 43 vom 16. 2. 1993, S. 2). Dieser unverbindliche Rechtsakt enthält Grundsätze und Regeln, nach denen sich die Kommission in ihrer Wettbewerbsrechtspraxis richtet.

    C. Die EFTA-Überwachungsbehörde sieht die vorgenannte Bekanntmachung als EWR-relevant an. Zwecks Aufrechterhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen und Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung der EWR-Wettbewerbsregeln im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum gibt die EFTA-Überwachungsbehörde in Ausübung ihrer Befugnisse nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) des Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommens folgende Bekanntmachung heraus. Es ist ihre Absicht, sich bei der Anwendung der einschlägigen EWR-Wettbewerbsregeln auf Einzelfälle nach den Grundsätzen und Regeln dieser Bekanntmachung zu richten.

    I. Einleitung

    1. Die in dieser Bekanntmachung behandelten Gemeinschaftsunternehmen (GU) verkörpern eine besondere, institutionell verfestigte Form der Unternehmenskooperation. In der Hand ihrer Gründer stellen sie ein vielseitig verwendbares Instrument dar, mit dessen Hilfe unterschiedliche Ziele angestrebt und erreicht werden können.

    2. GU können die Grundlage und den Rahmen für eine Zusammenarbeit auf jedwedem Gebiet unternehmerischer Tätigkeit bilden. Ihr potentielles Aufgabengebiet umfaßt unter anderem die Beschaffung und Verarbeitung von Daten, die Organisation von Arbeitsabläufen, die Steuer- und Betriebsberatung, die Planung und Finanzierung von Investitionen, die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, den Erwerb und die Vergabe von Lizenzen für die Benutzung der gewerblichen Eigentumsrechte, die Versorgung mit Rohstoffen oder Halbfertigerzeugnissen, die Herstellung von Waren, die Erbringung von Dienstleistungen, die Werbung, den Vertrieb und den Kundendienst.

    3. GU können eine oder mehrere der vorstehend bezeichneten Aufgaben erfuellen. Ihre Tätigkeit kann zeitlich begrenzt oder auf Dauer angelegt sein. Je weiter der gegenständliche und zeitliche Rahmen der Zusammenarbeit ist, um so stärker wird diese die Geschäftspolitik der Gründer im Verhältnis zueinander und gegenüber Dritten beeinflussen. Nimmt das GU marktbezogene Aufgaben wie Einkauf, Herstellung, Verkauf oder Erbringung von Dienstleistungen wahr, so führt dies regelmäßig zu einer Koordinierung, wenn nicht sogar zu einer Vereinheitlichung des Wettbewerbsverhaltens der Gründer auf den erwähnten Wirtschaftsstufen. Letzteres gilt vor allem dann, wenn das GU sämtliche Funktionen eines normalen Unternehmens erfuellt und folglich als selbständiger Anbieter oder Nachfrager am Markt auftritt. Die Errichtung eines GU, das in einem bestimmten Wirtschaftsbereich die bisherigen Tätigkeiten der Gründer ganz oder teilweise zusammenfaßt oder für die Gründer neue Tätigkeiten übernimmt, bringt darüber hinaus eine Änderung der Struktur der beteiligten Unternehmen mit sich.

    4. Die Beurteilung kooperativer GU nach Artikel 53 Absätze 1 und 3 des EWR-Abkommens hängt nicht von der Rechtsform ab, welche die Gründer für ihre Zusammenarbeit gewählt haben. Für die Anwendung des Kartellverbots kommt es vielmehr darauf an, ob die Gründung oder die Tätigkeit des GU geeignet ist, den Handel zwischen Vertragsparteien zu beeinträchtigen und ob sie eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens bezweckt oder bewirkt. Ob ein GU vom Verbot ausgenommen werden kann, bestimmt sich einerseits nach seinem gesamtwirtschaftlichen Nutzen und andererseits nach Art und Ausmaß der Wettbewerbsbeschränkungen, die es mit sich bringt.

    5. Angesichts der Vielfalt der in Betracht kommenden Situationen sind generelle Aussagen zur kartellrechtlichen Zulässigkeit von GU nicht möglich. Bei einem Großteil der GU hängt es von der Art ihrer jeweiligen Tätigkeit ab, ob sie in den Geltungsbereich des Artikels 53 des EWR-Abkommens fallen (1). Auf andere GU ist das Kartellverbot nur bei einem Zusammentreffen verschiedener tatsächlicher und rechtlicher Umstände anwendbar, deren Vorliegen von Fall zu Fall festgestellt werden muß (2). Ausnahmen vom Verbot werden auf der Grundlage einer gesamtwirtschaftlichen Bilanz erteilt, deren Ergebnis unterschiedlich ausfallen kann (3). Die Gesamtheit der kooperativen GU läßt sich jedoch in verschiedene Fallgruppen unterteilen, die jeweils einer einheitlichen kartellrechtlichen Würdigung zugänglich sind.

    6. Die EFTA-Überwachungsbehörde hat in ihrer Bekanntmachung über Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine zwischenbetriebliche Zusammenarbeit betreffen (4), eine Reihe von Kooperationen aufgeführt, die ihrem Wesen nach nicht unter das Kartellverbot fallen, weil sie eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens weder bezwecken noch bewirken. Die Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über Vereinbarungen von geringer Bedeutung (5) umschreibt anhand quantitativer Kriterien den Kreis derjenigen Absprachen, die vom Kartellverbot nicht erfaßt werden, weil sie keine spürbare Störung des Wettbewerbs und des zwischenstaatlichen Handels mit sich bringen. Beide Bekanntmachungen finden auch auf GU Anwendung. Die im Anhang XIV zum EWR-Abkommen bezeichneten Rechtsakte über die Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens auf Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen (6), von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (7), von Patentlizenzvereinbarungen (8) und von Know-how-Vereinbarungen (9) erwähnen unter den von der Gruppenfreistellung begünstigten Unternehmen auch GU (10). Weitere allgemeine Maßstäbe für die kartellrechtliche Beurteilung von kooperativen GU sind den Einzelfallentscheidungen der Kommission zu entnehmen. Die EFTA-Überwachungsbehörde wird die Grundsätze, die die EG-Kommission in den in der vorliegenden Bekanntmachung bezeichneten Entscheidungen angewendet hat, gebührend berücksichtigen.

    7. Mit dieser Bekanntmachung unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde die Unternehmen über die rechtlichen und wirtschaftlichen Maßstäbe, von denen sie sich in Zukunft bei der Beurteilung kooperativer GU nach Artikel 53 Absätze 1 und 3 des EWR-Abkommens leiten lassen wird. Diese Bekanntmachung gilt für alle GU, die nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 3 des in Anhang XIV zum EWR-Abkommen genannten Rechtsakts über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (11) fallen. Sie bildet das Gegenstück zu den zwecks Erläuterung des erwähnten Rechtsakts erlassenen Bekanntmachungen über Konzentrations- und Kooperationstatbestände (12) sowie über Nebenabreden zu Zusammenschlüssen (13). Andere Unternehmensverbindungen werden in dieser Bekanntmachung nicht behandelt, obwohl sie oft ähnliche Auswirkungen wie GU auf den Wettbewerb im räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens und auf den Handel zwischen Vertragsparteien haben.

    8. Diese Bekanntmachung läßt die Befugnis der Gerichte der EFTA-Staaten unberührt, Artikel 53 Absatz 1 sowie die zur Durchführung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens erlassenen Gruppenfreistellungen kraft eigener Zuständigkeit anzuwenden. Sie stellt jedoch einen Umstand dar, den diese Gerichte bei der Entscheidung eines bei ihnen anhängigen Rechtsstreits berücksichtigen können. Der Rechtsauffassung des EFTA-Gerichtshofs wird durch diese Bekanntmachung nicht vorgegriffen.

    II. Begriff des kooperativen Gemeinschaftsunternehmens

    9. Der Begriff des kooperativen GU läßt sich aus dem in Anhang XIV zum EWR-Abkommen bezeichneten Rechtsakt über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (14) ableiten. Nach Artikel 3 Absatz 1 dieses Rechtsaktes ist ein GU ein von mehreren anderen Unternehmen, den Gründern, gemeinsam kontrolliertes Unternehmen. Kontrolle bedeutet nach Absatz 3 derselben Vorschrift die Möglichkeit, einen bestimmenden Einfluß auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben. Ob eine Kontrolle, die Grundvoraussetzung jedes GUs, vorliegt, ist anhand der tatsächlichen und rechtlichen Umstände des konkreten Falles festzustellen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über Konzentrations- und Kooperationstatbestände verwiesen (15).

    10. Kooperativen Charakter haben gemäß Artikel 3 Absatz 2 des vorgenannten Rechtsakts diejenigen GU, die nicht den Tatbestand des Unternehmenszusammenschlusses erfuellen. Letzteres gilt nach dem zweiten Unterabsatz dieser Vorschrift für

    - alle GU, die nicht auf Dauer angelegt sind, insbesondere solche, deren Tätigkeit nach dem Willen der Gründer von vornherein auf einen kurzen Zeitraum beschränkt ist;

    - GU, die nicht alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfuellen, insbesondere diejenigen, welche von den Gründern lediglich mit der Wahrnehmung bestimmter Teilfunktionen eines Unternehmens betraut waren (TeilfunktionsGU);

    - GU, die alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfuellen (VollfunktionsGU), falls sie eine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der Gründer im Verhältnis zueinander oder im Verhältnis zu dem GU mit sich bringen.

    Die gegenseitige Abgrenzung von Kooperations- und Konzentrationstatbeständen kann im Einzelfall schwierig sein. Die vorerwähnte Bekanntmachung enthält ausführliche Anweisungen (16) zu Lösung dieses Problems (17).

    11. Kooperative GU sind der Prüfung nach den Vorschriften über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen entzogen. Die Feststellung des kooperativen Charakters eines GU hat jedoch keine materiell-rechtlichen Wirkungen. Sie bedeutet lediglich, daß das GU in einem Verfahren nach Kapitel II, VI, IX und XI des Protokolls Nr. 4 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines gerichtshofs auf seine Vereinbarkeit mit Artikel 53 Absätze 1 und 3 des EWR-Abkommens zu prüfen ist.

    III. Beurteilung nach Artikel 53 des EWR-Abkommens

    1. Allgemeine Bemerkungen

    12. GU fallen nur dann unter das Kartellverbot, wenn sie sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens erfuellen.

    13. Die Gründung eines GU beruht regelmäßig auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen, gelegentlich auf dem Beschluß einer Unternehmensvereinigung. Auch die Ausübung der Kontrolle sowie die Führung der Geschäfte des GU werden meistens vertraglich geregelt. Fehlt es an einer Vereinbarung, wie etwa im Falle des Erwerbs einer für die Mitkontrolle ausreichenden Beteiligung an einem bestehenden Unternehmen durch Aktienkäufe an der Börse, so hängt der Fortbestand des GU davon ab, daß die Gründer ihre Interessen und damit auch ihr Kontrollverhalten gegenüber dem GU aufeinander abstimmen.

    14. Ob die vorstehend bezeichneten Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen geeignet sind, den Handel zwischen Vertragsparteien zu beeinträchtigen, läßt sich nur von Fall zu Fall entscheiden. Grundsätzlich gilt, daß GU, deren tatsächliche oder voraussichtliche Wirkungen auf das Gebiet einer Vertragspartei oder auf Gebiete außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des EWR-Abkommens beschränkt bleiben, vom Verbot des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens nicht erfaßt werden.

