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Document C2021/031/06

    AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN 2021 EINZELLANDPROGRAMME Finanzhilfen für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern gemäß Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 2021/C 31/06

    PUB/2021/47

    ABl. C 31 vom 28.1.2021, p. 6–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    28.1.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 31/6


    AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN 2021

    EINZELLANDPROGRAMME

    Finanzhilfen für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern gemäß Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

    (2021/C 31/06)

    Inhaltsverzeichnis

    0.

    Einleitung 8

    1.

    Hintergrund 9

    2.

    Ziele — Themen und Prioritäten — Förderungswürdige Aktivitäten — Erwartete Wirkung 9
    AGRIP-EINFACH-2021-BM-EU QS 9
    Ziele 9
    AGRIP-EINFACH-2021-BM-BIOLOGISCH 10
    Ziele 10
    AGRIP-EINFACH-2021-BM-NACHHALTIG 10
    Ziele 10
    AGRIP-EINFACH-2021-BM-GESUNDE-ERNÄHRUNG 10
    Ziele 10
    AGRIP-EINFACH-2021-BM-MERKMALE 11
    Ziele 11
    AGRIP-EINFACH-2021-DL-ASIEN / AMERIKA und SONSTIGE 11
    Ziele 11
    AGRIP-EINFACH-2021-DL-BIOLOGISCH 11
    Ziele 11
    Aktivitäten, die gefördert werden können 11
    Erwartete Wirkung 11

    3.

    Verfügbare Mittel 12

    4.

    Zeitplan und Fristen 13

    5.

    Zulässigkeit 13

    6.

    Förderfähigkeit 14
    Förderfähige Teilnehmer 14
    Zusammensetzung eines Konsortiums 16
    Förderfähige Aktivitäten 16
    Geografischer Standort (Zielländer) 18
    Dauer 18

    7.

    Finanzielle und operative Leistungsfähigkeit und Ausschluss 18
    Finanzielle Leistungsfähigkeit 18
    Operative Leistungsfähigkeit 19
    Ausschluss 19

    8.

    Bewertungs- und Vergabeverfahren 20

    9.

    Vergabekriterien 21

    10.

    Rechtliche und finanzielle Ausgestaltung der Finanzhilfevereinbarungen 21
    Beginn und Dauer des Projekts 22
    Zu erbringende Leistungen 22
    Form der Finanzhilfe, Fördersatz und maximaler Finanzhilfebetrag 22
    Mittelkategorien und Regeln für die Förderungswürdigkeit 22
    Berichts- und Zahlungsmodalitäten 23
    Bescheinigungen 23
    Haftungsregelung für Rückforderungen 24
    Bestimmungen zur Projektdurchführung 24
    Nichteinhaltung und Vertragsbruch 24

    11.

    Hilfe 24

    12.

    Wichtig: 25

    0.   Einleitung

    Dies ist eine Aufforderung zur Einreichung von Anträgen auf EU-Finanzhilfe im Bereich der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für europäische Agrarerzeugnisse (AGRIP-Programm), die im Binnenmarkt und in Drittländern durch einfache Programme durchgeführt werden.

    Der rechtliche Rahmen für dieses EU-Förderprogramm ist festgelegt in:

    der Verordnung (EU) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (EU-Haushaltsordnung (1)),

    dem Basisrechtsakt (Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2)),

    der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 der Kommission (3) und

    der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1831 der Kommission (4)

    Die Aufforderung wird im Einklang mit dem Arbeitsprogramm 2021 (5) veröffentlicht und von der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel (CHAFEA) verwaltet, die von der Europäischen Kommission mit der Verwaltung der Absatzförderungspolitik betraut wurde.

    Die Aufforderung umfasst die folgenden fünf Themen im Binnenmarkt:

    AGRIP-EINFACH-2021-BM-EU QS (Thema 1) — Binnenmarkt

    AGRIP-EINFACH-2021-BM-BIOLOGISCH (Thema 2) — Binnenmarkt

    AGRIP-EINFACH-2021-BM-NACHHALTIG (Thema 3) — Binnenmarkt

    AGRIP-EINFACH-2021-BM-GESUNDE-ERNÄHRUNG (Thema 4) — Binnenmarkt

    AGRIP-EINFACH-2021-BM-MERKMALE (Thema 5) — Binnenmarkt

    Zusätzlich betrifft sie die folgenden vier Themen in Drittländern:

    AGRIP-EINFACH-2021-DL-ASIEN (Thema 6) — Drittländer

    AGRIP-EINFACH-2021-DL-AMERIKA (Thema 7) — Drittländer

    AGRIP-EINFACH-2021-DL-SONSTIGE (Thema 8) — Drittländer

    AGRIP-EINFACH-2021-DL-BIOLOGISCH (Thema 9) — Drittländer

    Wir bitten Sie, die Aufforderungsunterlagen auf der Themenseite des Förderungs- & Ausschreibungsportals sorgfältig zu lesen, insbesondere dieses Aufforderungsdokument, die Muster-Finanzhilfevereinbarung, das Online-Handbuch des EU-Förderungs- & Ausschreibungsportals, den AGRIP-Programmleitfaden und die EU-AGA-Förderung, d. h. die kommentierte Finanzhilfevereinbarung.

    Diese Dokumente bieten Klarstellungen und Antworten auf Fragen, die Sie bei der Vorbereitung Ihres Antrags haben könnten:

    Das Aufforderungsdokument beschreibt:

    Hintergrund, Ziele, Umfang, förderfähige Aktivitäten und die erwarteten Ergebnisse (Abschnitte 1 und 2);

    Zeitplan und verfügbare Mittel (Abschnitte 3 und 4);

    Zulässigkeits- und Förderbedingungen, Kriterien für die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit sowie Ausschlusskriterien (Abschnitte 5, 6 und 7);

    Bewertungs- und Vergabeverfahren (Abschnitt 8);

    Vergabekriterien (Abschnitt 9);

    die rechtliche und finanzielle Ausgestaltung der Finanzhilfevereinbarungen (Abschnitt 10);

    Das Online-Handbuch und der AGRIP-Programmleitfaden beschreiben:

    Verfahren zur Registrierung und Online-Einreichung von Vorschlägen über das EU-Förderungs- & Ausschreibungsportal („Portal“)

    Empfehlungen für die Erstellung des Antrags

    Die AGA — kommentierte Finanzhilfevereinbarung — enthält:

    Detaillierte Anmerkungen zu allen Bestimmungen in der Finanzhilfevereinbarung, den Sie unterzeichnen müssen, um die Finanzhilfe zu erhalten (einschließlich der Förderfähigkeit der Kosten, des Zahlungsplans, der Nebenpflichten usw.).

    Wir empfehlen Ihnen auch, das Portal zur Förderung von Agrarerzeugnissen zu besuchen, um die Liste der bisher geförderten Projekte einzusehen.

    1.   Hintergrund

    Das allgemeine Ziel des AGRIP-Programms ist es, die Wettbewerbsfähigkeit des EU-Agrarsektors zu verbessern.

    Die spezifischen Ziele dieses Programms sind:

    (a)

    Erhöhung des Bekanntheitsgrads der Vorzüge der aus der EU stammenden Agrarerzeugnisse und der hohen Standards, denen die Produktionsmethoden in der Union unterliegen;

    (b)

    Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Steigerung des Konsums von Agrarerzeugnissen und bestimmten Lebensmitteln aus der Union sowie Verbesserung der Wahrnehmbarkeit ihrer besonderen Merkmale inner- und außerhalb der EU;

    (c)

    Erhöhung des Bekanntheitsgrads und Anerkennung der Qualitätsregelungen der EU;

    (d)

    Erhöhung des Marktanteils von Agrarerzeugnissen und bestimmten Lebensmitteln aus der EU, wobei besonderes Augenmerk auf Drittlandsmärkte zu legen ist, die das größte Wachstumspotenzial haben;

    (e)

    Wiederherstellung normaler Marktbedingungen bei schwerwiegenden Störungen des Marktes, Verlust des Verbrauchervertrauens oder anderen spezifischen Problemen.

    2.   Ziele — Themen und Prioritäten — Förderungswürdige Aktivitäten — Erwartete Wirkung

    AGRIP-EINFACH-2021-BM-EU QS

    Ziele

    Das Ziel besteht in der Erhöhung des Bekanntheitsgrades und in einer breiteren Anerkennung der Qualitätsregelungen der Union, und zwar:

    (a)

    Qualitätsregelungen: geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.), geschützte geografische Angabe (g. g. A.), garantiert traditionelle Spezialität (g. t. S.) und fakultative Qualitätsangaben;

    (b)

    dem Logo für landwirtschaftliche Qualitätserzeugnisse speziell aus Gebieten in äußerster Randlage der Union.

    Informations- und Absatzförderungsprogramme zu den Qualitätsregelungen der Union sollten im Binnenmarkt eine wichtige Priorität darstellen, da solche Regelungen den Verbrauchern Sicherheiten hinsichtlich der Qualität und der Merkmale des Erzeugnisses oder des angewandten Produktionsverfahrens bieten, einen Mehrwert für die betreffenden Erzeugnisse schaffen und ihre Marktchancen verbessern.

    Es wird erwartet, dass die europäischen Verbraucher dadurch das mit den Qualitätsregelungen der Union verbundene Logo häufiger wiedererkennen. Laut einer Eurobarometer-Sonderumfrage (Nr. 504) erkennen nur 14 % der europäischen Verbraucher die Logos von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.), 20 % erkennen eine geschützte geografische Angabe (g. g. A.) und 14 % erkennen eine garantiert traditionelle Spezialität, wobei es sich hierbei um die wichtigsten Qualitätsregelungen der Union handelt.

