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Document C2017/124/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8379 — SGID/Hellenic Republic/IPTO) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR. )

ABl. C 124 vom 21.4.2017, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 124/7


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8379 — SGID/Hellenic Republic/IPTO)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 124/06)

1.

Am 10. April 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen State Grid International Development Limited („SGID“, China), das von der Kommission des Staatsrats zur Kontrolle und Verwaltung von Staatsvermögen der Volksrepublik China („Central SASAC“) kontrolliert wird, und der griechische Staat übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über Independent Power Transmission Operator S.A. („IPTO“, Griechenland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

SGID investiert in regulierte Stromübertragungs- und -verteilungsunternehmen außerhalb der Volksrepublik China und betreibt diese. Es bestehen Vermögenswerte und Anlagen in Australien, Brasilien, den Philippinen, Portugal, der Sonderverwaltungsregion Hongkong und Italien.

Die Hellenische Republik kontrolliert IPTO über ihre Tochtergesellschaft DES ADMIE.

IPTO ist der Übertragungsnetzbetreiber des griechischen Stromübertragungsnetzes („Hellenic Electricity Transmission System“) und mit dessen Betrieb, Verwaltung, Nutzung, Erhalt und Entwicklung zur Gewährleistung der griechischen Stromversorgung betraut.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (2) des Rates infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8379 — SGID/Hellenic Republic/IPTO per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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