    15. Auf bestimmte Gruppen von GU findet das Verbot des Artikels 53 Absatz 1 deshalb keine Anwendung, weil sie eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs weder bezwecken noch bewirken. Dies gilt insbesondere für

    - GU, deren Gründer ein und demselben Konzern angehören und die ihr Wettbewerbsverhalten nicht frei bestimmen können: In einem solchen Fall stellt die Gemeinschaftsgründung lediglich eine Maßnahme der konzerninternen Organisation und Arbeitsteilung dar;

    - GU von geringer wirtschaftlicher Bedeutung im Sinne der Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über Vereinbarungen von geringer Bedeutung (18): Bei einem Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen bis zu 200 Millionen ECU und einem Marktanteil von nicht mehr als 5 % ist eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung nicht zu erwarten;

    - GU mit wettbewerbsneutralen Aufgaben im Sinne der Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde betreffend die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit (19). Die dort umschriebenen Arten der Zusammenarbeit beschränken nicht den Wettbewerb, weil sie

    - ausschließlich der Beschaffung von Informationen nicht vertraulicher Art und damit der Vorbereitung selbständiger unternehmerischer Entscheidungen dienen (20);

    - ausschließlich die Betriebsführung zum Gegenstand haben (21);

    - ausschließlich marktferne Tätigkeiten betreffen (22);

    - ausschließlich technisch-organisatorischer Natur sind (23);

    - ausschließlich Nichtwettbewerber miteinander verbinden (24) und

    - zwar zwischen konkurrierenden Unternehmen vereinbart worden sind, deren Wettbewerbsverhalten aber nicht beeinträchtigen und die Marktstellung dritter Unternehmen unberührt lassen (25).

    Die vorstehend beschriebenen Merkmale für die Unterscheidung von wettbewerbsbeschränkenden und wettbewerbsneutralen Verhaltensweisen sind keine starren Größen, sondern nehmen an der allgemeinen Entwicklung des EWR-Rechts teil. Sie müssen daher im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, des EFTA-Gerichtshofs sowie der Entscheidungspraxis der EFTA-Überwachungsbehörde ausgelegt und angewandt werden. Bekanntmachungen der EFTA-Überwachungsbehörde können außerdem in unregelmäßigen Zeitabständen geändert werden, um sie der Rechtsentwicklung anzupassen.

    16. GU, die sich in keine der oben aufgeführten Fallgruppen einordnen lassen, sind einzeln darauf zu untersuchen, ob sie eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. Bei dieser Prüfung kann zum Teil auf die Grundgedanken der Kooperationsbekanntmachung zurückgegriffen werden. Im folgenden legt die EFTA-Überwachungsbehörde dar, anhand welcher Kriterien sie den wettbewerbsbeschränkenden Charakter eines GU feststellt.

    2. Maßstäbe zur Feststellung von Wettbewerbsbeschränkungen

    17. Die kartellrechtliche Beurteilung eines kooperativen GU bestimmt sich vor allem nach den Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen und den Auswirkungen ihrer Zusammenarbeit auf dritte Unternehmen. Es ist deshalb erstens zu untersuchen, ob die Errichtung oder die Tätigkeit des GU geeignet ist, den Wettbewerb zwischen Gründern zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen. Zweitens stellt sich die Frage, ob durch das GU die Marktstellungen dritter Unternehmen, insbesondere deren Versorgungs- und Absatzmöglichkeiten, in erheblicher Weise verändert werden. Die Beziehungen der Gründer zum GU bedürfen nur dann einer gesonderten rechtlichen Würdigung, wenn das GU ein VollfunktionsGu ist. Sie sind jedoch bei der Prüfung des Verhältnisses der Gründer zueinander sowie zu dritten Unternehmen stets mit zu berücksichtigen. GU führen nur dann zu einer Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs, wenn durch ihre Gründung oder Tätigkeit die Wettbewerbsbedingungen auf dem relevanten Markt beeinträchtigt werden. Die Beurteilung eines GU nach Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens setzt daher stets die Ermittlung des räumlich und sachlich relevanten Marktes voraus. Die dabei anzuwendenden Maßstäbe sind der Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung (26) zu entnehmen. Besondere Aufmerksamkeit verdienen Netze von GU, die von denselben Gründern, von einem Gründer mit verschiedenen Partnern oder von verschiedenen Gründern parallel zueinander errichtet werden. Sie bilden ein wesentliches Element der Marktstruktur und können deshalb die Antwort auf die Frage, ob die Gründung des GUs zu Wettbewerbsbeschränkungen führt, entscheidend beeinflussen.

    a) Wettbewerb zwischen den Gründern

    18. Durch die Zusammenarbeit im GU kann der Wettbewerb zwischen den Gründern nur insoweit verhindert, eingeschränkt oder verfälscht werden, als diese tatsächliche oder potentielle Wettbewerber sind. Die Annahme eines potentiellen Wettbewerbsverhältnisses setzt voraus, daß jeder der Gründer allein in der Lage ist, die dem GU übertragenen Aufgaben zu erfuellen, und daß er seine diesbezüglichen Fähigkeiten nicht mit der Errichtung des GU einbüßt. Bei der Beurteilung des konkreten Einzelfalls ist eine wirtschaftlich realistische Betrachtungsweise geboten.

    19. Es ist ein Katalog von Fragen entwickelt worden, deren Beantwortung Aufschluß über die nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch bestehenden Möglichkeiten der Gründer, individuell statt gemeinsam tätig zu werden, geben soll. Diese Fragen sind zwar vor allem auf den Fall der Herstellung von Erzeugnissen zugeschnitten, stellen sich aber sinngemäß auch für die Erbringung von Dienstleistungen. Sie lauten wie folgt:

    - in das GU eingebrachte Ressourcen

    Besitzt jeder Gründer ausreichende finanzielle Mittel, um die vorgesehenen Investitionen zu tätigen? Ist jeder Gründer für die Leitung eines GU hinlänglich qualifiziert? Hat jeder Gründer Zugang zu den benötigten Vorprodukten?

    - Produktion des GU

    Kennt jeder Gründer die Herstellungstechnik? Stellt jeder Gründer die Produkte auf der vor- und nachgelagerten Stufe selbst her und hat er Zugang zu den erforderlichen Produktionsanlagen?

    - Verkäufe des GU

    Erlaubt der derzeitige oder potentielle Stand der Nachfrage eine individuelle Produktion durch jeden der Gründer? Hat jeder Gründer Zugang zu den Vertriebswegen, die notwendig sind, um das vom GU hergestellte Produkt absetzen zu können?

    - Risikofaktoren

    Kann jeder Gründer die mit der Produktion des GU verbundenen technischen und finanziellen Risiken allein tragen?

    - Zugang zum relevanten Markt

    Welches ist der räumlich und sachlich relevante Markt? Wird der Zutritt zu diesem Markt durch Schranken behindert? Ist jeder Gründer in der Lage, allein in diesen Markt einzutreten? Können die bestehenden Marktzutrittsschranken von jedem Gründer innerhalb eines angemessenen Zeitraums unter zumutbaren Bedingungen und zu tragbaren Kosten überwunden werden?

    20. Die Gründer eines GUs sind potentielle Wettbewerber, soweit von ihnen unter Berücksichtigung der oben aufgezählten Faktoren, denen von Fall zu Fall unterschiedliches Gewicht zukommen kann, ein individuelles Auftreten vernünftigerweise erwartet werden darf. Dabei ist auf die einzelnen Stufen unternehmerischer Tätigkeit abzustellen. Der wirtschaftliche Zwang zur Kooperation in der Forschung und Entwicklung beseitigt normalerweise nicht die Möglichkeit zum Wettbewerb zwischen den beteiligten Unternehmen in den Bereichen der Herstellung und des Vertriebs. Eine aus wirtschaftlichen Gründen unumgängliche und deshalb kartellrechtlich unbedenkliche Zusammenlegung der Produktion mehrerer Unternehmen bedingt nicht notwendigerweise, daß diese auch beim Absatz der betreffenden Erzeugnisse zusammenarbeiten müßten.

    b) Wettbewerb zwischen den Gründern und dem Gemeinschaftsunternehmen

    21. Das Verhältnis zwischen den Gründern und dem GU gewinnt eigene Bedeutung, wenn das GU ein VollfunktionsGU ist und zwischen ihm und zumindest einem der Gründer entweder Wettbewerbsbeziehungen oder aber Liefer- oder Bezugsbindungen bestehen. Die Anwendbarkeit des Kartellverbots hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Da Wettbewerbsbeschränkungen im Verhältnis zwischen den Gründern regelmäßig auch die Beziehung dieser Unternehmen zu dem GU in Mitleidenschaft ziehen und umgekehrt Wettbewerbsbeschränkungen im Verhältnis zwischen dem GU und einem der Gründer sich stets auch auf die Beziehungen zwischen den Gründern untereinander auswirken, ist statt der Unterscheidung eine umfassende Würdigung der verschiedenen Beziehungen geboten.

    22. Beschränkungen im Sinne des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens zwischen Gründern und GU äußern sich typischerweise in der Aufteilung der räumlichen Märkte, der Produktmärkte (insbesondere durch Spezialisierungen) oder der Kundschaft. In diesen Fällen ziehen sich die beteiligten Unternehmen in die Rolle potentieller Konkurrenten zurück. Bleiben sie dagegen tatsächliche Wettbewerber, so werden sie in aller Regel versucht sein, durch Abstimmung ihrer Geschäftspolitik, insbesondere auf dem Gebiet der Preise und Mengen, oder durch bewußte Zurückhaltung die Intensität des Wettbewerbs zu verringern.

    c) Auswirkungen des GU auf die Stellung Dritter

    23. Die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen eines GU auf dritte Unternehmen hängen davon ab, in welchem Verhältnis seine Tätigkeit zu derjenigen der Gründer steht und wieviel Marktmacht die beteiligten Unternehmen zusammen besitzen.

    24. Verzichten die Gründer zugunsten des GU auf eine eigene Einkaufs- oder Verkaufstätigkeit, so können sich dadurch die für die Lieferanten bzw. Kunden bestehenden Wahlmöglichkeiten in erheblichem Umfang verringern. Gleiches gilt, wenn die Gründerunternehmen das GU mit der Herstellung von Vor- oder Zwischenprodukten oder mit der Weiterverarbeitung ihrer Produktion beauftragen. Die Errichtung des GU kann im Extremfall sogar zur Folge haben, daß die traditionellen Lieferanten und Kunden der Gründer vom Markt verdrängt werden. Dieses Risiko nimmt mit dem Grad der Oligopolisierung des Marktes und der Existenz von Ausschließlichkeits- oder Präferenzbeziehungen zwischen dem GU und seinen Gründern zu.

    25. Die Existenz eines GU, in welchem wirtschaftlich bedeutende Gründerunternehmen ihre jeweilige Marktmacht vereinigen, kann außerdem eine Marktzutrittsschranke für potentielle Wettbewerber darstellen und die Weiterentwicklung der bisherigen Konkurrenten der Gründer erheblich behindern.

    d) Beurteilung der Spürbarkeit von Wettbewerbsbeschränkungen

    26. Das Ausmaß der wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen eines GU wird durch eine Reihe von Faktoren bestimmt, als deren wichtigste folgende gelten können:

    - die Marktanteile der Gründer und des GU, die Struktur des betreffenden Marktes und der Grad der Konzentration des betreffenden Wirtschaftszweiges;

    - die wirtschaftliche und finanzielle Stärke der Gründer sowie ihre etwaigen technischen oder kommerziellen Vorteile im Vergleich zu ihren Konkurrenten;

    - die Marktnähe der Tätigkeiten des GU;

    - die Deckungsgleichheit oder die Verflechtung der Tätigkeitsgebiete der Gründer und des GU;

    - Umfang und Bedeutung der Tätigkeit des GU, im Verhältnis zu den Tätigkeiten der Gründer;

    - der mehr oder weniger wettbewerbsbeschränkende Charakter der zwischen den beteiligten Unternehmen getroffenen Vereinbarungen;

    - der jeweilige Grad der Behinderung dritter Unternehmen beim Zugang zum Markt.

    e) Netze von Gemeinschaftsunternehmen

    27. GU-Netze können den Wettbewerb in besonderem Maße einschränken, weil sie die von den einzelnen GU ausgehenden Wirkungen auf die Geschäftspolitik der Gründer und die Marktstellung dritter Unternehmen potenzieren. Die kartellrechtliche Beurteilung hat den verschiedenen Formen der Ausgestaltung von GU-Netzen ebenso Rechnung zu tragen wie den kumulativen Auswirkungen nebeneinander bestehender Netze.