    Die erwartete letztendliche Wirkung besteht darin, den Bekanntheitsgrad der Qualitätsregelung der Union zu erhöhen und die Wettbewerbsfähigkeit und den Verbrauch von Produkten, die unter einer Qualitätsregelung der Union registriert sind, zu steigern, ihren Bekanntheitsgrad zu erhöhen und ihren Marktanteil zu vergrößern.

    AGRIP-EINFACH-2021-BM-BIOLOGISCH

    Ziele

    Das Ziel besteht in der Erhöhung des Bekanntheitsgrades und in einer breiteren Anerkennung der Qualitätsregelung der Union für den biologischen Landbau:

    Informations- und Absatzförderungsprogramme für die Qualitätsregelung der Union für die biologische Produktion sollten im Binnenmarkt einen hohen Stellenwert einnehmen, da diese Regelung den Verbrauchern Sicherheiten in Bezug auf die Nachhaltigkeit, die Qualität und die Merkmale des Erzeugnisses und des angewandten Produktionsverfahrens sowie die damit verbundenen Umweltvorteile bietet, einen Mehrwert für die betreffenden Erzeugnisse schafft und ihre Marktchancen erhöht.

    Eines der erwarteten Ergebnisse ist, dass der Bekanntheitsgrad des EU-Bio-Logos bei den europäischen Verbrauchern weiter steigt. Laut einer Eurobarometer-Sonderumfrage (Nr. 504) ist die Bekanntheit des Logos für den biologischen Landbau seit 2017 um 29 Prozentpunkte gestiegen, wobei 56 % der europäischen Verbraucher das EU-Logo für den ökologischen Landbau kennen.

    Die erwartete letztendliche Wirkung besteht darin, den Bekanntheitsgrad der Qualitätsregelung der Union zu erhöhen und die Wettbewerbsfähigkeit und den Verbrauch von Bio-Produkten zu steigern, ihren Bekanntheitsgrad zu erhöhen und ihren Marktanteil zu vergrößern.

    AGRIP-EINFACH-2021-BM-NACHHALTIG

    Ziele

    Die Maßnahmen sollten die Nachhaltigkeit der Landwirtschaft der EU hervorheben und ihre positive Bedeutung für den Klimaschutz und die Umwelt betonen. Die Maßnahmen sollten aufzeigen, wie das/die geförderte(n) Erzeugnis(se) und seine/ihre Produktionsmethoden zu den folgenden Aspekten beitragen:

    (a)

    Abschwächung des Klimawandels (z. B. durch die Reduktion der Treibhausgasemissionen) und/oder Anpassung an den Klimawandel (z. B. durch Wassereinsparungen, klimaresistente Kulturen und Sorten) und

    (b)

    mindestens zu einem der folgenden Bereiche:

    (i)

    Erhalt der biologischen Vielfalt und nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen (z. B. Wildtiere, Landschaft, genetische Ressourcen);

    (ii)

    nachhaltige Wasserwirtschaft (z. B. effiziente Wassernutzung, Reduzierung der Nährstoff- oder Pestizidbelastung);

    (iii)

    nachhaltige Bodenbewirtschaftung (z. B. Erosionsschutz, Nährstoffhaushalt, Eindämmung von Versauerung, Versalzung, Reduzierung von Pestiziden);

    (iv)

    nachhaltige, kohlenstoffeffiziente Methoden der Nutztierhaltung.

    (v)

    Reduzierung des Einsatzes von antimikrobiellen Mitteln;

    (vi)

    Reduzierung von Lebensmittelverlusten und -verschwendung;

    (vii)

    nachhaltiger Konsum;

    (viii)

    Tierschutz.

    AGRIP-EINFACH-2021-BM-GESUNDE-ERNÄHRUNG

    Ziele

    In ihrem Weißbuch: Ernährung, Übergewicht, Adipositas: Eine Strategie für Europa (6) hat sich die Europäische Kommission verpflichtet, gesunde Ernährungsgewohnheiten zu fördern. Die Maßnahmen müssen die Vorteile des Verzehrs von Obst und Gemüse im Rahmen einer ausgewogenen Ernährung hervorheben. Die Aussagen könnten insbesondere auf die folgenden Aspekte abheben: Verzehr von mindestens fünf Portionen unterschiedlicher Obst- und Gemüsesorten am Tag, Stellenwert von Obst und Gemüse in der Lebensmittelpyramide, positive Auswirkungen auf die Gesundheit usw.

    Ziel ist die Steigerung des Konsums von frischem Obst und Gemüse aus der EU durch die Aufklärung der Verbraucher über ausgewogene und gesunde Ernährungsgewohnheiten.

    Die erwartete Wirkung besteht letztlich in der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und des Konsums des betreffenden Obsts und Gemüses aus der EU, der Verbesserung ihrer Wahrnehmbarkeit und der Erhöhung ihres Marktanteils.

    AGRIP-EINFACH-2021-BM-MERKMALE

    Ziele

    Ziel ist es, mindestens eine der Besonderheiten der landwirtschaftlichen Produktionsmethoden in der Union insbesondere in Bezug auf Lebensmittelsicherheit, Rückverfolgbarkeit, Echtheit, Kennzeichnung, Nährwert und Hygiene (einschließlich gesunder Ernährungsgewohnheiten und eines verantwortungsvollen Umgangs mit bestimmten alkoholischen Getränken), Tier- und Umweltschutz sowie Nachhaltigkeit (einschließlich Klimavorteile) und die Merkmale von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen insbesondere in Bezug auf deren Qualität, Geschmack, Vielfalt und Traditionen hervorzuheben.

    Die erwartete letztendliche Wirkung besteht darin, bei den europäischen Verbrauchern den Bekanntheitsgrad der Vorzüge der aus der Union stammenden Agrarerzeugnisse zu erhöhen und die Wettbewerbsfähigkeit und den Verbrauch von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen der Union zu verbessern, ihre Wahrnehmbarkeit zu schärfen und ihren Marktanteil zu erhöhen.

    AGRIP-EINFACH-2021-DL-ASIEN/AMERIKA und SONSTIGE

    Ziele

    Die Informations- und Absatzförderungsprogramme sind auf ein oder mehrere Länder ausgerichtet, die im entsprechenden Thema genannt werden.

    Die Ziele dieser Programme entsprechen den allgemeinen und spezifischen Zielen gemäß Artikel 2 und den Zielen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014, wobei vor allem die Besonderheiten der landwirtschaftlichen Produktionsmethoden in der Union, vor allem in Bezug auf Lebensmittelsicherheit, Rückverfolgbarkeit, Echtheit, Kennzeichnung, Nährwert und Hygiene, Tier- und Umweltschutz sowie Nachhaltigkeit, sowie die Merkmale von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen, insbesondere in Bezug auf Qualität, Geschmack, Vielfalt oder Traditionen, hervorgehoben werden.

    Die erwartete Wirkung besteht letztlich in der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und des Konsums von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen der Union, der Verbesserung ihrer Wahrnehmbarkeit und der Erhöhung ihres Marktanteils in diesen Zielländern.

    AGRIP-EINFACH-2021-DL-BIOLOGISCH

    Ziele

    Ziel ist es, den Bekanntheitsgrad und die Anerkennung der Qualitätsregelung der Union für die biologische Erzeugung in den Drittländern zu erhöhen.

    Informations- und Absatzförderungsprogramme zur Qualitätsregelungen der Union für die biologische Erzeugung sollten eine der Hauptprioritäten sein, da diese Regelung den Verbrauchern Sicherheiten in Bezug auf die Nachhaltigkeit, die Qualität und die Merkmale des Erzeugnisses und des angewandten Produktionsverfahrens sowie die damit verbundenen Umweltvorteile bietet, einen Mehrwert für die betreffenden Erzeugnisse schafft und ihre Marktchancen verbessert.

    Die erwartete letztendliche Wirkung ist die Steigerung des Bekanntheitsgrads der Qualitätsregelungen der Union für die biologische Erzeugung und die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und des Verbrauchs von biologischen Erzeugnissen, die Erhöhung ihres Bekanntheitsgrads und die Steigerung ihres Marktanteils in Drittländern.

    Aktivitäten, die gefördert werden können

    Die Aktivitäten, die im Rahmen dieser Aufforderung gefördert werden können, sind Informations- und Werbekampagnen für die in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 aufgeführten Erzeugnisse und Regelungen.

    Weitere Einzelheiten zu den „förderfähigen Aktivitäten“ finden Sie in Abschnitt 6.

    Erwartete Wirkung

    Die erwartete letztendliche Wirkung dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen besteht darin, die Wettbewerbsfähigkeit und den Verbrauch von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen zu steigern und/oder die Qualitätsregelungen der Union bekannter zu machen, ihren Bekanntheitsgrad zu steigern und ihren Marktanteil in den Zielländern zu erhöhen.

    Image 1 Weitere Informationen über die Förderung von Agrarerzeugnisse finden Sie unter https://ec.europa.eu/chafea/agri/en

    3.   Verfügbare Mittel

    Die verfügbaren Fördermittel belaufen sich auf 81 000 000 EUR.

    Spezifische Informationen über die Mittel zu den einzelnen Themen finden Sie in nachstehender Tabelle.

    Binnenmarkt

    Thema

    Thema Mittel

    Thema Details

    1 —

    AGRIP-EINFACH-2021-BM-EU QS

    5 000 000 EUR

    Informations- und Absatzförderungsprogramme mit dem Ziel, den Bekanntheitsgrad und die Anerkennung der in Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 genannten Qualitätsregelungen der Union zu erhöhen

    2 —

    AGRIP-EINFACH-2021-BM-BIOLOGISCH

    6 000 000 EUR

    Informations- und Absatzförderungsprogramme zur Erhöhung des Bekanntheitsgrades und der Anerkennung von Qualitätsregelungen der Union für die ökologische/biologische Produktion gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014

    3 —

    AGRIP-EINFACH-2021-BM-NACHHALTIG

    6 000 000 EUR

    Programme zur Erhöhung des Bekanntheitsgrads der nachhaltigen Landwirtschaft in der Union und die Rolle des Agrar- und Ernährungssektors für den Klimaschutz und die Umwelt

    4 —

    AGRIP-EINFACH-2021-BM-GESUNDE ERNÄHRUNG

    9 100 000 EUR

    Informations- und Absatzförderungsprogramme zur Steigerung des Konsums von frischem Obst und Gemüse im Binnenmarkt im Zusammenhang mit ausgewogenen und gesunden Ernährungsgewohnheiten (*1).