    28. Oft ist zu beobachten, daß miteinander konkurrierende Gründer mehrere GU errichten, die auf dem gleichen Produktmarkt, aber in unterschiedlichen geographischen Gebieten tätig werden. Zu den Wettbewerbsbeschränkungen, die bereits mit jedem einzelnen GU einhergehen, kommen in diesem Fall noch diejenigen im Verhältnis zwischen den einzelnen GU hinzu. Mit der Errichtung jedes weiteren GU verstärken sich zudem die Bindungen zwischen den Gründern, so daß auch der zwischen ihnen noch bestehende Wettbewerb weiter geschwächt wird.

    29. Letzteres trifft auch für den Fall zu, daß miteinander konkurrierende Unternehmen für komplementäre Erzeugnisse, die von ihnen selbst weiterverarbeitet werden sollen, oder für nicht zusammengehörige Erzeugnisse, die sie selbst vertreiben, mehrere GU errichten. Auch hier erhöhen sich Umfang und Intensität der Wettbewerbsbeschränkung. Am stärksten wird der Wettbewerb eingeschränkt, wenn zwischen konkurrierenden Unternehmen ein und desselben Wirtschaftszweiges mit Oligopolstruktur eine große Anzahl von GU für komplementäre Erzeugnisse oder zahlreiche unterschiedliche Vorprodukte errichtet werden. Diese Erwägungen gelten entsprechend für den Dienstleistungssektor.

    30. Selbst wenn das GU von Nichtwettbewerbern gegründet wird und, für sich betrachtet, keine Wettbewerbsbeschränkung zur Folge hat, kann es wegen seiner Zugehörigkeit zu einem Netz von GU, die ein und dasselbe Unternehmen für ein und denselben Produktmarkt mit einer Reihe verschiedener Partner errichtet, dennoch unter das Kartellverbot fallen, weil möglicherweise der Wettbewerb zwischen den verschiedenen GU verhindert, eingeschränkt oder verfälscht wird (27). Sind die verschiedenen Partner tatsächliche oder potentielle Konkurrenten, so können wettbewerbsbeschränkende Wirkungen auch in ihren Beziehungen zueinander eintreten.

    31. Parallele Netze von GU, an denen jeweils verschiedene Gründer beteiligt sind, drücken lediglich den Grad der personellen und finanziellen Verflechtung zwischen den Unternehmen eines Wirtschaftszweiges oder zwischen mehreren Wirtschaftszweigen aus. Sie bilden - insoweit mit dem Konzentrationsgrad des betroffenen Marktes vergleichbar - einen wichtigen Aspekt des wirtschaftlichen Umfeldes, das bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der einzelnen Netze sowie der zu ihnen gehörenden GU stets zu berücksichtigen ist.

    3. Beurteilung der wichtigsten Arten von Gemeinschaftsunternehmen

    a) Gemeinschaftsunternehmen von Nichtwettbewerbern

    32. Diese Gruppe von GU bringt nur selten Probleme für den Wettbewerb mit sich. Letzteres gilt für TeilfunktionsGU wie für VollfunktionsGU. Im ersten Fall ist allein zu prüfen, ob durch die Zusammenarbeit der Gründer der Marktzugang dritter Unternehmen erheblich erschwert wird (28). Im zweiten Fall liegt das Schwergewicht der Untersuchung ebenfalls auf dieser Frage; das Problem der Beschränkung des Wettbewerbs zwischen einem der Gründer und dem GU (29) hat meist nur sekundäre Bedeutung.

    33. Von Nichtwettbewerbern errichtete GU für Forschung und Entwicklung, für Produktion oder für den Warenvertrieb einschließlich des Kundendienstes fallen prinzipiell nicht unter das Verbot des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens. Die Nichtanwendung des Kartellverbots rechtfertigt sich deshalb, weil in dem GU komplementäre Kenntnisse, Erzeugnisse und Dienstleistungen zusammengefaßt werden. Sie steht allerdings unter dem Vorbehalt, daß in dem jeweiligen Tätigkeitsbereich des GU für eine ausreichende Zahl weiterer Forschungs- und Entwicklungszentren, Produktionsstätten und Absatzwege Raum bleibt (30). Derselbe Gedanke bestimmt die Beurteilung von EinkaufsGU für Abnehmer aus verschiedenen Branchen. Solche GU sind kartellrechtlich unbedenklich, solange sie den Lieferanten ausreichende Möglichkeiten der Kundenwahl belassen.

    34. GU, welche ausschließlich für ihre Gründer Vor- und Zwischenprodukte herstellen oder die Produktion eines oder mehrerer der Gründer weiterverarbeiten, beschränken in der Regel nicht den Wettbewerb. Eine für die Anwendung des Kartellverbots erhebliche Beeinträchtigung der Versorgungs- und Absatzmöglichkeiten dritter Unternehmen kann nur dann eintreten, wenn die Gründer als Nachfrager und Anbieter der erwähnten Erzeugnisse über eine starke Marktstellung verfügen.

    35. Für die Beurteilung eines VollfunktionsGUs spielt es eine wesentliche Rolle, ob dieses Tätigkeiten wahrnimmt, die zu denjenigen der Gründer einen engen sachlichen Bezug aufweisen. Von Bedeutung ist außerdem, in welchem Verhältnis die Tätigkeiten der Gründer zueinander stehen. Tritt das GU in einem Produktmarkt auf, welcher dem Markt eines Gründers vor- oder nachgelagert ist, so können sich wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen im Verhältnis zu Dritten ergeben, falls die Beteiligten marktmächtige Unternehmen sind (31). Ist der Markt des GU dem Markt eines der Gründer nachgelagert und zugleich dem Markt eines anderen Gründers vorgelagert, so fungiert das GU als Bindeglied zwischen beiden Gründern und damit möglicherweise auch als Instrument einer mehrstufigen vertikalen Integration. In einer solchen Situation verstärken sich die Ausschlußwirkungen im Hinblick auf dritte Unternehmen. Ob sie das für die Anwendung von Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens erforderliche Mindestmaß erreichen, bleibt aber auch hier eine Frage des Einzelfalls. Treten das GU und einer der Gründer im gleichen Produktmarkt auf, so ist eine Abstimmung ihres Marktverhaltens wahrscheinlich, wenn nicht unausweichlich (32).

    b) Gemeinschaftsunternehmen von Wettbewerbern

    36. In dieser Fallgruppe sind die Auswirkungen des GU auf den Wettbewerb zwischen den beteiligten Unternehmen und auf die Marktstellung dritter Unternehmen zu prüfen. Entscheidende Bedeutung hat auch hier das Verhältnis zwischen der Tätigkeit des GU und derjenigen der Gründer. Fehlt es an sachlichen Bezugspunkten, so kommt eine Anwendung von Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens regelmäßig nicht in Betracht. Die kartellrechtliche Würdigung der verschiedenen Arten von GU führt zu folgenden Ergebnissen:

    37. Ein Forschungs- und EntwicklungsGU kann ausnahmsweise in den Anwendungsbereich des Kartellverbots fallen, wenn es die individuelle Tätigkeit der Gründer auf diesem Gebiet ausschließt oder wenn durch die Zusammenarbeit auch der Wettbewerb der Gründer auf dem Markt der Forschungsergebnisse eingeschränkt wird. Letzteres trifft regelmäßig dann zu, wenn dem GU auch die geschäftliche Verwertung der neu entwickelten oder verbesserten Produkte oder Verfahren übertragen wird (33). Ob die Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Gründern und die damit möglicherweise einhergehende Behinderung dritter Unternehmen spürbar wird, muß von Fall zu Fall entschieden werden.

    38. VerkaufsGU für die Erzeugnisse konkurrierender Hersteller beschränken den Wettbewerb zwischen den Gründern auf der Angebotsseite und verringern die Wahlmöglichkeiten der Käufer. Sie gehören zu den traditionellen horizontalen Kartellen, die bei spürbaren Auswirkungen auf den Markt stets vom Verbot des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens erfaßt werden (34).

    39. Von Wettbewerbern errichtete EinkaufsGU können den Beteiligten eine Vorzugsstellung beim Zugang zu den Versorgungsquellen verschaffen und die Wahlmöglichkeiten der Lieferanten mehr oder minder stark einschränken. Je nach der Bedeutung der gemeinsam eingekauften Erzeugnisse für die Produktions- und Absatztätigkeit der Gründer kann die Zusammenarbeit darüber hinaus zu einer deutlichen Abschwächung des Preiswettbewerbs zwischen den beteiligten Unternehmen führen. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn der Einkaufspreis einen wesentlichen Teil der Gesamtkosten der von den Gründern vertriebenen Erzeugnisse ausmacht. Die Anwendbarkeit des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens richtet sich in derartigen Fällen nach den Umständen des Einzelfalles (35).

    40. Nach denselben Grundsätzen sind GU zu beurteilen, wenn sie für konkurrierende Gründer Vor- oder Zwischenprodukte herstellen, die von diesen zu Endprodukten weiterverarbeitet werden. Übernimmt dagegen das GU die Weiterverarbeitung der von den Gründern hergestellten Ausgangsstoffe oder Halbwaren zu Fertigerzeugnissen, die anschließend zum Zweck des Vertriebs an die Gründer zurückgeliefert werden, so wird der Wettbewerb zwischen den beteiligten Unternehmen mit Rücksicht auf die Marktnähe ihrer Zusammenarbeit und die dieser innewohnenden Tendenz zur Angleichung der Verrechnungspreise regelmäßig nur in abgeschwächter Form ausgetragen (36). Letzteres trifft erst recht dann zu, wenn in dem GU die gesamte Produktionstätigkeit der Gründer vereinigt wird und diese sich in die Rolle reiner Vertriebsunternehmen zurückziehen. In einem solchen Fall kommt es zu einer Vereinheitlichung der Herstellungskosten und der Qualität der Erzeugnisse, so daß die Gründer im wesentlichen nur noch mit unterschiedlichen Handelsmargen gegeneinander konkurrieren können. Darin liegt eine wesentliche Einschränkung des Wettbewerbs, die auch nicht dadurch behoben wird, daß die Gründer die Erzeugnisse des GU unter verschiedenen Marken vertreiben (37).

    41. Bei der kartellrechtlichen Beurteilung von VollfunktionsGU zwischen konkurrierenden Unternehmen (38) sind verschiedene Situationen zu unterscheiden:

    - Wird das GU auf dem gleichen Markt tätig wie die Gründer, so ist eine Einschränkung des Wettbewerbs zwischen allen beteiligten Unternehmen die normale Folge.

    - Wird das GU auf einem Markt tätig, der demjenigen der Gründer - mit dem das GU Versorgungs- und Lieferbeziehungen unterhält - vor- oder nachgelagert ist, so treten dieselben Wirkungen auf den Wettbewerb ein wie im Fall eines ProduktionsGUs.

    - Wird das GU auf einem dem Markt der Gründer benachbarten Markt tätig, so kann es nur dann zu Wettbewerbsbeschränkungen kommen, wenn zwischen beiden Märkten eine hochgradige Reaktionsverbundenheit besteht. Dies kann vor allem dann der Fall sein, wenn das GU Produkte herstellt, die zu denen seiner Gründer komplementär sind.

    Im Wirtschaftsleben wird häufig eine Mischung aus verschiedenen GU-Typen anzutreffen sein, so daß die daraus resultierenden Beschränkungen des Wettbewerbs zwischen den beteiligten Unternehmen und die Auswirkungen der Zusammenarbeit auf Drittunternehmen in ihrer Gesamtheit beurteilt werden müssen. Außerdem ist den wirtschaftlichen Umständen Rechnung zu tragen, zu denen insbesondere die Einbindung des GU in ein Netz mit weiteren GU sowie das Neneinander mehrerer Netze von GU innerhalb desselben Wirtschaftszweiges gehören (39).

    42. Auch GU zwischen Wettbewerbern, die normalerweise vom Kartellverbot erfaßt werden, sind daraufhin zu überprüfen, ob sie unter den konkreten Umständen des Einzelfalles eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Letzteres trifft dann nicht zu, wenn die Zusammenarbeit in der Form eines GU für die Gründer bei objektiver wirtschaftlicher Betrachtungsweise die einzige Möglichkeit darstellt, um in einen neuen Markt einzudringen oder sich in ihrem bisherigen Markt zu behaupten, und ihre dortige Präsenz den Wettbewerb verstärkt oder dessen Abschwächung verhindert. Unter diesen Voraussetzungen wird durch das GU weder der bisher tatsächlich bestehende Wettbewerb eingeschränkt noch ein sonst möglicher Wettbewerb verhindert. Das Verbot des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens greift mithin nicht ein (40).

    IV. Beurteilung nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens

    1. Gruppenfreistellung

    43. Unter Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallende GU sind vom Kartellverbot ausgenommen, wenn sie die in einer Gruppenfreistellung vorgesehenen Bedingungen erfuellen. Zwei in Anhang XIV zum EWR-Abkommen genannte Rechtsakte legalisieren die Zusammenarbeit von Unternehmen im Rahmen eines GU (siehe nachstehend Buchstaben a) und b)). In zwei weiteren in Anhang XIV zum EWR-Abkommen genannten Rechtsakten werden bestimmte, den Wettbewerb beschränkende Vereinbarungen über die Weitergabe technischen Wissens seitens der Gründer an das GU freigestellt (siehe nachstehend Buchstabe c)). Durch den Rechtsakt zur Änderung der in den Ziffern 5, 6, 7 und 9 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen genannten Rechtsakte (41) wird der Anwendungsbereich dieser Gruppenfreistellungsverordnungen auch zugunsten der GU wesentlich erweitert werden.

    a) Verordnung für Spezialisierungsvereinbarungen

    44. Der Rechtsakt betreffend die Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens auf Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen (42) erfaßt unter anderem Vereinbarungen, in denen mehrere Unternehmen zugunsten eines von ihnen gegründeten GUs auf die Herstellung bestimmter Erzeugnisse verzichten. Dieser Verzicht kann hinsichtlich einer bereits vorhandenen oder einer geplanten zukünftigen Erzeugung erklärt werden. Errichtung und Tätigkeit des ProduktionsGUs sind vom Kartellverbot ausgenommen, wenn die addierten Marktanteile der beteiligten Unternehmen 20 % und ihre addierten Gesamtumsätze 1 Milliarde ECU nicht überschreiten. Vereinbarungen zwischen größeren Unternehmen mit Umsätzen von mehr als 1 Milliarde ECU kommt der Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung ebenfalls zugute, wenn sie ordnungsgemäß bei der EFTA-Überwachungsbehörde angemeldet werden und diese innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung keinen Widerspruch erhebt. Dieses Verfahren ist nicht anwendbar, wenn die Marktanteilsgrenze überschritten wird.

    45. Die vorstehend beschriebenen Regeln gelten ausschließlich für den Fall, daß sich die Zusammenarbeit auf die Produktionsstufe beschränkt. Das GU muß dabei seine gesamte Produktion - welche Grundstoffe, Halbwaren und Fertigerzeugnisse umfassen kann - an die Gründer abliefern. Letztere dürfen im Produktionsbereich des GU nicht selbst als Hersteller tätig werden, wohl aber andere, zum gleichen Produktmarkt gehörende Erzeugnisse fertigen. Die von dem GU hergestellten Produkte werden von den Gründern abgesetzt, wobei jeder von ihnen in einem abgegrenzten Gebiet die Funktion des Alleinvertriebshändlers übernehmen kann.

    46. Vereinbarungen, durch welche die Gründer den Vertrieb der Vertragserzeugnisse GU anvertrauen, können ebenfalls in den Genuß der Gruppenfreistellung gelangen, jedoch nur unter erschwerten Bedingungen. Die Marktanteile der beteiligten Unternehmen dürfen insgesamt eine Obergrenze von 10 % nicht überschreiten. Auch in diesem Fall gilt eine Umsatzgrenze von 1 Milliarde ECU, von der die beteiligten Unternehmen im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens befreit werden können. Der vorerwähnte Rechtsakt überläßt den Beteiligten die Ausgestaltung ihrer Zusammenarbeit auf den Stufen der Erzeugung und des Vertriebs. Er ermöglicht die getrennte Herstellung mit anschließendem gemeinsamem Absatz der Vertragserzeugnisse über ein VerkaufsGU ebenso wie die Zusammenfassung der Erzeugung und des Vertriebs in einem VollfunktionsGU und die Trennung beider Funktionen durch Errichtung eines ProduktionsGUs und eines VerkaufsGUs. Mit der Produktion und/oder dem Absatz der Vertragserzeugnisse können schließlich statt eines einzigen mehrere GU betraut werden, die ihre Tätigkeit - gegebenenfalls auf der Grundlage von Alleinvertriebsverträgen - in verschiedenen Gebieten ausüben.

    b) Verordnung für Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung

    47. Der Rechtsakt über die Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens auf Gruppe von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (43) sieht eine Freistellung zugunsten von GU vor, deren Tätigkeit von der Forschung über die Entwicklung bis zur gemeinsamen Verwertung der Ergebnisse reichen kann. Der Begriff der Verwertung umfaßt die Herstellung der neuen oder verbesserten Produkte sowie die Benutzung der neuen oder verbesserten Verfahren, die Vermarktung der aus der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit hervorgegangenen Produkte sowie die Erteilung von Herstellungs-, Benutzungs- und Vertriebslizenzen an dritte Unternehmen. Die Freistellung gilt unter der Voraussetzung, daß die gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten wesentlich zum technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt beitragen und daß sie für die Herstellung neuer oder verbesserter Erzeugnisse entscheidende Bedeutung haben.

    48. Der vorerwähnte Rechtsakt knüpft die Befreiung vom Kartellverbot auch an quantitative Bedingungen in Gestalt einer doppelten Marktanteilsgrenze. Die Zusammenarbeit der Gründer im Rahmen eines GUs, dessen Tätigkeit sich auf die Forschung, die Entwicklung, die Produktion und die Lizenzpolitik erstreckt, wird bis zu einem gemeinsamen Marktanteil von 20 % zugelassen. In den Bereichen der Forschung und Entwicklung sowie der Herstellung erlaubt die Verordnung alle Arten der Verhaltenskoordinierung, weil sie keine Spezialisierung voraussetzt. Die Gründer können mithin im Aufgabenbereich des GU selbst tätig bleiben oder tätig werden. Es ist ihnen auch überlassen, darüber zu entscheiden, in welcher Weise sie von den Möglichkeiten der eigenen Produktion und der Lizenzvergabe an Dritte Gebrauch machen wollen. Durch die Zuweisung von Vertragsgebieten können sich die Gründer während der gesamten Vertragsdauer gegen Herstellungs- und Benutzungshandlungen seitens des jeweils anderen Partners in den ihnen vorbehaltenen Gebieten schützen; während eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Einführung des neuen oder verbesserten Produkts im räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens kann dem anderen Partner darüber hinaus jede aktive Verkaufspolitik in den erwähnten Gebieten untersagt werden. Übertragen die Partner den Vertrieb der Vertragsprodukte dagegen einem oder mehreren GU, so gilt für die gesamte Zusammenarbeit eine Marktanteilsgrenze von 10 %. Da der vorerwähnte Rechtsakt betreffend Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung keine Umsatzgrenze vorsieht, eröffnet er allen Unternehmen ohne Rücksicht auf deren Größe den unmittelbaren Zugang zur Gruppenfreistellung.

    c) Verordnungen für Patentlizenzvereinbarungen und Know-how-Vereinbarungen

    49. Der Rechtsakt betreffend die Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens auf Gruppen von Patentlizenzvereinbarungen (44) gilt auch für Lizenzverträge zwischen jedwedem der Gründer und dem GU, welche die Tätigkeit des GU betreffen. Sind die Gründer jedoch Wettbewerber für die Vertragserzeugnisse, so findet die Gruppenfreistellung nur bis zu einer Marktanteilsgrenze Anwendung. Diese beträgt 20 %, falls dem GU lediglich die Herstellung, und 10 %, falls ihm sowohl die Herstellung als auch die Vermarktung der Lizenzprodukte übertragen werden.

    50. Freigestellt sind aufgrund des vorerwähnten Rechtsakts auch die Erteilung ausschließlich gebietsbezogener Herstellungs- und Vertriebslizenzen an das GU, der Schutz der Lizenzgebiete des GU und der Gründer gegen den aktiven und passiven Wettbewerb der anderen Beteiligten während der Gesamtdauer des Vertrages sowie der Schutz des Lizenzgebiets des GU gegen den Wettbewerb anderer Lizenznehmer. Gegen eine aktive Vertriebspolitik der letztgenannten Unternehmen können die Gründer das GU während der gesamten Vertragsdauer schützen. Während einer mit dem ersten Inverkehrbringen innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des EWR-Abkommens beginnenden fünfjährigen Frist kann den anderen Lizenznehmern auch die Direkteinfuhr von Vertragserzeugnissen in das Lizenzgebiet des GU untersagt werden.

    51. Der Rechtsakt betreffend die Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens auf Gruppen von Know-how-Vereinbarungen (45) enthält vergleichbare Regeln, doch beschränkt sich hier der Gebietsschutz im Verhältnis zwischen dem GU und den Gründern auf 10 Jahre, beginnend mit dem Tag der Unterzeichnung der ersten Know-how-Vereinbarung, die für Gebiete innerhalb des EWR abgeschlossen wird. Dieser Zeitpunkt ist auch maßgeblich für den Beginn der Frist, innerhalb welcher das GU gegen den aktiven Wettbewerb (10 Jahre) und den passiven Wettbewerb (5 Jahre) anderer Lizenznehmer geschützt werden kann.

    2. Einzelfreistellungen

    a) Allgemeine Bemerkungen

    52. GU, die unter den Verbotstatbestand des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen, ohne jedoch den Voraussetzungen für eine Gruppenfreistellungsverordnung zu entsprechen, sind damit nicht ohne weiteres unzulässig. Sie können durch individuelle Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde vom Verbot ausgenommen werden, sofern sie die vier Bedingungen des Artikels 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens erfuellen. Nach den Artikeln 4, 5 und 15 des Kapitels II des Protokolls Nr. 4 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im folgenden "Kapitel II" genannt) kann eine Einzelfreistellung nur erteilt werden, wenn die beteiligten Unternehmen die Vereinbarung, den Beschluß oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, auf denen ihre Zusammenarbeit beruht, bei der EFTA-Überwachungsbehörde angemeldet haben. Bestimmte, für die Entwicklung des räumlichen Geltungsbereichs des EWR-Abkommens weniger abträgliche Absprachen sind gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Kapitels II vom Anmeldeerfordernis befreit. Sie können somit auch ohne vorherige Anmeldung vom Kartellverbot ausgenommen werden. Dasselbe gilt für Verkehrskartelle im Sinne der in den Ziffern 10 und 11 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen, den Ziffern 7 und 11 des Protokolls Nr. 21 und Ziffer 13 des Protokolls Nr. 21 des EWR-Abkommens genannten Rechtsakte.

    53. Die EFTA-Überwachungsbehörde hat nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens zu prüfen,

    - ob das GU zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beiträgt,

    - ob die Verbraucher an dem entstehenden Gewinn angemessen beteiligt werden,

    - ob den Gründern oder den GU Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, und

    - ob die Zusammenarbeit im GU ihnen Möglichkeiten eröffnet, für einen wesentlichen Teil der betroffenen Waren oder Dienstleistungen den Wettbewerb auszuschalten.

    Eine Freistellung vom Verbot des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens kommt nur dann in Betracht, wenn die ersten beiden Fragen zu bejahen und die letzten beiden Fragen zu verneinen sind.

    b) Beurteilungsgrundsätze

    54. Um die ersten beiden Bedingungen des Artikels 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens zu erfuellen, muß das GU auch für Dritte, insbesondere die Verbraucher, spürbare objektive Vorteile mit sich bringen, welche die mit ihnen verbundenen Nachteile für den Wettbewerb zumindest ausgleichen.