    Die förderfähigen Erzeugnisse unter diesem Thema sind in Anhang I Teil IX und frische Bananen in Teil XI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführt.

    5 —

    AGRIP-EINFACH-2021-BM- MERKMALE

    6 000 000 EUR

    Informations- und Absatzförderungsprogramme zur Hervorhebung der Besonderheiten der landwirtschaftlichen Produktionsmethoden in der Union sowie der Merkmale der europäischen Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse und der in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 genannten Qualitätsregelungen

    Drittländer

    Thema

    Thema Mittel

    Thema Details

    6 —

    AGRIP-EINFACH-2021-DL-ASIEN

    16 300 000 EUR

    Informations- und Absatzförderungsprogramme, die auf eines oder mehrere der folgenden Länder ausgerichtet sind: China (einschließlich Hongkong und Macao), Japan, Südkorea, Taiwan, Südostasien oder Südasien

    7 —

    AGRIP-EINFACH-2021-DL-AMERIKA

    8 300 000 EUR

    Informations- und Absatzförderungsprogramme, die auf eines oder mehrere der folgenden Länder ausgerichtet sind: Kanada, USA oder Mexiko

    8 —

    AGRIP-EINFACH-2021-TC-SONSTIGE

    12 300 000 EUR

    Informations- und Absatzförderungsprogramme, die auf andere geografische Gebiete ausgerichtet sind (*2)

    9 —

    AGRIP-EINFACH-2021-DL-BIOLOGISCH

    12 000 000 EUR

    Informations- und Absatzförderungsprogramme für biologische Erzeugnisse im Rahmen der Qualitätsregelungen der Union gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 in einem oder mehreren Drittländern (*3)

    Der Betrag der Mittel im Rahmen dieser Aufforderung hängt von den verfügbaren Mitteln ab, die im Gesamthaushaltsplan der EU für 2021 nach dessen Feststellung durch die EU-Haushaltsbehörde oder in den vorläufigen Zwölfteln vorgesehen sind. Dieser Betrag hängt auch von der Verfügbarkeit der Mittel für die folgenden drei Jahre ab, wobei die Mittel undifferenziert zu berücksichtigen sind.

    Wir behalten uns das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben oder sie zwischen den Aufforderungsschwerpunkten umzuverteilen, abhängig von den eingegangenen Vorschlägen und den Ergebnissen der Bewertung.

    Enthält die Rangliste für ein bestimmtes Thema nicht genügend Vorschläge, um die gesamten veranschlagten Mittel auszuschöpfen, so kann der verbleibende Betrag nach den folgenden Kriterien auf andere Themen aufgeteilt werden:

    (a)

    Der gesamte verbleibende vorgesehene Betrag für die fünf Themen für den Binnenmarkt wird den hierauf ausgerichteten Projekten mit der höchsten Qualitätsbewertung zugewiesen, unabhängig von dem Thema, für das sie sich beworben haben;

    (b)

    derselbe Ansatz wird für die vier Themen für Drittländer gewählt;

    (c)

    ist der veranschlagte Betrag dann noch immer nicht ausgeschöpft, werden die Restbeträge der für den Binnenmarkt und für Drittländer vorgesehenen Mittel zusammengefasst und den Projekten mit der höchsten Punktzahl für die Qualität zugewiesen, unabhängig davon, auf welchen Schwerpunkt und welches Thema sie sich beziehen.

    4.   Zeitplan und Fristen

    Zeitplan und Fristen

    Eröffnung der Aufforderung:

    28. Januar 2021

    Bewerbungsschluss:

    28. April 2021 — 17:00:00 MEZ (Brüssel)

    Bewertung:

    April-September 2021

    Beschluss der Europäischen Kommission

    Oktober 2021

    Information über die Bewertungsergebnisse durch die Mitgliedstaaten

    Oktober 2021

    Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung zwischen Mitgliedstaaten und Begünstigten

    < Januar 2022

    5.   Zulässigkeit

    Die Vorschläge müssen vor dem Stichtag der Aufforderung eingereicht werden (siehe Zeitplan, Abschnitt 3).

    Die Vorschläge müssen elektronisch über das Funding & Tenders Portal Electronic Submission System (zugänglich über die Themenseite im Bereich Search Funding & Tenders) eingereicht werden. Papiereinreichungen sind NICHT möglich.

    Für die Einreichung von Vorschlägen (einschließlich Anhängen und Begleitdokumenten) sind die innerhalb des Submission System bereitgestellten Formulare zu verwenden ( Image 2 NICHT die auf der Themenseite verfügbaren Dokumente — diese dienen nur der Information).

    Die Vorschläge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge und Begleitdokumente enthalten.

    Das Antragsformular besteht aus:

    Teil A (direkt online auszufüllen) — enthält administrative Informationen über die Teilnehmer (zukünftiger Koordinator und Begünstigte) und die addierten Mittel für das Projekt;

    Teil B (aus dem Portal Submission System herunterzuladen, auszufüllen und dann zusammenzusetzen und als PDF im System wieder hochzuladen) — enthält die technische Beschreibung des Projekts;

    obligatorischen Anhängen und Begleitdokumenten (als PDF-Dateien hochzuladen).

    Bei der Antragseinreichung müssen Sie bestätigen, dass Sie die Vollmacht haben, für alle Antragsteller zu handeln. Außerdem müssen Sie bestätigen, dass die Angaben im Vorschlag richtig und vollständig sind und dass die Teilnehmer die Bedingungen für den Erhalt einer EU-Finanzhilfe erfüllen (insbesondere Förderungswürdigkeit, finanzielle und operative Leistungsfähigkeit, Ablehnung der Übernahme von Ausgaben usw.). Vor Unterzeichnung der Förderzusage muss jeder Begünstigte dies nochmals durch Unterzeichnung einer ehrenwörtlichen Erklärung bestätigen. Vorschläge ohne vollständige Bestätigungen werden abgelehnt.

    Ihr Vorschlag muss lesbar, zugänglich und druckbar sein.

    Die Vorschläge sind auf 70 Seiten begrenzt. Zusätzliche Seiten werden nicht berücksichtigt.

    Obligatorische Anlagen und Begleitdokumente

    Obligatorische Anlagen und Begleitdokumente (direkt im Submission System verfügbar) für diese Aufforderung sind:

    eine detaillierte Budgetaufstellung;

    Lebensläufe des Projektleiters und ggf. des Projektteams;

    Tätigkeitsberichte des letzten Jahres;

    Liste aller EU-geförderten Projekte der letzten 3 Jahre mit Angabe der Vorgängerprojekte, an die der Vorschlag gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 der Kommission anknüpft;

    Begleitdokumente, aus denen hervorgeht, dass es sich bei den Antragstellern um Organisationen oder Einrichtungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 handelt; für jeden Antragsteller Unterlagen, die belegen, dass er die Repräsentativitätskriterien gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 der Kommission erfüllt (siehe Abschnitt unten), zusammen mit den Unterlagen über die Rechtsperson;

    Finanzdokumente: Jahresabschluss (oder Geschäftsplan), vorausgefülltes Finanzformular und, falls erforderlich, Prüfbericht (oder Selbsterklärung) (siehe Abschnitt unten).

    Image 3 Weitere Informationen über das Einreichungsverfahren (einschließlich der IT-Aspekte) finden Sie im Online-Handbuch.

    6.   Förderfähigkeit

    Förderfähige Teilnehmer

    Förderfähige Antragsteller sind:

    juristische Personen (öffentliche oder private Einrichtungen);

    mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat (einschließlich überseeischer Länder und Gebiete);

    förderfähige Organisationen oder Einrichtungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014:

    in einem Mitgliedstaat ansässige Branchen- oder Dachverbände, die den jeweiligen Wirtschaftszweig oder die jeweiligen Wirtschaftszweige in diesem Mitgliedstaat repräsentieren, und insbesondere die Branchenverbände gemäß Artikel 157 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und die Vereinigungen gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, vorausgesetzt sie repräsentieren einen geschützten Namen im Sinne dieser Verordnung, der Gegenstand des jeweiligen Programms ist;

    Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gemäß den Artikeln 152 bzw. 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die von einem Mitgliedstaat anerkannt wurden; oder

    Stellen der Agrar- und Ernährungswirtschaft, deren Ziele und Tätigkeiten in der Bereitstellung von Informationen über Agrarerzeugnisse und deren Förderung bestehen und denen von dem betreffenden Mitgliedstaat ein klar umrissener öffentlicher Auftrag in diesem Bereich erteilt wurde; diese Stellen müssen sich mindestens zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 8 Absatz 2 in dem jeweiligen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen haben.