    55. Als Vorteile in dem oben erwähnten Sinn, die mit Hilfe von GU angestrebt und erreicht werden können, betrachtet die EFTA-Überwachungsbehörde insbesondere die Entwicklung neuer oder verbesserter Verfahren und Produkte und deren Einführung auf dem Markt durch die Erfinder selbst oder Dritte aufgrund einer Lizenz. Grundsätzlich positiv beurteilt sie außerdem Maßnahmen zur Erschließung neuer Märkte, wobei sie der Ausdehnung des Absatzes der Unternehmen auf weitere geographische Gebiete dieselbe Bedeutung beimißt wie der Erweiterung der Angebotspalette um neue Produkte. In allen diesen Fällen werden die handelnden Unternehmen zu Instrumenten eines dynamischen Wettbewerbs, welcher gleichzeitig zur Festigung des räumlichen Geltungsbereichs des EWR-Abkommens und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Wirtschaftszweige beiträgt. Auch die Steigerung der Produktion und des Absatzes kann ein den Wettbewerb stimulierendes Element sein. Dagegen ist die Rationalisierung des Produktionsapparats sowie des Vertriebsnetzes für die Unternehmen eher ein Weg zur Anpassung des Angebots an eine schrumpfende oder stagnierende Nachfrage. Sie führt jedoch zu Kosteneinsparungen, welche bei wirksamem Wettbewerb regelmäßig in Form günstiger Preise an die Kundschaft weitergegeben werden. Pläne zum Abbau von Produktionskapazitäten zielen dagegen meistens auf eine Preiserhöhung. Ein günstiges Urteil verdienen sie nur dann, wenn sie der Überwindung einer Strukturkrise dienen, das Ausscheiden unrentabler Produktionskapazitäten aus dem Markt beschleunigen und dadurch mittelfristig die Voraussetzungen des Leistungswettbewerbs wiederherstellen.

    56. Negativ beurteilt die EFTA-Überwachungsbehörde Absprachen, deren wesentlicher Zweck darin besteht, das gegenwärtige oder zukünftige Wettbewerbsverhalten der beteiligten Unternehmen aufeinander abzustimmen. Dies gilt insbesondere für die gemeinsame Festsetzung der Preise, für die Beschränkung der Produktion und des Absatzes durch Festlegung von Quoten, für die Aufteilung der Märkte sowie für vertragliche Investitionsverbote oder -beschränkungen. GU, deren Errichtung oder Tätigkeit in erster Linie diesen Zielen dient, stellen nichts anderes als klassische Kartelle dar, deren schädliche Auswirkungen auf den Wettbewerb allgemein bekannt sind.

    57. Vor- und Nachteile eines GU werden im Rahmen einer wirtschaftlichen Gesamtbilanz gegeneinander abgewogen, wobei neben der Art auch das Ausmaß des jeweiligen Nutzens und Risikos zu berücksichtigen ist. Sind die Gründer mit großer wirtschaftlicher und finanzieller Macht ausgestattet, und halten sie darüber hinaus hohe Marktanteile, so bedarf ihr Freistellungsantrag einer strengen Prüfung. Gleiches gilt für GU, die ein bestehendes enges Oligopol weiter verfestigen, sowie für Netze von GU.

    58. Welche Beschränkungen zu Lasten der Gründer oder des GU nach Artikel 53 Absatz 3 Buchstabe a) des EWR-Abkommens hingenommen werden können, bestimmt sich vor allem nach der Art und den Zielen der Zusammenarbeit. In diesem Zusammenhang ist es zumeist von entscheidender Bedeutung, ob der vertragliche Eingriff in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der beteiligten Unternehmen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Errichtung des GU steht und ob er für dessen Bestand als erfolgreich angesehen werden kann (46). Lediglich für die Beschränkung des Wettbewerbs insgesamt setzt Artikel 53 Absatz 3 Buchstabe b) des EWR-Abkommens eine absolute Grenze. Der Wettbewerb muß jederzeit voll funktionsfähig bleiben. Absprachen, welche seine Wirksamkeit gefährden, können nicht in den Genuß einer individuellen Freistellung kommen. Zu dieser Gruppe gehören GU jedenfalls dann, wenn sie durch Zusammenfassung der Tätigkeiten der Gründer eine beherrschende Stellung erlangen, absichern oder verstärken.

    c) Beurteilung der wichtigsten Arten von Gemeinschaftsunternehmen

    59. Reine Forschungs- und EntwicklungsGU sind auch dann, wenn sie den Anforderungen der Gruppenfreistellung nach dem Rechtsakt betreffend die Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens auf Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (47) nicht genügen, in aller Regel positiv zu beurteilen. Den gesamtwirtschaftlichen Vorteilen, die diese Art der Zusammenarbeit mit sich bringt, stehen normalerweise keine nennenswerten Nachteile für den Wettbewerb gegenüber. Das trifft auch für den Fall zu, daß die Gründer den GU als weitere Aufgabe die Erteilung von Lizenzen an Dritte anvertrauen. Übernimmt das GU außerdem die Herstellung der aus der gemeinsamen Forschung und Entwicklung hervorgegangenen Produkte, so müssen bei der Beurteilung seiner Freistellungsfähigkeit die für ProduktionsGU geltenden Grundsätze mit herangezogen werden (48). GU für Forschung und Entwicklung, Lizenzvergabe, Produktion und Vertrieb fallen in die Kategorie der VollfunktionsGU und sind entsprechend zu werten (49).

    60. VerkaufsGU gehören zu den klassischen horizontalen Kartellen. Sie bezwecken und bewirken in aller Regel die Vereinheitlichung des Angebots konkurrierender Hersteller. Dabei schalten sie nicht nur den Preiswettbewerb zwischen den Gründern aus, sondern beschränken im Rahmen des Auftragsverteilungssystems auch die von jedem der Beteiligten anzuliefernden Mengen. Die EFTA-Überwachungsbehörde wird VerkaufsGU daher grundsätzlich negativ beurteilen (50). Eine positive Haltung nimmt sie jedoch gegenüber Fällen ein, in denen der gemeinsame Vertrieb der Vertragserzeugnisse Teil eines umfassenden, im Hinblick auf Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens günstig zu beurteilenden Kooperationsvorhabens und für dessen Erfolg maßgebend ist. Wichtigste Beispiele sind VerkaufsGU von Herstellern, die sich wechselseitig spezialisiert haben, aber weiterhin die gesamte Palette der betreffenden Erzeugnisse anbieten möchten, und solche, die eine gemeinsame Verwertung der Ergebnisse gemeinsamer Forschung und Entwicklung auch auf der Vertriebsstufe sicherstellen. Im übrigen kommt eine Freistellung nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht (51).

    61. EinkaufsGU dienen der Rationalisierung von Bestellungen sowie der besseren Nutzung von Transport- und Lagereinrichtungen, sind aber zugleich Mittel zur Festsetzung einheitlicher Einkaufspreise und -bedingungen und oft auch von Bezugsquoten. Die Zusammenfassung ihrer Nachfragemacht kann den Gründern übermäßigen Einfluß auf die der Marktgegenseite verschaffen und den Wettbewerb zwischen den Lieferanten verfälschen. Oft wiegen daher die Nachteile für den Wettbewerb schwerer als der Nutzen, den EinkaufsGU, insbesondere solche konkurrierender Hersteller, möglicherweise mit sich bringen. Die EFTA-Überwachungsbehörde ist demgemäß nur in Ausnahmefällen bereit, eine Freistellung zu erteilen, und dies auch nur, wenn die Gründer die Möglichkeit zu individuellen Einkäufen behalten (52). Zu den wirtschaftlich bedeutendsten Einkaufsgemeinschaften des Handels sind allerdings bisher noch keine Entscheidungen ergangen.

    62. ProduktionsGU können unterschiedlichen wirtschaftlichen Zwecken dienen. Oft werden sie mit dem Ziel errichtet, neue Kapazitäten für die Herstellung bestimmter Produkte zu schaffen, welche diejenigen der Gründer ergänzen (53). In anderen Fällen wird das GU damit betraut, anstelle der Gründer die Herstellung eines neuen Produkts aufzunehmen (54). Schließlich kann dem GU die Aufgabe gestellt sein, die Produktionskapazitäten der Gründer zusammenzufassen und sie dabei gegebenenfalls zu erweitern oder zu reduzieren.

    63. Der unterschiedlichen Aufgabenstellung des ProduktionsGUs entsprechend beurteilt sich auch dessen Freistellungsfähigkeit nach verschiedenen Maßstäben. GU zur Erweiterung der Produktionskapazität oder Produkpalette können nicht nur dazu beitragen, Parallelinvestitionen zu vermeiden und dadurch Kosten einzusparen, sondern auch den Wettbewerb beleben. Die Zusammenlegung bestehender Produktionskapazitäten oder deren Reduzierung stellt dagegen in erster Linie Rationalisierungsmaßnahmen dar, die meist defensiven Charakter tragen. Daß derartige Maßnahmen auch Dritten, insbesondere den Verbrauchern, zugute kommen, ist nicht selbstverständlich und muß daher im einzelnen begründet werden. Allgemein gültige quantitative Obergrenzen, etwa in Gestalt höchstzulässiger Marktanteile, lassen sich für ProduktionsGU nicht aufstellen. Je stärker der Wettbewerb zwischen den Gründern eingeschränkt wird, desto größeres Gewicht muß auf die Erhaltung des Wettbewerbs mit dritten Unternehmen gelegt werden. Die in den Gruppenfreistellungsverordnungen bezeichnete Marktanteilsgrenze von 20 % kann bei der Beurteilung von ProduktionsGU in Einzelfällen als Orientierungspunkt dienen.

    64. VollfunktionsGU, soweit sie nicht verdeckte Preis-, Quoten- oder Marktaufteilungskartelle oder Instrumente einer über den Einzelfall hinausreichenden Koordinierung der von den Gründern betriebenen Investitionspolitik sind, stellen Elemente eines dynamischen Wettbewerbs dar und verdienen dann eine günstige Beurteilung (55). Da die Zusammenarbeit auch den Vertrieb umfaßt, hat die EFTA-Überwachungsbehörde jedoch bei der Einzelfallprüfung besonders darauf zu achten, daß durch die Vereinheitlichung sämtlicher Unternehmensfunktionen bei gleichzeitiger Zusammenfassung der den Gründern zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht wirtschaftliche Marktstellungen begründet oder erweitert werden. Für die Unterscheidung zwischen kartellrechtlich unbedenklichen und problematischen VollfunktionsGU liefert die in den Gruppenfreistellungsverordnungen genannte Marktanteilsgrenze von 10 % einen wichtigen Anhaltspunkt. Unterhalb dieser Schwelle kann regelmäßig davon ausgegangen werden, daß sich die Marktausschlußwirkung zu Lasten Dritter und die Gefahr der Errichtung oder Verfestigung von Marktzutrittsschranken in vertretbaren Grenzen halten. Voraussetzung hierfür ist allerdings, daß die Gesamtstruktur des Marktes weiterhin einen wirksamen Wettbewerb gewährleistet. Bei Überschreitung der vorgenannten Schwelle kommt eine Freistellung nur nach sorgfältiger Prüfung aller Umstände des Einzelfalls in Betracht.

    V. Nebenabreden

    1. Beurteilungsgrundsätze

    65. Von den aus der Gründung und Tätigkeit eines GU fließenden Wettbewerbsbeschränkungen zu trennen sind die zusätzlichen Absprachen, die für sich betrachtet, ebenfalls Wettbewerbsbeschränkungen darstellen, weil sie die Handlungsfreiheit der beteiligten Unternehmen auf dem Markt begrenzen. Zusätzliche Absprachen sind entweder mit der Errichtung und der Tätigkeit des GU unmittelbar verbunden und für dieses notwendig, so daß sie nicht ohne Gefahr für die Existenz des GU von diesem getrennt werden können, oder sie werden lediglich anläßlich der Errichtung des GU getroffen und weisen nicht die vorgenannten Wesensmerkmale auf.