    Die oben genannten vorschlagenden Organisationen können einen Vorschlag einreichen, sofern sie auch gemäß den in Artikel 1 Absatz 1 oder 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 vom 23. April 2015 festgelegten Bedingungen für den/das von dem Vorschlag betroffene/n Wirtschaftszweig oder Erzeugnis repräsentativ sind, und zwar:

    Branchen- oder Dachverbände mit Sitz in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a bzw. b der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 gelten als repräsentativ für den von dem Programm betroffenen Wirtschaftszweig:

    wenn auf ihn mindestens 50 % der Erzeuger oder mindestens 50 % der Menge oder des Wertes der vermarktbaren Produktion des/der betreffende(n) Erzeugnisse(s) oder des betreffenden Wirtschaftszweigs in dem betreffenden Mitgliedstaat entfallen, oder

    wenn es sich um einen vom Mitgliedstaat anerkannten Branchenverband gemäß Artikel 158 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) handelt;

    eine Gruppe im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) sowie im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 gilt als repräsentativ für den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschützten Namen und fällt unter das Programm, wenn mindestens 50 % der Menge oder des Wertes der vermarktbaren Produktion des/der Erzeugnisse(s), dessen/deren Name geschützt ist, auf sie entfällt;

    Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 gelten als repräsentativ für das/die betreffende(n) Erzeugnis(se) oder den von dem Programm betroffenen Wirtschaftszweig, wenn sie von dem betreffenden Mitgliedstaat im Einklang mit den Artikeln 154 oder 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 anerkannt wurden;

    Stellen der Agrar- und Ernährungswirtschaft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 gelten als repräsentativ für den/die von dem Programm betroffenen Wirtschaftszweig(e), wenn Vertreter des/der betreffenden Erzeugnis(se) oder des betreffenden Wirtschaftszweigs unter ihren Mitgliedern sind.

    Niedrigere Repräsentativitätsschwellen als 50 % können akzeptiert werden, wenn die vorschlagende Organisation im eingereichten Vorschlag nachweist, dass es besondere Umstände gibt, einschließlich der Nachweise über die Struktur des Marktes, die es rechtfertigen würden, die vorschlagende Organisation als repräsentativ für das/die betreffende(n) Erzeugnis(se) oder den betreffenden Wirtschaftszweig zu betrachten.

    Die Begünstigten müssen sich — vor der Einreichung des Vorschlags — im Teilnehmerregister registrieren

    Zur Prüfung der Förderfähigkeit der Antragsteller werden folgende Unterlagen angefordert:

    privatrechtliche juristische Person: Auszug aus dem Amtsblatt, Kopie der Satzung, Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister, Bescheinigung über die Umsatzsteuerpflicht (wenn, wie in einigen Ländern, die Handelsregisternummer und die Umsatzsteueridentifikationsnummer identisch sind, wird nur eines dieser Dokumente benötigt);

    öffentlich-rechtliche Einrichtung: Kopie der Urkunde oder des Beschlusses, mit der bzw. dem das Bestehen des öffentlich-rechtlichen Unternehmens nachgewiesen wird, oder ein anderer amtlicher Nachweis für das Bestehen der öffentlich-rechtlichen Körperschaft;

    Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit: Nachweis darüber, dass der/die Vertreter befugt ist/sind, im Namen der Einrichtung rechtliche Verpflichtungen einzugehen.

    Andere Einrichtungen können in anderen Funktionen an einem Konsortium teilnehmen, z. B. als assoziierte Partner, Unterauftragnehmer, Dritte, die Sachleistungen erbringen, usw. (siehe Abschnitt 12).

    Besondere Fälle

    Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit — Einrichtungen, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können ausnahmsweise teilnehmen, sofern ihre Vertreter in der Lage sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen und Garantien für den Schutz der finanziellen Interessen der EU bieten, die denen von juristischen Personen gleichwertig sind (10).

    Verbände und Interessenvereinigungen — Einrichtungen, die sich aus Mitgliedern zusammensetzen, können als „Alleinbegünstigte“ oder „Begünstigte ohne Rechtspersönlichkeit“ teilnehmen. (11).

    Image 4 Bitte beachten Sie, dass, wenn die Maßnahme von den Mitgliedern durchgeführt wird, diese auch teilnehmen sollten (entweder als Begünstigte oder als Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte, da ihre Kosten sonst nicht durch die Maßnahme gedeckt werden können).

    Restriktive Maßnahmen der EU — Für bestimmte Einrichtungen (z. B. Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) (12) unterliegen, sowie Einrichtungen, die unter die Leitlinien der Kommission 2013/C 205/05 (13) fallen, gelten besondere Regeln. Solche Einrichtungen sind in keiner Eigenschaft teilnahmeberechtigt, auch nicht als Begünstigte, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer oder Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden).

    Zusammensetzung eines Konsortiums

    Vorschläge von Einzelbewerbern sind zulässig.

    Die Vorschläge müssen von einer oder mehreren Organisationen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, c und d der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 eingereicht werden, die aus demselben Mitgliedstaat stammen und die Bedingungen für die Repräsentativität für das Erzeugnis des geförderten Wirtschaftszweigs erfüllen.

    Die Branchen- oder Dachverbände der Union, die auf Unionsebene für das geförderte Erzeugnis oder den geförderten Wirtschaftszweig repräsentativ sind (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014), sind von dieser Aufforderung ausgeschlossen.

    Förderfähige Aktivitäten

    Förderfähig sind die in Abschnitt 2 oben genannten Aktivitäten.

    Die Informations- und Absatzförderungskampagnen können folgende Aktivitäten umfassen:

    1.

    Projektmanagement

    2.

    Öffentlichkeitsarbeit

    PR-Maßnahmen

    Presseveranstaltungen

    3.

    Website, soziale Medien

    Einrichtung, Aktualisierung, Pflege einer Website

    Soziale Medien (Einrichtung von Benutzerkonten, regelmäßige Posts)

    Sonstiges (mobile Apps, E-Learning-Plattformen, Webinare usw.)

    4.

    Werbung

    Drucken

    TV

    Rundfunk

    Im Internet

    Außenwerbung

    Kino

    5.

    Kommunikationsmittel

    Veröffentlichungen, Medienpakete, Werbeartikel

    Werbefilme

    6.

    Veranstaltungen

    Messestände

    Seminare, Workshops, Treffen zwischen Unternehmen, Schulungen für Händler/Köche, Aktivitäten an Schulen

    Restaurantwochen

    Sponsoring von Veranstaltungen

    Studienreisen nach Europa

    7.

    Werbemaßnahmen in Verkaufsstellen

    Verkostungen

    Sonstiges: Werbung in Veröffentlichungen von Einzelhändlern, POS-Werbung

    Image 5 Verkostungen und die Verteilung von Kostproben sind im Zusammenhang mit im Binnenmarkt durchgeführten Kampagnen für einen verantwortungsvollen Umgang mit Alkohol nicht gestattet; diese Tätigkeiten sind jedoch zulässig, wenn sie die Durchführung von Informationsmaßnahmen zu den Qualitätsregelungen und zu biologischen Produktionsmethoden ergänzen und unterstützen.

    Die Aktivitäten sollten die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und/oder durch die Fonds oder Instrumente der verschiedenen Mitgliedstaaten, die auf nationaler Ebene die Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse unterstützen, finanzierten Aktivitäten ergänzen und sich nicht mit diesen überschneiden. Die Projekte müssen so konzipiert sein, dass sie andere private oder öffentliche Aktivitäten ergänzen, die von der/den vorschlagenden Organisation(en) auf den Zielmärkten durchgeführt werden; Synergien mit solchen Aktivitäten müssen gewährleistet sein.

    Die Projekte sollten die Ergebnisse früherer kofinanzierter Kampagnen berücksichtigen, wobei deren Wirkung und die Gründe für die Wiedervorlage klar zu beschreiben sind.

    Komplementaritäten müssen im Projektvorschlag (Teil B des Antragsformulars) beschrieben werden.

    Die Projekte müssen mit den politischen Interessen und Prioritäten der EU übereinstimmen (z. B. Umwelt-, Klima-, Sozial-, Entwicklungs- und Handelspolitik usw.).

    Die Projektvorschläge müssen:

    a)

    sicherstellen, dass die Maßnahmen durch Durchführungsstellen im Sinne von Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 umgesetzt werden. Die vorschlagende Organisation muss die für die Durchführung der Programme zuständigen Stellen so auswählen, dass ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis gewährleistet ist und keine Interessenkonflikte auftreten (siehe Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829). Die vorschlagende Organisation verpflichtet sich, die für die Durchführung des Programms zuständige Stelle spätestens vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung auszuwählen (siehe Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1831);

    b)

    sicherstellen, dass die Kosten der Maßnahme, die sie selbst durchführen will, die marktüblichen Sätze nicht überschreiten, wenn die vorschlagende Organisation bestimmte Teile des Vorschlags selbst durchführen will;

    c)

    den Unionsvorschriften für die betreffenden Erzeugnisse und deren Vermarktung entsprechen und eine Unionsdimension aufweisen;

    d)

    bei Vorschlägen im Binnenmarkt, die eine oder mehrere Regelungen gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 betreffen: sich auf die Regelung(en) in ihrer wichtigsten Unionsdimension konzentrieren. Wenn in diesem Programm ein oder mehrere Produkte die Regelung(en) veranschaulichen, müssen sie als Nebenbotschaft im Verhältnis zur Hauptbotschaft der Union erscheinen;

    e)

    bei Botschaften, die Informationen über die Auswirkungen auf die Gesundheit enthalten:

    im Binnenmarkt mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) im Einklang stehen oder von der in dem Mitgliedstaat, in dem die Maßnahme durchgeführt wird, für die öffentliche Gesundheit zuständigen nationalen Behörde genehmigt worden sein;

    in Drittländern von der in dem Land, in dem die Maßnahme durchgeführt wird, für die öffentliche Gesundheit zuständigen nationalen Behörde genehmigt worden sein;

    f)

    bei Vorschlägen, die die Nennung von Ursprungsangaben oder Marken vorsehen: den Vorschriften gemäß Kapitel II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1831 entsprechen.

    Für die Beurteilung der Förderfähigkeit der Tätigkeiten müssen folgende Informationen vorgelegt werden:

    bei Vorschlägen, die sich auf einzelstaatliche Qualitätsregelungen beziehen: Unterlagen oder ein Verweis auf öffentlich zugängliche Quellen, die belegen, dass die Qualitätsregelung von dem Mitgliedstaat offiziell anerkannt ist;

    bei Vorschlägen, die auf den Binnenmarkt abzielen und eine Aussage zu angemessenen Ernährungsgewohnheiten oder verantwortungsvollem Alkoholkonsum vermitteln: Beschreibung, wie das vorgeschlagene Programm und seine Botschaft(en) mit den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften im Bereich der öffentlichen Gesundheit in dem Mitgliedstaat, in dem das Programm durchgeführt wird, übereinstimmen (einschließlich Verweise oder Unterlagen zum Nachweis dieser Behauptung);

    bei Vorschlägen, die nachhaltige Produkte oder Methoden fördern: Unterlagen oder ein Verweis auf öffentlich zugängliche Quellen, die belegen, dass das Produkt/die Methode als nachhaltig zertifiziert ist.

    Eine finanzielle Unterstützung für Dritte im Rahmen der Finanzhilfe ist unter den folgenden Bedingungen zulässig:

    die finanzielle Unterstützung wird nur an Einrichtungen gewährt, die mit dem Begünstigten verbunden (15) und bereits im Projektvorschlag identifiziert sind;

    das Projekt legt den maximalen Betrag der finanziellen Unterstützung für jeden Dritten sowie die Kriterien und Verfahren für die Gewährung der finanziellen Unterstützung fest;

    die Begünstigten stellen sicher, dass die im Rahmen der Maßnahme in Rechnung gestellten Kosten auf die den Dritten tatsächlich entstandenen Kosten beschränkt sind und dass die Einrichtungen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung einhalten und Aufzeichnungen über ihre Kosten führen.

    Geografischer Standort (Zielländer)

    Die Anträge müssen sich auf Aktivitäten beziehen, die ein oder mehrere Länder berücksichtigen, die für das gewählte Thema der Aufforderung infrage kommen.

    Dauer

    Die Projekte sollten eine Mindestdauer von 12 und eine Höchstdauer von 36 Monaten haben.

    In den Vorschlägen sollte die Dauer der Maßnahme angegeben werden.

    7.   Finanzielle und operative Leistungsfähigkeit und Ausschluss

    Finanzielle Leistungsfähigkeit

    Die Antragsteller müssen über stabile und ausreichende Ressourcen verfügen, um die Projekte erfolgreich durchzuführen und ihren Beitrag zu leisten. Organisationen, die an mehreren Projekten teilnehmen, müssen über ausreichende Kapazitäten verfügen, um alle diese Projekte durchzuführen.

    Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit erfolgt auf der Grundlage folgender Unterlagen:

    Jahresabschlüsse (einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanz) für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr;

    bei neu gegründeten Einrichtungen ein Geschäftsplan (falls die Abschlüsse nicht vorliegen);

    vorausgefülltes Formular zur finanziellen Leistungsfähigkeit, in dem die erforderlichen Daten aus den Jahresabschlüssen zusammengefasst sind, die zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit beitragen.

    Zusätzlich für Teilnehmer, die einen EU-Zuschuss von mehr als 750 000 EUR (Schwellenwert pro Antragsteller) beantragen:

    Prüfbericht eines zugelassenen externen Wirtschaftsprüfers, der den Jahresabschluss für das letzte verfügbare Geschäftsjahr bescheinigt, sofern ein solcher Bericht vorliegt und eine Abschlussprüfung nach EU- oder nationalem Recht vorgeschrieben ist;

    ODER

    eine vom bevollmächtigten Vertreter des Antragstellers unterzeichnete Selbsterklärung, in der die Gültigkeit der Buchführung bestätigt wird. Der Selbsterklärung müssen Rechtsdokumente beigefügt sein, die die Identität des gesetzlichen Vertreters und seine Unterschriftsberechtigung im Namen des Teilnehmers belegen.

    Die Analyse wird sich auf neutrale Finanzindikatoren stützen, aber auch andere Aspekte berücksichtigen, wie z. B. die Abhängigkeit von EU-Mitteln sowie das Defizit und die Einnahmen der vergangenen Jahre.

    Die Prüfung wird normalerweise für alle Begünstigten durchgeführt, außer für:

    öffentliche Einrichtungen (Einrichtungen, die nach nationalem Recht als öffentliche Einrichtung gegründet wurden, einschließlich lokaler, regionaler oder nationaler Behörden);

    wenn der individuell beantragte Finanzhilfebetrag nicht mehr als 60 000 EUR beträgt.

    Operative Leistungsfähigkeit

    Die Antragsteller müssen über das Know-how, die Qualifikationen und die Ressourcen verfügen, um die Projekte erfolgreich durchzuführen und ihren Beitrag zu leisten (einschließlich ausreichender Erfahrung in Projekten vergleichbarer Größe und Art).

    Die Antragsteller müssen nachweisen, dass mindestens eine natürliche Person als Projektleiter eingesetzt wird, die in einem Arbeitsverhältnis mit dem Antragsteller steht (oder auf der Grundlage eines gleichwertigen Anstellungsvertrags, einer Entsendung gegen Bezahlung oder auf der Grundlage anderer direkter Verträge, z. B. über die Erbringung von Dienstleistungen, für die Maßnahme eingesetzt wird). Der Projektleiter muss über eine mindestens dreijährige Erfahrung im Projektmanagement verfügen.

    Die operative Leistungsfähigkeit wird im Rahmen des Ausschreibungskriteriums „Qualität“ anhand der Kompetenz und Erfahrung der Bewerber und ihrer Projektteams einschließlich der betrieblichen (personellen, technischen und sonstigen) Ressourcen bzw. ausnahmsweise der vorgeschlagenen Maßnahmen zu deren Erlangung bis zum Beginn der Auftragsdurchführung bewertet.

    Bei positiver Bewertung des Ausschreibungskriteriums wird davon ausgegangen, dass die Antragsteller über eine ausreichende operative Leistungsfähigkeit verfügen.

    Die Bewerber müssen ihre Leistungsfähigkeit durch die folgenden Angaben im Bewerbungsformular (Teil B) nachweisen:

    allgemeine Profile (Qualifikationen und Erfahrungen) der Mitarbeiter, die für die Leitung und Durchführung des Projekts verantwortlich sind (z. B. Lebenslauf des Projektleiters, Lebensläufe des Kernprojektteams usw.);

    Tätigkeitsbericht des Antragstellers für das letzte Jahr;

    Liste der EU-geförderten Projekte der letzten 3 Jahre.

    Falls die antragstellenden Organisationen vorschlagen, bestimmte Teile des Vorschlags selbst durchzuführen, müssen sie nachweisen, dass sie über mindestens drei Jahre Erfahrung mit der Durchführung von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen verfügen. Daher sind folgende Informationen vorzulegen:

    Beschreibung der vom Antragsteller durchgeführten einschlägigen Tätigkeiten.

    Zusätzliche Belege können angefordert werden, falls dies zur Bestätigung der operativen Leistungsfähigkeit eines Antragstellers erforderlich ist.

    Ausschluss

    Antragsteller, gegen die EU-Verwaltungssanktionen verhängt wurden (d. h. Ausschluss- oder Bußgeldbescheid) (16) oder die sich in einer der folgenden Ausschlusssituationen befinden, die sie von der Gewährung von EU-Fördermitteln ausschließen, können NICHT teilnehmen:

    Zahlungsunfähigkeit, laufendes Liquidationsverfahren, Verwaltung der Vermögenswerte durch ein Gericht, Vergleichsverfahren, Einstellung der gewerblichen Tätigkeit oder gleichartige Verfahren (einschließlich Verfahren für Personen, die unbeschränkt für die Schulden des Antragstellers haften);

    Verstöße gegen Sozialversicherungs- oder Steuerpflichten (auch von Personen, die für die Schulden des Antragstellers unbeschränkt haften);

    schuldig eines schwerwiegenden beruflichen Fehlverhaltens (17) (auch von Personen mit Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnissen, wirtschaftliche Eigentümer oder Personen, die für die Gewährung/Durchführung der Finanzhilfe wesentlich sind);

    begangener Betrug, Korruption, Verbindungen zu einer kriminellen Organisation, Geldwäsche, terroristische Straftaten (einschließlich Terrorismusfinanzierung), Kinderarbeit oder Menschenhandel (auch von Personen mit Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnissen, wirtschaftlich Berechtigte oder Personen, die für die Gewährung/Durchführung der Finanzhilfe wesentlich sind);

    erwiesene erhebliche Mängel bei der Einhaltung der Hauptverpflichtungen im Rahmen eines EU-Vergabevertrags, einer Finanzhilfevereinbarung, einer Auszeichnung, eines Sachverständigenvertrags o. Ä. (auch von Personen mit Vertretungs-, Entscheidungs- oder -Kontrollbefugnissen, wirtschaftliche Eigentümer oder Personen, die für die Gewährung/Durchführung der Finanzhilfe wesentlich sind);

    schuldig für Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (18) (auch von Personen mit Vertretungs-, Entscheidungs- oder -Kontrollbefugnissen, wirtschaftlichen Eigentümern oder Personen, die für die Gewährung/Durchführung der Finanzhilfe wesentlich sind);

    mit der Absicht unter einer anderen Rechtsordnung gegründet, steuerliche, soziale oder andere rechtliche Verpflichtungen im Herkunftsland zu umgehen, oder mit diesem Ziel eine andere Einheit gegründet (auch von Personen mit Vertretungs-, -Entscheidungs- oder Kontrollbefugnissen, wirtschaftlichen Eigentümern oder Personen, die für die Gewährung/Durchführung der Finanzhilfe wesentlich sind).

    Antragsteller werden auch abgelehnt, wenn sich herausstellt, dass (19):

    sie während des Vergabeverfahrens Angaben, die als Voraussetzung für die Teilnahme erforderlich sind, falsch gemacht oder nicht gemacht haben;

    sie zuvor an der Vorbereitung der Aufforderung beteiligt waren und dies eine Wettbewerbsverzerrung mit sich bringt, die nicht anders behoben werden kann (Interessenkonflikt).