    66. Zusätzliche Absprachen, die mit dem GU unmittelbar verbunden und für dessen Existenz notwendig sind, müssen zusammen mit dem GU beurteilt werden. Sie sind kartellrechtlich als Nebensabreden zu behandeln, sofern sie eine dem Hauptgegenstand des GU untergeordnete Funktion erfuellen. Bei der Prüfung der "Notwendigkeit" der Beschränkung ist nicht nur deren Art zu berücksichtigen, sondern es ist auch danach zu fragen, ob ihre Dauer sowie ihr sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich nicht über das für die Errichtung und die Tätigkeit des GU normalerweise notwendige Maß hinausgehen.

    67. Fällt das GU als solches nicht unter Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens, so werden auch zusätzliche Absprachen, die zwar für sich betrachtet Wettbewerbsbeschränkungen darstellen, aber in dem oben beschriebenen Sinne als Nebenabrede zu werten sind, nicht vom Kartellverbot erfaßt. Umgekehrt gilt, daß in den Fällen, in denen Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens auf ein GU anwendbar ist, dies auch für die Nebenabreden zutrifft. Die Freistellung vom Verbot bemißt sich für beide nach den gleichen Maßstäben. Nebenabreden bedürfen somit keiner besonderen Rechtfertigung anhand der Kriterien des Artikels 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens. Sie werden grundsätzlich für dieselbe Dauer wie das GU selbst freigestellt.

    68. Zusätzliche Absprachen, die keine Nebenabreden zu dem GU darstellen, fallen dagegen im Regelfall unter Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens, und zwar unabhängig davon, ob das GU als solches vom Verbot erfaßt wird. Eine Freistellung nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens kann für sie nur aufgrund einer spezifischen Analyse ihrer Vor- und Nachteile ausgesprochen werden. Diese Beurteilung ist von der des GU selbst zu trennen.

    69. Wegen der großen Vielfalt der GU und der mit ihnen möglicherweise verbundenen zusätzlichen Beschränkungen können nur einige Beispiele für die Anwendung der geltenden Grundsätze gegeben werden.

    2. Beurteilung bestimmter zusätzlicher Absprachen

    70. Bei der Beurteilung der Frage, inwieweit die zusätzlichen Beschränkungen den Charakter einer Nebenabrede haben, muß danach unterschieden werden, ob diese zu Lasten des GU oder der Gründer gehen.

    a) Dem Gemeinschaftsunternehmen auferlegte Beschränkungen

    71. Unter den einem GU auferlegten Beschränkungen kann jenen der Charakter einer Nebenabrede zugesprochen werden, die den Geschäftszweck des GU verdeutlichen, also beispielsweise Vertragsklauseln zur Festlegung des Produktionsprogramms oder des Fabrikationsstandorts. Nicht als Nebenabrede sind hingegen Beschränkungen anzusehen, die über die Festlegung des Unternehmenszwecks hinausgehen und sich auf die Mengen, die Preise oder die Kundschaft beziehen. Gleiches gilt für Ausfuhrverbote.

    72. Ist mit der Errichtung des GU die Schaffung neuer Produktionskapazitäten und ein Transfer von Know-how seitens der Gründer verbunden, so hat die dem GU auferlegte Verpflichtung, keine Erzeugnisse herzustellen oder zu vertreiben, die mit den lizenzierten Erzeugnissen konkurrieren, regelmäßig den Charakter einer Nebenabrede. Das GU hat sich nämlich für den Erfolg der neuen Produktionseinheit einzusetzen, ohne den Gründern die erforderliche Kontrolle der geschäftlichen Verwertung sowie der Verbreitung ihrer Technologie zu nehmen (56).

    73. Unter bestimmten Umständen können auch andere dem GU auferlegte Beschränkungen als Nebenabreden eingestuft werden, so etwa Vertragsklauseln, die dem GU ein bestimmtes Gebiet oder einen bestimmten technischen Anwendungsbereich der ihm übermittelten Technologie zuweisen. Derartige Beschränkungen müssen jedoch als die unvermeidliche Folge des Willens der Gründer erscheinen, ihre Zusammenarbeit auf ein spezifisches Tätigkeitsgebiet zu begrenzen und den Geschäftszweck sowie die Existenz des GU nicht zu gefährden (57).

    74. Schließlich können in Fällen, in denen die Gründer dem GU bestimmte Produktionen oder bestimmte Produktionsphasen übertragen, dem GU auferlegte Bezugs- oder Lieferverpflichtungen gegenüber den Gründern zumindest während der Anlaufperiode des GU als Nebenabreden gewertet werden.

    b) Den Gründern auferlegte Beschränkungen

    75. Unter den Beschränkungen, die den Gründern auferlegt werden, stellen vertragliche Wettbewerbsverbote zugunsten des GU oder das Verbot des aktiven Wettbewerbs im Tätigkeitsbereich des GU zumindest in der Anlaufperiode des GU Nebenabreden dar. Zusätzliche Beschränkungen betreffend die Mengen, die Preise oder die Kunden sowie Ausfuhrverbote gehen auch hier eindeutig über das für die Errichtung und die Tätigkeit des GU notwendige Maß hinaus.

    76. Gebietsbeschränkungen, denen sich einer der Gründer unterwirft, indem er dem GU eine ausschließliche Herstellungslizenz bezüglich der technischen Anwendungsbereiche sowie der Produktmärkte erteilt, in denen sowohl er selbst als auch das GU tätig werden sollen, können als Nebenabreden angesehen werden (58). Die zeitlich unbeschränkte Erteilung einer ausschließlichen Nutzungslizenz an das GU kann als für dessen Errichtung und Tätigkeit unerläßlich angesehen werden, beispielsweise wenn der die Lizenz erteilende Gründer im Anwendungsbereich und auf dem Produktmarkt, auf die sich die Lizenz bezieht, nicht tätig ist (59). Letzteres wird in der Regel auf GU mit neuen Tätigkeiten zutreffen, deren Gründer weder tatsächliche noch potentielle Wettbewerber sind.

    (1) Siehe dazu III.1, Ziffer 15.

    (2) Siehe dazu III.2 und III.3, Ziffern 17 ff. und 32 ff.

    (3) Siehe dazu IV.1 und IV2, Ziffern 43 ff. und 52 ff.

    (4) ABl. Nr. L 153 vom 18. 6. 1994, S. 25.

    (5) ABl. Nr. L 153 vom 18. 6. 1994, S. 32.

    (6) Ziffer 6 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung (EWG) Nr. 417/85 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 151/93).

    (7) Ziffer 7 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung (EWG) Nr. 418/85 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 151/93).

    (8) Ziffer 5 des Anhangs XIV zum EWP-Abkommen (Verordnung (EWG) Nr. 2349/84 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 151/93).

    (9) Ziffer 9 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung (EWG) Nr. 556/89 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 151/93).

    (10) Siehe dazu IV.1, Ziffern 41 ff.

    (11) Ziffer 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89).

    (12) ABl. Nr. L 153 vom 18. 6. 1994, S. 7.

    (13) ABl. Nr. L 153 vom 18. 6. 1994, S. 3.

    (14) Genannt in Fußnote 11.

    (15) Genannt in Fußnote 12; siehe Ziffern 6 bis 14.

    (16) Siehe Ziffern 15 und 16.

    (17) Ergänzende Hinweise lassen sich der Entscheidungspraxis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 (in Ziffer 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen genannter Rechtsakt) entnehmen. Siehe einerseits Entscheidungen (aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89) Renault/Volvo, ABl. Nr. C 281 vom 7. 11. 1990, S. 2; Baxter/Nestlé/Salvia, ABl. Nr. C 37 vom 6. 2. 1991, S. 11; Apollinaris/Schweppes, ABl. Nr. C 203 vom 24. 6. 1991, S. 14; Elf/Enterprise, ABl. Nr. C 203 vom 24. 7. 1991, S. 24; Sunrise, ABl. Nr. C 18 vom 31. 1. 1992, S. 15; BSN/Nestlé/Cokoladovny, Abl. Nr. C 47 vom 17. 2. 1992, S. 23; Flachglas/Vegla, ABl. Nr. C 120 vom 12. 5. 1992, S. 30; Eureko, ABl. Nr. C 113 vom 1. 5. 1992, S. 12; Herba/IRR, ABl. Nr. C 120 vom 28. 4. 1992, S 13; Koipe-Tabacalera/Elosua, ABl. Nr. C 227 vom 3. 9. 1992, S. 10, sowie andererseits Entscheidungen (aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89) Sanofi/Sterling Drugs, ABl. Nr. C 156 vom 10. 6. 1991, S. 10; Elf/BC/Cepsa, ABl. Nr. C 172 vom 18. 6. 1991, S. 8; Dräger/IBM/HMP, ABl. Nr. C 236 vom 28. 6. 1991, S. 6; Thomson/Pilkington, ABl. Nr. C 279 vom 23. 10. 1991, S. 19; UAP/Transatlantic/Sun Life, ABl. Nr. C 296 vom 11. 11. 1991, S. 12; TNT/GD Net, Lucas/Eaton, ABl. Nr. C 328 vom 9. 12. 1991, S. 15; Courtaulds/SNIA, ABl. Nr. C 333 vom 19. 12. 1991, S. 16; Volvo/Atlas, ABl. Nr. C 17 vom 14. 1. 1992, S. 10; Ericsson/Kolbe, ABl. Nr. C 27 vom 22. 1. 1992, S. 14; Spar/Dansk Supermarket, ABl. Nr. C 29 vom 3. 2. 1992, S. 18; Generali/BCHA, ABl. Nr. C 107 vom 28. 4. 1992, S. 24; Mondi/Frantschach, ABl. Nr. C 124 vom 16. 5. 1992, S. 19; Eucom/Digital; ABl. Nr. C 140 vom 18. 5. 1992, S. 12; Elf/Ascom, ABl. Nr. C 201 vom 8. 8. 1992, S. 26; Thomas Cook/LTU/West LG, ABl. Nr. C 199 vom 6. 8. 1992, S. 12, Elf-Atochem/Rohm & Haas, ABl. Nr. C 201 vom 8. 8. 1992, S. 27; Rhône-Poulenc/SNIA, ABl. Nr. C 212 vom 18. 8. 1992, S. 23; Northern Telecom/Matra Telecommunications, ABl. Nr. C 240 vom 19. 9. 1992, S. 15; Avesta/British Steel, NCC/AGA/Axel Johnsen, ABl. Nr. C 258 vom 7. 10. 1992, S. 9.

    (18) Genannt in Fußnote 5.

    (19) Siehe Fußnote 4.

    (20) Siehe Abschnitt II Ziffer 1 der vorerwähnten Bekanntmachung.

    (21) Siehe Abschnitt II Ziffer 2 der vorerwähnten Bekanntmachung.

    (22) Siehe Abschnitt II Ziffer 3 der vorerwähnten Bekanntmachung.

    (23) Siehe Abschnitt II Ziffer 4 der vorerwähnten Bekanntmachung.

    (24) Siehe Abschnitt II Ziffern 5 und 6 der vorerwähnten Bekanntmachung.

    (25) Siehe Abschnitt II Ziffern 7 und 8 der vorerwähnten Bekanntmachung.

    (26) Genannt in Fußnote 5.

    (27) Siehe Kommissionsentscheidung Lichtwellenleiter, ABl. Nr. L 236 vom 22. 8. 1986, S. 30.

    (28) Siehe dazu Abschnitt III Nummer 2 Buchstabe c) Ziffern 23 bis 25.

    (29) Siehe dazu Abschnitt III Nummer 2 Buchstabe b) Ziffern 21 und 22.

    (30) Siehe Abschnitt II der (in Fußnote 4 genannten) Kooperationsbekanntmachung, Ziffern 3 und 6, sowie den (in Fußnote 7 genannten) Rechtsakt über die Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens auf Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung.

    (31) Siehe Kommissionsentscheidungen, in denen dies verneint wurde: Entscheidung 86/405/EWG (Lichtwellenleiter), ABl. Nr. L 236 vom 22. 8. 1986, S. 30, und Entscheidung 90/410/EWG (Elopak/Metal Box-Odin), ABl. Nr. L 209 vom 8. 8. 1990, S. 15.

    (32) Siehe dazu Abschnitt III Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer 22 sowie Entscheidung 87/100/EWG (Mitchell Cotts/Sofiltra), ABl. Nr. L 41 vom 11. 2. 1987, S. 31.