    8.   Bewertungs- und Vergabeverfahren

    Die Vorschläge müssen das übliche Einreichungs- und Bewertungsverfahren durchlaufen (einstufige Einreichung + einstufige Bewertung).

    Die Vorschläge werden zunächst auf die formalen Voraussetzungen (Zulässigkeit und Förderfähigkeit) geprüft und dann (für jedes Thema separat) von einem Bewertungsausschuss (mit Unterstützung unabhängiger externer Experten) hinsichtlich der operativen Leistungsfähigkeit und der Ausschreibungskriterien (siehe Abschnitte 7 und 9) bewertet und anschließend in eine Rangfolge entsprechend ihrer Qualitätsbewertung gebracht.

    Für Vorschläge mit der gleichen Punktzahl (innerhalb eines Themas) wird eine Prioritätsreihenfolge nach folgendem Ansatz festgelegt:

    Für jede Gruppe von Ex-aequo-Vorschlägen, beginnend mit der Gruppe mit der höchsten Punktzahl und dann in absteigender Reihenfolge, werden Vorschläge, die eine Diversifizierung in Bezug auf Produkte oder Zielmärkte ermöglichen, vorrangig behandelt.

    Das bedeutet, dass unter den Ex-aequo-Anträgen innerhalb desselben Themas den Anträgen Vorrang eingeräumt wird, die in den höher bewerteten Vorschlägen noch nicht vertreten sind, und zwar erstens in Bezug auf die Produkte und zweitens in Bezug auf den Zielmarkt.

    Wenn diese Kriterien nicht angewendet werden können, werden die Projekte mit der höchsten Punktzahl für die einzelnen Vergabekriterien ausgewählt.

    Wir vergleichen zunächst die Punktzahlen der Projekte für das Vergabekriterium „Relevanz“. Wenn diese Punktzahlen gleich sind, wird die Priorität auf der Grundlage der Punktzahlen für das Kriterium „Wirkung“ festgelegt. Bei gleicher Punktzahl wird die Priorität auf die Punktzahl für das Kriterium „Qualität“ gelegt.

    Es ist strikt nach der Reihung auf der Liste vorzugehen.

    Die Europäische Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem die ausgewählten einfachen Programme, etwaige Änderungen an ihnen und die entsprechenden Mittel festgelegt werden (Vergabeentscheidung). In diesem Beschluss der Kommission werden die ausgewählten Programme aufgeführt, die für einen finanziellen Beitrag der Union gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 akzeptiert werden. Der Beschluss ergeht an die zuständigen Mitgliedstaaten.

    Sobald die Kommission diesen Durchführungsrechtsakt erlässt, übermittelt sie die Kopien der ausgewählten Programme an die betreffenden Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten teilen den betreffenden vorschlagenden Organisationen unverzüglich mit, ob ihren Anträgen stattgegeben wurde oder nicht.

    9.   Vergabekriterien

    Die Vergabekriterien für diese Aufforderung lauten wie folgt:

    Relevanz (25 Punkte):

    Relevanz der vorgeschlagenen Maßnahme für die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 aufgeführten allgemeinen und spezifischen Ziele, für die in Artikel 3 derselben Verordnung aufgeführten Ziele sowie für die Prioritäten, Ziele und erwarteten Ergebnisse, die im Rahmen der jeweiligen thematischen Priorität der Aufforderung angekündigt wurden.

    Beitrag des vorgeschlagenen Informations- und Absatzförderungsprojekts im Hinblick auf die Ziele der Klima- und Umweltambition der GAP, des Green Deal und der Farm-to-Fork-Strategien, insbesondere in Bezug auf die Nachhaltigkeit von Produktion und Verbrauch.

    Qualität und Relevanz der Marktanalyse.

    Kohärenz der Aktionsstrategie, der spezifischen Ziele, Zielgruppen und Kernbotschaften.

    EU-Botschaft der Kampagne.

    Qualität (50 Punkte):

    Geeignete Auswahl der Aktivitäten in Bezug auf Ziel und Aktionsstrategie, angemessener Kommunikationsmix, Synergien zwischen den Tätigkeiten.

    Prägnante Beschreibung der Tätigkeiten und zu erbringenden Leistungen.

    Qualität der vorgeschlagenen Bewertungsmethoden und Indikatoren.

    Angemessene Aufteilung der Mittel in Bezug auf die Ziele und den Umfang der Tätigkeiten.

    Klare Beschreibung der veranschlagten Kosten und Genauigkeit des Budgets.

    Kohärenz zwischen den veranschlagten Kosten und den zu erbringenden Leistungen.

    Projektorganisation und Managementstruktur

    Qualitätskontrollmechanismen und Risikomanagement.

    Wirkung (25 Punkte):

    Wirkung des Projekts auf EU-Ebene.

    Begründung des Investitionsumfangs

    Vergabekriterien

    Mindestpunktzahl

    Maximale Punktzahl

    Relevanz

    15

    25

    Qualität

    30

    50

    Wirkung

    15

    25

    Gesamtpunktzahl (bestanden)

    60

    100

    Maximale Punktzahl: 100 Punkte:

    Einzelne Schwellenwerte pro Kriterium: 15/25 und 30/50 Punkte.

    Gesamtschwellenwert: 60 Punkte:

    Vorschläge, die die einzelnen Schwellenwerte UND den Gesamtwert erreichen, werden für eine Finanzhilfe in Betracht gezogen — im Rahmen der verfügbaren Mittel der Aufforderung. Andere Vorschläge werden abgelehnt.

    10.   Rechtliche und finanzielle Ausgestaltung der Finanzhilfevereinbarungen

    Die betreffenden Mitgliedstaaten sind für die ordnungsgemäße Durchführung der ausgewählten einfachen Programme und für die entsprechenden Zahlungen verantwortlich.

    Die Mitgliedstaaten schließen mit den ausgewählten vorschlagenden Organisationen Finanzhilfevereinbarungen für die Durchführung der Programme in Übereinstimmung mit den in Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1831 genannten Anforderungen.

    Diese Finanzhilfevereinbarung legt den Rahmen für Ihre Finanzhilfe und deren Bedingungen fest, insbesondere in Bezug auf Leistungen, Berichterstattung und Zahlungen.

    Die zu verwendende Muster-Finanzhilfevereinbarung (sowie alle anderen relevanten Vorlagen und Leitfäden) finden Sie unter Portal Reference Documents.

    Beginn und Dauer des Projekts

    Das Datum des Projektbeginns und die Projektdauer werden in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt (Datenblatt, Punkt 1). Normalerweise wird das Startdatum nach der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung liegen. Es sollte nicht später als 6 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens der Finanzhilfevereinbarung liegen. Eine rückwirkende Beantragung kann in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden — jedoch nie früher als zum Zeitpunkt der Antragstellung.

    Projektdauer: mindestens 12, maximal 36 Monate.

    Zu erbringende Leistungen

    Die zu erbringenden Leistungen für jedes Projekt werden in Anhang 1 der Finanzhilfevereinbarung aufgeführt.

    Form der Finanzhilfe, Fördersatz und maximaler Finanzhilfebetrag

    Die Finanzhilfeparameter (maximaler Finanzhilfebetrag, Fördersatz, förderfähige Gesamtkosten usw.) werden in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt (Datenblatt, Punkt 3 und Art. 5).

    Mittel für das Projekt: Keine Begrenzung. Die gewährte Finanzhilfe kann niedriger sein als der beantragte Betrag.

    Die Finanzhilfe ist ein mittelbasierter Mischkostenzuschuss Das bedeutet, dass NUR bestimmte Arten von Kosten (förderfähige Kosten) und NUR Kosten, die Ihnen tatsächlich für Ihr Projekt entstanden sind (NICHT die veranschlagten Kosten), erstattet werden.

    Die Kosten werden zu dem in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Fördersatz erstattet (75/85 % für Begünstigte, die in EU-Mitgliedstaaten ansässig sind, die finanzielle Unterstützung erhalten, und 70 % (für einfache Programme im Binnenmarkt)/80 % (für einfache Programme in Drittländern) für Begünstigte aus anderen Ländern).

    Für gewinnorientierte Organisationen, die sich im Rahmen dieses Aufrufs bewerben, gilt das Gewinnverbot. Mit der Finanzhilfe darf KEIN Gewinn erzielt werden. Wenn es einen Gewinn gibt (d. h. Überschuss der Einnahmen + EU-Zuschuss, der über den Kosten liegt), werden wir diesen von Ihrem endgültigen Finanzhilfebetrag abziehen.

    Bitte beachten Sie außerdem, dass der endgültige Finanzhilfebetrag bei Nichteinhaltung der Finanzhilfevereinbarung (z. B. unsachgemäße Durchführung, Verletzung von Verpflichtungen usw.) gekürzt werden kann.

    Mittelkategorien und Regeln für die Förderungswürdigkeit

    Die Mittelkategorien und die Regeln für die Förderungswürdigkeit der Kosten sind in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt (Datenblatt, Punkt 3 und Artikel 6).

    Mittelkategorien für diese Aufforderung:

    A. Personalkosten

    A.1 Angestellte, A.2 Natürliche Personen unter direktem Vertrag, A.3 Abgestellte Personen

    A.4 KMU-Eigentümer und natürliche Personen als Begünstigte

    B. Kosten der Untervergabe

    C. Einkaufskosten

    C.1 Reise- und Aufenthaltskosten

    C.2 Ausrüstung

    C.3 Sonstige Waren, Arbeiten und Dienstleistungen

    D. Andere Kostenkategorien

    D.1 Finanzielle Unterstützung an Dritte

    E. Indirekte Kosten

    Spezifische Förderbedingungen für diese Aufforderung:

    Personalkosten:

    Zusatzzahlungen: Standard

    Einheitskosten KMU-Eigentümer/natürliche Person: Ja

    Kosten für Freiwillige: Nein

    Reise- und Aufenthaltskosten: tatsächliche Kosten

    Ausrüstungskosten: Abschreibung

    Andere Kostenkategorien:

    Kosten für die finanzielle Unterstützung Dritter: zulässig für Finanzhilfen; Höchstbetrag pro Dritter 60 000 EUR, es sei denn, ein höherer Betrag ist erforderlich, weil das Ziel der Maßnahme sonst nicht oder nur unter übermäßigen Schwierigkeiten erreicht werden könnte und dies im Antragsformular ordnungsgemäß begründet wird.

    indirekte Kostenpauschale: 4 % der förderfähigen direkten Personalkosten (Kategorie A)

    Mehrwertsteuer: nicht abzugsfähige Mehrwertsteuer ist förderfähig (aber bitte beachten Sie, dass seit 2013 Mehrwertsteuer, die von Begünstigten gezahlt wird, die öffentliche Einrichtungen sind, die als Behörde handeln, NICHT förderfähig ist).

    Verschiedenes:

    Unentgeltliche Sachleistungen sind zulässig, aber kostenneutral, d. h. sie können nicht als Kosten angegeben werden.

    Eröffnungssitzung: Kosten für eine von der Bewilligungsbehörde organisierte Eröffnungssitzung sind nur dann förderfähig (Reisekosten für maximal 2 Personen, Hin- und Rückreise nach Brüssel und Unterkunft für eine Nacht), wenn die Sitzung nach dem in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Startdatum des Projekts stattfindet; das Startdatum kann bei Bedarf durch einen Nachtrag geändert werden.

    Finanzielle Beiträge von Dritten, die speziell für die im Rahmen der Maßnahme förderfähigen Kosten verwendet werden sollen, sind nicht zulässig, es sei denn, sie werden von den Mitgliedern der Organisation des Begünstigten gegeben.

    Berichts- und Zahlungsmodalitäten

    Die Berichts- und Zahlungsmodalitäten sind in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt (Datenblatt, Punkt 4 und Artikel 21 und 22).

    Nach Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung haben Sie Anspruch auf eine Vorschusszahlung, um mit der Arbeit am Projekt beginnen zu können (in der Regel 20 % des maximalen Finanzhilfebetrags).

    Die vorschlagende Organisation kann gemäß Artikel 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1831 einen Antrag auf eine Vorschusszahlung bei dem betreffenden Mitgliedstaat stellen.

    Die Vorschusszahlung wird unter der Bedingung gezahlt, dass die vorschlagende Organisation gemäß Kapitel IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (20) eine Sicherheit in Höhe dieses Vorschusses zugunsten des Mitgliedstaates geleistet hat.

    Am Ende jedes Jahres der abgeschlossenen Umsetzung der Maßnahme erfolgt eine Zwischenzahlung (mit detaillierter Kostenaufstellung).

    Die Anträge für die Zwischenzahlung werden von der vorschlagenden Organisation bei den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1831 eingereicht.

    Die Anträge auf Zahlung des Restbetrags sind von der vorschlagenden Organisation bei den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1831 einzureichen. Der Mitgliedstaat wird Ihren endgültigen Finanzhilfebetrag berechnen. Wenn die Summe der früheren Zahlungen höher ist als der endgültige Finanzhilfebetrag, fordert der Mitgliedstaat den Koordinator auf, die Differenz zurückzuzahlen (Rückforderung).

    Alle Zahlungen werden gegebenenfalls an den Koordinator geleistet.

    Bescheinigungen

    Abhängig von der Art der Maßnahme, der Höhe des Finanzhilfebetrags und der Art der Begünstigten können Sie aufgefordert werden, verschiedene Bescheinigungen vorzulegen. Die Arten, Zeitpläne und Schwellenwerte für die einzelnen Bescheinigungen sind in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt (Datenblatt, Punkt 4 und Artikel 24).

    Haftungsregelung für Rückforderungen

    Die Haftungsregelung für Rückforderungen wird in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt (Datenblatt Punkt 4.4 und Art. 22).

    Für Begünstigte gilt eine der folgenden Regelungen:

    beschränkte gesamtschuldnerische Haftung mit individuellen Höchstbeträgen — jeder Begünstigte bis zu seinem maximalen Finanzhilfebetrag

    unbedingte gesamtschuldnerische Haftung — jeder Begünstigte bis zu seinem maximalen Finanzhilfebetrag für die Maßnahme

    oder

    individuelle finanzielle Verantwortung — jeder Begünstigte nur für seine eigenen Schulden.

    Bestimmungen zur Projektdurchführung

    Sicherheitsbestimmungen: siehe Muster-Finanzhilfevereinbarung (Art. 13)

    Ethikregeln: siehe Muster-Finanzhilfevereinbarung (Art. 14)

    Regeln geistiges Eigentumsrecht: siehe Muster-Finanzhilfevereinbarung (Art. 16 und Anhang 5)

    Liste der Hintergründe: Ja

    Nutzungsrechte an Ergebnissen: Ja

    Kommunikation, Verbreitung und Sichtbarkeit der Finanzhilfe: siehe Muster-Finanzhilfevereinbarung (Art. 17 und Anhang 5)

    zusätzliche Kommunikations- und Verbreitungsaktivitäten: Ja

    spezielles Logo Ja

    Besondere Regeln für die Durchführung der Aktion: siehe Muster-Finanzhilfevereinbarung (Art. 18 und Anhang 5)

    spezifische Regeln für Informations- und Werbekampagnen für Agrarerzeugnisse

    spezifische Regeln für die finanzielle Unterstützung von Dritten.

    Nichteinhaltung und Vertragsbruch

    Die Finanzhilfevereinbarung (Kapitel 5) sieht die Maßnahmen vor, die wir im Falle von Vertragsbruch (und anderen Problemen der Nichteinhaltung) ergreifen können.

    Image 6 Weitere Informationen finden Sie in der AGA — kommentierten Finanzhilfevereinbarung.

    11.   Hilfe

    Versuchen Sie bitte soweit möglich, die Antworten, die Sie benötigen, selbst in dieser und anderen Dokumentation zu finden (wir haben nur begrenzte Ressourcen für die Bearbeitung direkter Anfragen):

    Online-Handbuch

    FAQs auf der Themenseite (für anfragespezifische Fragen)

    FAQ-Portal (für allgemeine Fragen)

    Spezielle FAQ zur Förderrichtlinie (https://ec.europa.eu/chafea/agri/faq.htmlhttps://ec.europa.eu/chafea/agri/faq.html

    Bitte konsultieren Sie auch regelmäßig die Themenseite, da wir dort Aktualisierungen zu Vorschlägen veröffentlichen werden.

    Kontakt

    Bei individuellen Fragen zum Portal Submission System wenden Sie sich bitte an den IT-Helpdesk.

    Nicht-IT-bezogene Fragen sollten an die folgende E-Mail-Adresse gesendet werden: CHAFEA-AGRI-CALLS@ec.europa.eu

    Bitte geben Sie deutlich die Referenz der Aufforderung und das Thema an, auf das sich Ihre Frage bezieht (siehe Deckblatt).

    12.   Wichtig

    Image 7 WICHTIG

    Warten Sie nicht bis zum Schluss — Vervollständigen Sie Ihre Bewerbung rechtzeitig vor der Einreichungsfrist, um technische Probleme in letzter Minute zu vermeiden. Das Risiko für Probleme aufgrund von Einreichungen in letzter Minute (z. B. Überlastung usw.) liegt ausschließlich bei Ihnen. Aufforderungsfristen können NICHT verlängert werden.

    Konsultieren Sie regelmäßig die Themenseite des Portals. Wir werden dort Aktualisierungen und zusätzliche Informationen zur Aufforderung veröffentlichen (Aktualisierungen zur Aufforderung und zum Thema).

    Funding & Tenders Portal Electronic Exchange System — Mit der Einreichung des Antrags akzeptieren alle Teilnehmer die Nutzung des elektronischen Austauschsystems in Übereinstimmung mit den Portalbedingungen.

    Registrierung — Vor Einreichung des Antrags müssen alle Begünstigten im Teilnehmerregister registriert sein. Der Teilnehmer-Identifikationscode (PIC) (einer pro Teilnehmer) ist für das Antragsformular obligatorisch. Assoziierte Partner können sich zu einem späteren Zeitpunkt (spätestens während der Förderungsvorbereitung) registrieren.

    Rollen des Konsortiums — Beim Aufbau Ihres Konsortiums sollten Sie an Organisationen denken, die Ihnen helfen, Ziele zu erreichen und Probleme zu lösen.

    Die Rollen sollten entsprechend dem Grad der Beteiligung am Projekt zugewiesen werden. Hauptteilnehmer sollten als Begünstigte teilnehmen; andere Organisationen können als assoziierte Partner, Unterauftragnehmer oder Dritte, die Sachleistungen erbringen, teilnehmen. Assoziierte Partner und Dritte, die Sachleistungen erbringen, sollten ihre eigenen Kosten tragen (sie werden nicht zu formalen Empfängern von EU-Mitteln). Unteraufträge müssen von Dritten ausgeführt werden (nicht von einem der Begünstigten).

    Koordinator — Bei Finanzhilfen für mehrere Begünstigte nehmen die Begünstigten als Konsortium (Gruppe von Begünstigten) teil. Sie müssen einen Koordinator wählen, der sich um das Projektmanagement und die Koordination kümmert und das Konsortium gegenüber der Bewilligungsbehörde vertritt. Bei Finanzhilfen für einen einzelnen Begünstigten ist der einzelne Begünstigte automatisch der Koordinator.

    Assoziierte Partner — Antragsteller können mit assoziierten Partnern teilnehmen (d. h. Partnerorganisationen, die sich an der Aktion beteiligen, aber keinen Anspruch auf Fördergelder haben). Sie nehmen ohne Fördermittel teil und müssen daher nicht validiert werden.