    (33) Siehe Abschnitt II der (in Fußnote 4 genannten) Kooperationsbekanntmachung, Ziffer 3, sowie den (in Fußnote 7 genannten) Rechtsakt über die Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens auf Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung.

    (34) Siehe folgende Kommissionsentscheidungen: NCH, ABl. Nr. L 22 vom 26. 1. 1972, S. 16; Cementregeling voor Nederland, ABl. Nr. L 303 vom 31. 12. 1972, S. 7; Cimbel, ABl. Nr. L 303 vom 31. 12. 1972, S. 24; CSV, ABl. Nr. L 242 vom 4. 9. 1978, S. 15; UIP, ABl. Nr. L 226 vom 3. 8. 1989, S. 25, und Astra, ABl. Nr. L 20 vom 28. 1. 1993, S. 23.

    (35) Siehe folgende Kommissionsentscheidungen: Socemas, ABl. Nr. L 201 vom 12. 8. 1968, S. 4; Intergroup, ABl. Nr. L 212 vom 9. 8. 1975, S. 23; National Sulphuric Acid Association I, ABl. Nr. L 260 vom 3. 10. 1980, S. 24, und II, ABl. Nr. L 190 vom 5. 7. 1989, S. 25; Filmeinkauf Deutscher Fernsehanstalten, ABl. Nr. L 284 vom 3. 10. 1989, S. 36, und IJsselcentrale, ABl. Nr. L 28 vom 2. 2. 1991, S. 32.

    (36) Siehe Fall Exxon/Shell, ABl. Nr. C 92 vom 2. 4. 1993, S. 2.

    (37) Siehe Kommissionsentscheidung 91/38/EWG (KSB/Gould/Lowara/ITT), ABl. Nr. L 19 vom 25. 1. 1991, S. 25; der wettbewerbsbeschränkende Charakter der gemeinsamen Produktion wird grundsätzlich anerkannt in dem in Ziffer 6 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen genannten Rechtsakt (Verordnung (EWG) Nr. 417/85).

    (38) Siehe dazu insbesondere folgende Kommissionsentscheidungen: Bayer/Gist-Brocades, ABl. Nr. L 30 vom 5. 2. 1976, S. 13; United Reprocessors und KEWA, ABl. Nr. L 51 vom 26. 2. 1976, S. 7 und 15; Vaccuum Interrupters I, ABl. Nr. L 48 vom 19. 2. 1977, S. 32, und II, ABl. Nr. L 383 vom 31. 12. 1980, S. 1; De Laval/Stork I, ABl. Nr. L 215 vom 23. 8. 1977, S. 11, und II, ABl. Nr. L 59 vom 4. 3. 1988, S. 32; GEC/Weir, ABl. Nr. L 327 vom 20. 12. 1977, S. 26; WANO/Schwarzpulver, ABl. Nr. L 322 vom 16. 11. 1978, S. 26; Langenscheidt/hachette, ABl. Nr. L 39 vom 11. 2. 1982, S. 25; Amersham/Buchler, ABl. Nr. L 314 vom 10. 11. 1982, S. 94; Rockwell/Iveco, ABl. Nr. L 224 vom 17. 8. 1983, S. 19; Carbon Gas Technologie, ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1983, S. 17; Enichem/ICI, ABl. Nr. L 50 vom 24. 2. 1988, S. 18; Bayer/BP Chemicals, ABl. Nr. L 150 vom 16. 6. 1988, S. 35; Iveco/Ford, ABl. Nr. L 230 vom 19. 8. 1988, S. 39; Alcatel Espace/ANT, ABl. Nr. L 32 vom 3. 2. 1990, S. 19; Konsortium ECR 900, ABl. Nr. L 228 vom 22. 8. 1990, S. 31; Screensport/EBU-Europort, ABl. Nr. L 63 vom 9. 3. 1991, S. 32; Eirpage, ABl. Nr. L 306 vom 7. 11. 1991, S. 22; Procter and Gamble/Finaf, ABl. Nr. C 3 vom 7. 1. 1992, S. 2, und Infonet, ABl. Nr. C 7 vom 11. 1. 1992, S. 3.

    (39) Siehe dazu Abschnitt III Nummer 2 Buchstabe e) Ziffern 27 bis 31.

    (40) Siehe folgende Kommissionsentscheidungen: Alliance des constructeurs français de machines-outils, ABl. Nr. L 201 vom 12. 8. 1968, S. 1; SAFCO, ABl. Nr. L 13 vom 17. 1. 1972, S. 44; Metaleurop, ABl. Nr. L 179 vom 12. 7. 1990, S. 41; Elopak/Metal Box-Odin, ABl. Nr. L 209 vom 8. 8. 1990, S. 15; Konsortium ECR 900, ABl. Nr. L 228 vom 22. 8. 1990, S. 31.

    (41) Ziffern 5, 6, 7 und 9 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung (EWG) Nr. 151/93).

    (42) Genannt in Fußnote 6.

    (43) Genannt in Fußnote 7.

    (44) Genannt in Fußnote 8.

    (45) Genannt in Fußnote 9.

    (46) Siehe dazu V. 2, Ziffer 70 ff.

    (47) Genannt in Fußnote 7.

    (48) Siehe dazu die Ziffern 62 und 63.

    (49) Siehe dazu Ziffer 64.

    (50) Siehe folgende Kommissionsentscheidungen: NCH, ABl. Nr. L 22 vom 26. 1. 1972, S. 16; Cementregeling voor Nederland, ABl. Nr. L 303 vom 31. 12. 1972, S. 7; Cimbel, ABl. Nr. L 303 vom 31. 12. 1972, S. 24; CSV, ABl. Nr. L 242 vom 4. 9. 1978, S. 15 und Astra, ABl. Nr. L 20 vom 28. 1. 1993, S. 23.

    (51) Siehe Kommissionsentscheidung 89/467/EWG (UIB), ABl. Nr. L 226 vom 3. 8. 1989, S. 25.

    (52) Siehe folgende Kommissionsentscheidungen: National Sulphuric Acid Association, ABl. Nr. L 260 vom 3. 10. 1980, S. 24; Filmeinkauf deutscher Fernsehanstalten, ABl. Nr. L 284 vom 3. 10. 1989, S. 36; IJsselcentrale, ABl. Nr. L 28 vom 2. 2. 1991, S. 32.

    (53) Siehe Fall Exxon/Shell, ABl. Nr. C 92 vom 2. 4. 1993, S. 2.

    (54) Siehe Kommissionsentscheidung KSB/Goulds/Lowara/ITT, ABl. Nr. L 19 vom 25. 1. 1991, S. 25.

    (55) Siehe folgende Kommissionsentscheidungen: Amersham/Buchler, ABl. Nr. L 314 vom 10. 11. 1982, S. 34; Rockwell/Iveco, ABl. Nr. L 224 vom 17. 8. 1983, S. 19; Carbon Gas Technologie, ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1983, S. 17; Enichem/ICI, ABl. Nr. L 50 vom 24. 2. 1988, S. 18; Bayer/BP Chemicals, ABl. Nr. L 150 vom 16. 6. 1988, S. 35; Iveco/Ford, ABl. Nr. L 230 vom 19. 8. 1988, S. 39; Alcatel Espace/ANT, ABl. Nr. L 32 vom 3. 2. 1990, S. 19; Eirpage, ABl. Nr. L 306 vom 7. 11. 1991, S. 22; Bayer/Gist-Brocades, ABl. Nr. L 30 vom 5. 2. 1976, S. 13; United Reprocessors und KEWA, ABl. Nr. L 51 vom 26. 2. 1976, S. 7; Vacuum Interrupters I, ABl. Nr. L 48 vom 19. 2. 1977, S. 32, und II, ABl. Nr. L 383 vom 31. 12. 1980, S. 1; De Laval/Stork I, ABl. Nr. L 215 vom 23. 8. 1977, S. 11, und II, ABl. Nr. L 59 vom 4. 3. 1988, S. 32; GEC/Weir, ABl. Nr. L 327 vom 20. 12. 1977, S. 26; Langenscheidt/Hachette, ABl. Nr. L 39 vom 11. 2. 1982, S. 25; Procter and Gamble/Finaf, ABl. Nr. C 3 vom 7. 1. 1992, S. 2, und INFONET, ABl. Nr. C 7 vom 11. 1. 1992, S. 3.

    (56) Siehe Kommissionsentscheidung Mitchell Cotts/Sofiltra, ABl. Nr. L 41 vom 11. 2. 1987, S. 31.

    (57) Siehe Kommissionsentscheidung Elopak/Metal Box-Odin, ABl. Nr. L 209 vom 8. 8. 1990, S. 15.

    (58) Siehe Kommissionsentscheidung Mitchell Cotts/Sofiltra (Fußnote 32).

    (59) Siehe Kommissionsentscheidung Elopak/Metal Box-Odin (Fußnote 31).

    ANHANG 2

    BEKANNTMACHUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE ZUR ÄNDERUNG DER BEKANNTMACHUNG ZU DEN IN ZIFFER 2 UND 3 DES ANHANGS XIV ZUM EWR-ABKOMMEN GENANNTEN RECHTSAKTEN (VERORDNUNGEN DER KOMMISSION (EWG) Nr. 1983/83 UND (EWG) Nr. 1984/83) ÜBER DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 53 ABSATZ 3 DES EWR-ABKOMMENS AUF GRUPPEN VON ALLEINVERTRIEBSVEREINBARUNGEN BZW. ALLEINBEZUGSVEREINBARUNGEN

    A. Die vorliegende Bekanntmachung wird im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ("EWR-Abkommen") und des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs ("Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen") herausgegeben.

    B. Die Kommission hat eine Bekanntmachung zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1983/83 und (EWG) Nr. 1984/83 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen beziehungsweise Alleinbezugsvereinbarungen herausgegeben (ABl. Nr. C 121 vom 13. 5. 1992, S. 2). Dieser unverbindliche Rechtsakt enthält Grundsätze und Regeln, nach denen sich die Kommission in ihrer Wettbewerbsrechtspraxis richtet. Durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-234/89 "Delimitis/Henninger Bräu" sah sich die Kommission veranlaßt, ihre Bekanntmachung zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen bzw. Alleinbezugsvereinbarungen durch Herausgabe einer neuen Bekanntmachung zu ändern (ABl. Nr. C 121 vom 13. 5. 1992, S. 2). Die EFTA-Überwachungsbehörde sieht diesen Rechtsakt als EWR-relevant an.

    C. Die EFTA-Überwachungsbehörde hat am 12. Januar 1994 eine entsprechende Bekanntmachung zur Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen bzw. Alleinbezugsvereinbarungen angenommen (1). Zwecks Aufrechterhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen und Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung der EWR-Wettbewerbsregeln im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum hält es die EFTA-Überwachungsbehörde für erforderlich, in Ausübung ihrer Befugnisse nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) des Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommens ihre Bekanntmachung durch Herausgabe der vorliegenden Bekanntmachung zu ändern. Es ist ihre Absicht, sich bei der Anwendung der einschlägigen EWR-Wettbewerbsregeln auf Einzelfälle nach den Grundsätzen und Regeln dieser Bekanntmachung zu richten.