    Konsortialvertrag — Aus praktischen und rechtlichen Gründen ist es empfehlenswert, interne Vereinbarungen zu treffen, die es Ihnen ermöglichen, mit außergewöhnlichen oder unvorhergesehenen Umständen umzugehen (in allen Fällen, auch wenn dies in der Finanzhilfevereinbarung nicht vorgeschrieben ist). Der Konsortialvertrag gibt Ihnen auch die Möglichkeit, die Fördergelder nach Ihren eigenen konsortialinternen Grundsätzen und Parametern umzuverteilen (z. B. kann ein Begünstigter seine Fördergelder an einen anderen Begünstigten umverteilen). Der Konsortialvertrag ermöglicht es Ihnen somit, die EU-Finanzhilfe an die Bedürfnisse innerhalb Ihres Konsortiums anzupassen und kann auch dazu beitragen, Sie im Falle von Streitigkeiten zu schützen.

    Ausgeglichenes Projektbudget — Die Anträge auf Finanzhilfe müssen ein ausgeglichenes Projektbudget und ausreichende andere Ressourcen für die erfolgreiche Durchführung des Projekts gewährleisten (z. B. Eigenleistungen, durch die Maßnahme erzielte Einnahmen, finanzielle Beiträge Dritter usw.). Sie können aufgefordert werden, Ihre geschätzten Kosten zu senken, wenn diese nicht förderfähig sind (auch übermäßig).

    Gewinnverbot — Finanzhilfen dürfen KEINEN Gewinn abwerfen (d. h. Überschuss der Einnahmen + EU-Zuschuss, der über den Kosten liegt). Dies wird von uns am Ende des Projekts überprüft.

    Keine Doppelförderung — Es besteht ein striktes Verbot der Doppelförderung aus dem EU-Budget (außer bei EU-Synergien-Aufrufen). Außerhalb solcher Synergien-Aufrufe darf eine bestimmte Aktion nur EINE Finanzhilfe aus EU-Mitteln erhalten und Kostenpunkte dürfen unter KEINEN Umständen zu zwei verschiedenen EU-Aktionen erklärt werden.

    Abgeschlossene/laufende Projekte — Vorschläge für bereits abgeschlossene Projekte werden abgelehnt; Vorschläge für bereits begonnene Projekte werden im Einzelfall geprüft (in diesem Fall können keine Kosten für Aktivitäten erstattet werden, die vor dem Datum des Projektstarts/der Einreichung des Vorschlags stattgefunden haben).

    Kombination mit EU-Betriebszuschüssen — Eine Kombination mit EU-Betriebszuschüssen ist möglich, wenn das Projekt außerhalb des Arbeitsprogramms für Betriebszuschüsse bleibt und Sie sicherstellen, dass die Kostenpositionen in Ihrer Buchhaltung klar getrennt und NICHT doppelt angegeben werden (siehe AGA — kommentierte Muster-Finanzhilfevereinbarung, Art. 6.2.E).

    Mehrere Vorschläge — Antragsteller können mehr als einen Vorschlag für verschiedene Projekte im Rahmen derselben Aufforderung einreichen (und dafür eine Finanzhilfe erhalten).

    Organisationen können sich an mehreren Vorschlägen beteiligen.

    ABER: wenn mehrere Vorschläge für das gleiche/sehr ähnliche Projekt eingereicht werden, wird nur ein Antrag angenommen und bewertet; die Antragsteller werden aufgefordert, einen davon zurückzuziehen (oder er wird abgelehnt).

    Wiedereinreichung — Vorschläge können bis zum Ablauf der Einreichungsfrist geändert und erneut eingereicht werden.

    Ablehnung — Mit der Einreichung des Antrags akzeptieren alle Antragsteller die in diesem Aufforderungsdokument (und den Unterlagen, auf die es Bezug nimmt) dargelegten Bedingungen. Vorschläge, die nicht alle Ausschreibungsbedingungen erfüllen, werden abgelehnt. Dies gilt auch für die Antragsteller: Alle Antragsteller müssen die Kriterien erfüllen; wenn einer von ihnen dies nicht tut, muss er ersetzt werden oder der gesamte Vorschlag wird abgelehnt.

    Annullierung — Es können Umstände eintreten, die eine Annullierung der Aufforderung erfordern. In diesem Fall werden Sie über einen Aufruf oder ein Themen-Update informiert. Bitte beachten Sie, dass bei einer Annullierung kein Anspruch auf Schadensersatz besteht.

    Sprache — Sie können Ihren Vorschlag in jeder EU-Amtssprache einreichen. Aus Gründen der Effizienz raten wir Ihnen jedoch dringend, Englisch zu verwenden.

    Transparenz — In Übereinstimmung mit Artikel 38 der EU-Haushaltsordnung werden jedes Jahr Informationen über gewährte EU-Finanzhilfen auf der Europa-Website veröffentlicht.

    Dies beinhaltet Folgendes:

    Namen der Begünstigten

    Adressen der Begünstigten

    Zweck, für den die Finanzhilfe gewährt wurde

    gewährter Höchstbetrag.

    Auf die Veröffentlichung kann ausnahmsweise verzichtet werden (auf begründeten und hinreichend belegten Antrag), wenn die Gefahr besteht, dass die Veröffentlichung Ihre Rechte und Freiheiten gemäß der EU-Grundrechtecharta gefährden oder Ihre geschäftlichen Interessen beeinträchtigen könnte.

    Datenschutz — Die Einreichung eines Vorschlags im Rahmen dieser Aufforderung beinhaltet die Erhebung, Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten. Diese Daten werden in Übereinstimmung mit dem geltenden Rechtsrahmen verarbeitet. Sie werden ausschließlich zum Zweck der Bewertung Ihres Vorschlags, der anschließenden Verwaltung Ihres Zuschusses und, falls erforderlich, der Programmüberwachung, -bewertung und -kommunikation verarbeitet. Details sind in der Datenschutzerklärung des Förderungs- & Ausschreibungsportals erläutert.


    (1)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 56).

    (3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1829 der Kommission vom 23. April 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (ABl. L 266 vom 13.10.2015, S. 3).

    (4)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1831 der Kommission vom 7. Oktober 2015 mit Vorschriften zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (ABl. L 266 vom 13.10.2015, S. 14).

    (5)  Durchführungsbeschluss K(2020) 8835 final der Kommission vom 16. Dezember 2020 über die Annahme des Arbeitsprogramms für 2021 und des Finanzierungsbeschlusses für die Umsetzung der Absatzförderung für Agrarerzeugnisse.

    (6)  KOM(2007) 279 endgültig vom 30.5.2007.

    (*1)  Einfache Programme zum Thema „Obst und Gemüse“ für den Binnenmarkt sind auch unter anderen Themen förderfähig. Die Botschaft von Kampagnen zu Obst und Gemüse im Rahmen anderer Themen, die auf den Binnenmarkt abzielen, muss sich von der Hervorhebung der Vorteile des Verzehrs von Obst und Gemüse im Rahmen einer ausgewogenen und richtigen Ernährung unterscheiden (außer wenn Obst und Gemüse mit (einem) anderen Produkt(en) verbunden sind).

    (*2)  Programme, die auf die am wenigsten entwickelten Länder (LDC) gemäß der auf https://www.un.org/development/desa/dpad/wp-content/uploads/sites/45/publication/ldc_list.pdfhttps://www.un.org/development/desa/dpad/wp-content/uploads/sites/45/publication/ldc_list.pdf

    (*3)  Einfache Programme zur Förderung biologischer Erzeugnisse in Drittländern müssen unter dem Thema AGRIP-EINFACH-2021-DL-BIOLOGISCH beantragt werden. Sie können nicht unter anderen Themen beantragt werden, außer wenn biologische Erzeugnisse mit anderen Erzeugnissen kombiniert werden.

    (7)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

    (8)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1.

    (9)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

    (10)  Siehe Artikel 197 Absatz 2 Buchstabe c der EU-Haushaltsordnung 2018/1046.

    (11)  Für die Definition siehe Artikel 187 Absatz 2 und 197 Absatz 2 Buchstabe c der EU-Haushaltsordnung 2018/1046.

    (12)  Bitte beachten Sie, dass das EU-Amtsblatt die offizielle Liste enthält und im Falle von Konflikten deren Inhalt Vorrang vor dem des EU-Sanktionsplans hat.

    (13)  Leitlinien der Kommission 2013/C 205/05 über die Förderfähigkeit israelischer Einrichtungen und ihrer Tätigkeiten in den von Israel seit Juni 1967 besetzten Gebieten im Hinblick auf Finanzhilfen, Preise und Finanzinstrumente, die von der EU ab 2014 finanziert werden (ABl. C 205 vom 19.7.2013, S. 9).

    (14)  Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9).

    (15)  „Verbundene Einrichtungen“ sind Einrichtungen, die eine Verbindung mit dem Begünstigten haben, insbesondere eine rechtliche oder kapitalmäßige Verbindung, die weder auf die Maßnahme beschränkt ist noch ausschließlich zu deren Durchführung errichtet wurde.

    (16)  Siehe Artikel 136 der EU-Haushaltsordnung 2018/1046.

    (17)  Berufliches Fehlverhalten umfasst: Verletzung der ethischen beruflichen Standards, unrechtmäßiges Verhalten mit Auswirkungen auf die berufliche Glaubwürdigkeit, falsche Erklärungen/Falschdarstellung von Informationen, Beteiligung an einem Kartell oder einer anderen wettbewerbsverzerrenden Vereinbarung, Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, Versuch der Beeinflussung von Entscheidungsprozessen oder Erhalt vertraulicher Informationen von Behörden zur Erlangung von Vorteilen.

    (18)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

    (19)  Siehe Artikel 141 EU-Haushaltsordnung 2018/1046.

    (20)  ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18.


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