    In der Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde zu den in Ziffer 2 und 3 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen genannten Rechtsakten (Verordnungen der Kommission (EWG) Nr. 1983/83 und (EWG) Nr. 1984/83 vom 22. Juni 1983) über die Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen bzw. Alleinbezugsvereinbarungen wird nach Ziffer 39 unter der Überschrift "V. Bierlieferungsverträge" der nachfolgende Absatz eingefügt. Die Ziffern 40 bis 66 werden zu den Ziffern 41 bis 67. Die Untertitel nach Überschrift V lauten:

    - B. Alleinbezugspflicht

    - C. Mitfreigestellte Wettbewerbsbeschränkungen

    - D. Ausschluß der Gruppenfreistellung

    "1. Vereinbarungen von geringer Bedeutung

    40. Es wird daran erinnert, daß die EFTA-Überwachungsbehörde in ihrer Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung (2*) die Auffassung vertritt, daß Vereinbarungen zwischen Unternehmen nicht unter das Verbot des Artikels 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens fallen, sofern bestimmte Bedingungen in bezug auf Marktanteil und Umsatz von den betroffenen Unternehmen erfuellt werden. Es ist daher offensichtlich, daß Vereinbarungen eines Unternehmens - Brauerei oder Großhändler - unter Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen können, wenn dieses Unternehmen die in der Bekanntmachung niedergelegten Grenzen überschreitet. Die Bekanntmachung findet indessen keine Anwendung, wenn der Wettbewerb auf einem relevanten Markt durch die kumulativen Auswirkungen nebeneinander bestehender Netze gleichartiger Vereinbarungen beschränkt wird, welche für sich genommen - sofern die Bekanntmachung anwendbar wäre - nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen würden. Da die Biermärkte häufig durch das Bestehen kumulativer Auswirkungen charakterisiert sein werden, sollte bestimmt werden, welche Vereinbarungen auch angesichts solcher Umstände als Vereinbarungen von geringer Bedeutung einzustufen sind.

    Die EFTA-Überwachungsbehörde vertritt die Auffassung, daß ein von einer Brauerei gemäß Artikel 6 einschließlich der Fälle des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 geschlossener ausschließlicher Bierlieferungsvertrag generell nicht unter Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fällt, wenn

    - der Marktanteil der Brauerei auf dem nationalen Markt für den Absatz von Bier in Gaststätten höchstens 1 % beträgt und

    - die Brauerei nicht mehr als 200 000 hl Bier pro Jahr produziert.

    Diese Grundsätze gelten jedoch nicht, wenn die betreffende Vereinbarung im Falle von Bier und anderen Getränken für mehr als 7 1 / 2 Jahre und im Falle von Bier allein für mehr als 15 Jahre geschlossen wurde.

    Zur Feststellung des Marktanteils der Brauerei und ihrer Jahresproduktion findet Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 Anwendung.

    Bei ausschließlichen Bierlieferungsverträgen im Sinne von Artikel 6, einschließlich der Fälle des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83, die von Großhändlern geschlossen werden, finden die obengenannten Grundsätze unter Berücksichtigung der Stellung der Brauerei, deren Bier Hauptgegenstand der betreffenden Vereinbarung ist, entsprechend Anwendung.

    Diese Bekanntmachung schließ nicht aus, daß in Einzelfällen auch Vereinbarungen zwischen Unternehmen, bei denen die obengenannten Kriterien nicht erfuellt werden, insbesondere wenn die Anzahl der an sie gebundenen Verkaufsstellen im Vergleich zur Gesamtzahl der Verkaufsstellen auf dem Markt gering ist, weiterhin eine nur unerhebliche Auswirkung auf den Handel zwischen den Vertragsparteien oder den Wettbewerb haben können und deshalb nicht unter Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen.

    Diese Bekanntmachung berührt in keiner Weise die Anwendung nationalen Rechts auf die von ihr erfaßten Vereinbarungen.

    "

    (1) ABl. Nr. L 153 vom 18. 6. 1994, S. 13.

    (2*) Siehe S. 32 in diesem Amtsblatt.

    ANHANG 3

    BEKANNTMACHUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE ZUR KLARSTELLUNG DER TÄTIGKEIT VON KRAFTFAHRZEUGVERMITTLERN

    A. Die vorliegende Bekanntmachung wird im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ("EWR-Abkommen") und des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs ("Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen") herausgegeben.

    B. Die Kommission hat eine Klarstellung der Tätigkeit von Kraftfahrzeugvermittlern herausgegeben (ABl. Nr. C 329 vom 18. 12. 1991, S. 20). Dieser unverbindliche Rechtsakt enthält Grundsätze und Regeln, nach denen sich die Kommission in ihrer Wettbewerbsrechtspraxis richtet.

    C. Die EFTA-Überwachungsbehörde sieht den vorgenannten Rechtsakt als EWR-relevant an. Zwecks Aufrechterhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen und Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung der EWR-Wettbewerbsregeln im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum nimmt die EFTA-Überwachungsbehörde in Ausübung ihrer Befugnisse nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) des Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommens folgende Bekanntmachung an. Es ist ihre Absicht, sich bei der Anwendung der einschlägigen EWR-Wettbewerbsregeln auf Einzelfälle nach den Grundsätzen und Regeln dieser Bekanntmachung zu richten.

    Die vorliegende Bekanntmachung ergänzt die zusammen mit dem Rechtsakt gemäß Ziffer 4 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung (EWG) Nr. 123/85) - im folgenden "der Rechtsakt" genannt - veröffentlichte Bekanntmachung (1) mit dem Ziel, die dem in dem Rechtsakt genannten Vermittler möglichen Tätigkeiten näher zu erläutern. Das Verhältnis zwischen dem Vermittler und seinem Auftraggeber wird im wesentlichen durch den Vermittlungsvertrag sowie durch das jeweils anwendbare nationale Recht bestimmt, ohne Rechte und Pflichten von Dritten zu berühren. Die vorliegende Bekanntmachung erwähnt daher nicht alle dem Vermittler obliegenden Verpflichtungen.

    1. Grundsätze

    Die folgenden Leitlinien stützen sich unter Beachtung des im Rechtsakt angelegten Gleichgewichts auf zwei Grundsätze. Zum einen gilt als Vermittler im Sinne des Rechtsakts der Erbringer von Dienstleistungen, der für Rechnung eines Käufers (Endverbrauchers) tätig wird; er darf nicht die üblicherweise mit dem Eigentum an einer Sache verbundenen Risiken übernehmen und muß durch eine vorherige schriftliche Vollmacht eines identifizierbaren Vollmachtgebers (Name, Adresse) zur Ausübung dieser Tätigkeit ermächtigt sein. Zum anderen gelten der Grundsatz der Auftragstransparenz und insbesondere die zivilrechtliche Verpflichtung des Vermittlers, alle Vorteile, die er bei seinen im Auftrag des Käufers durchgeführten Verhandlungen erzielt hat, auch an diesen weiterzugeben.

    Dabei sind drei Bewertungskategorien zu unterscheiden:

    a) die Gültigkeit der Vollmacht und die Unterstützungsfunktion des Vermittlers;

    b) die Werbemöglichkeiten des Vermittlers;

    c) die Beschaffungsmöglichkeiten des Vermittlers.

    Nach dem Dafürhalten der EFTA-Überwachungsbehörde entsprechen folgende Leitlinien und Bewertungskriterien den Anforderungen der Praxis. Tätigkeiten, die diesen Leitlinien und Bewertungskriterien nicht entsprechen, rechtfertigen - bis zum Beweis des Gegenteils - die Vermutung, daß ein Vermittler außerhalb der von Artikel 3 Ziffer 11 des Rechtakts gesetzten Grenzen tätig wird oder daß er in diesem Punkt in der Öffentlichkeit Zweifel erweckt, indem er den Eindruck vermittelt, als Wiederverkäufer tätig zu sein.

    2. Praktische Kriterien

    a) Gültigkeit der Vollmacht und Unterstützungsfunktion

    Der Vermittler kann seine Tätigkeit nach freiem Ermessen gestalten. Allerdings können Vermittlungstätigkeiten, die im Rahmen eines Netzes unabhängiger Unternehmen getätigt werden, die einen gemeinsamen Namen oder andere gemeinsame Zeichen verwenden, den irreführenden Eindruck eines autorisierten Vertriebsnetzes erwecken.

    Der Vermittler kann seine Leistung über einen Stand in den Räumlichkeiten von Großverkaufsflächen anbieten, sofern dieser Stand sich außerhalb des Kernbereichs befindet, in dem sich deren Haupttätigkeit abspielt, und er im übrigen die in dieser Bekanntmachung dargelegten Grundsätze beachtet.

    Der Vermittler darf nicht die mit dem Eigentum an einer Sache verbundenen Risiken übernehmen. Es steht ihm aber frei, Risiken zu übernehmen, die mit dem Transport und der Lagerung eines Fahrzeugs sowie mit dem einem Endabnehmer zur Finanzierung eingeräumten Kredit verbunden sind. Die Unterstützungsfunktion muß sich in bezug auf die verschiedenen angebotenen Leistungen sowie deren Vergütung in völliger Transparenz vollziehen. Dies muß anhand einer detaillierten und erschöpfenden Rechnungslegung gegenüber dem Auftraggeber nachprüfbar sein.

    Der Vermittler hat seinen Kunden in einem gegebenenfalls von der Vollmacht abtrennbaren Dokument alle von ihm angebotenen Leistungen aufzuführen, damit die Kunden die von ihnen gewünschten Leistungen auswählen können. Ein Vermittler, der nicht alle Leistungen anbietet, die notwendig sind, um ein Fahrzeug zu importieren und in den Verkehr zu bringen, muß in diesem Dokument näher angeben, welche Leistungen er nicht erbringt.

    b) Werbung des Vermittlers

    Der Vermittler muß seine Werbung so gestalten, daß er bei den potentiellen Kunden nicht die Gefahr einer Verwechslung mit einem Wiederverkäufer hervorruft. Mit dieser Einschränkung muß es dem Vermittler erlaubt sein,

    - seine Tätigkeit und damit auch seine Werbemaßnahmen auf eine bestimmte Marke oder ein bestimmtes Modell zu konzentrieren, allerdings unter der Bedingung, daß er ausdrücklich und in eindeutiger Weise darauf hinweist, daß er seine Dienstleistungen als Vermittler anbietet und nicht als Wiederverkäufer tätig ist;

    - vollständige Informationen über den möglichen Kaufpreis zu machen, wobei er aber darauf hinweisen muß, daß es sich um eine sorgfältige Schätzung handelt;

    - Fahrzeuge, die seine Kunden durch seine Vermittlung erworben haben, oder Typen oder Modelle, die er für seine Kunden beschaffen kann, öffentlich auszustellen, allerdings unter der Bedingung, daß er ausdrücklich und sichtbar darauf hinweist, daß er seine Dienstleistungen als Vermittler anbietet und nicht als Wiederverkäufer tätig ist und daß die von ihm ausgestellten Typen oder Modelle nicht verkäuflich sind;

    - unter Beachtung des jeweils anwendbaren Rechts jedes beliebige Logo und Zeichen zu verwenden, wobei er jedoch in der Öffentlichkeit keinerlei Zweifel hinsichtlich seiner Eigenschaft als Vermittler, der nicht dem Vertriebsnetz des oder der betreffenden Automobilhersteller angehört, hervorrufen darf.

    Werden Großverkaufsflächen als Vermittler tätig, so haben sie alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, damit beim Käufer (Endverbraucher) keine Verwechslung mit ihren geschäftlichen Haupttätigkeiten entsteht, die sie unter ihren üblichen und spezifischen Zeichen betreiben.

    c) Beschaffungsmöglichkeiten des Vermittlers

    Im allgemeinen kann der Vermittler seine Beziehungen zu den einzelnen Unternehmen der Vertriebsnetze der verschiedenen Automobilhersteller frei gestalten. Dies darf jedoch nicht dazu führen, daß der Vermittler mit diesen Unternehmen privilegierte Beziehungen unterhält und im Rahmen des Rechtsakts, insbesondere nach dessen Artikel 3 Ziffer 8 Buchstaben a) und b) und Ziffer 9 und Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 3 eingegangene vertragliche Verpflichtungen verletzt werden können. Der Vermittler muß insbesondere bei der Beschaffung der Fahrzeuge die marktüblichen Bedingungen beachten, und er darf

    - keine Vereinbarungen abschließen, die eine Kaufverpflichtung enthalten, oder

    - keine Rabatte in Anspruch nehmen, die von den marktüblichen Sätzen im Einkaufsland abweichen.

    In diesem Zusammenhang legt der Verkauf von mehr als 10 % der jährlichen Verkäufe eines bestimmten Vertragshändlers über einen bestimmten Vermittler die Vermutung des Bestehens einer privilegierten Beziehung nahe, die in Widerspruch zu den obengenannten Artikeln steht.

    (1) ABl. Nr. L 153 vom 18. 6. 1994, S. 20.

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