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Document C2017/037/02
Prior notification of a concentration (Case M.8369 — KKR/Hitachi Koki) — Candidate case for simplified procedure (Text with EEA relevance. )
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8369 — KKR/Hitachi Koki) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR. )
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8369 — KKR/Hitachi Koki) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR. )
ABl. C 37 vom 4.2.2017, p. 2–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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4.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 37/2 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8369 — KKR/Hitachi Koki)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 37/02)
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1. |
Am 26. Januar 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (1) des Rates bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Von dem Unternehmen KKR & Co. L.P. („KKR“, USA) verwaltete Investmentfonds übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Hitachi Koki Co., Ltd („Hitachi Koki“, Japan). |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — KKR: weltweit tätige Investmentgesellschaft, die öffentlichen und privaten Anlegern eine große Bandbreite an Dienstleistungen im Bereich der alternativen Vermögensverwaltung anbietet und Kapitalmarktlösungen für das Unternehmen, seine Portfolio-Gesellschaften und Kunden bereitstellt; — Hitachi Koki: ein in Japan ansässiges weltweit tätiges Unternehmen, das Werkzeugmaschinen und Geräte für den Bereich der Biowissenschaften herstellt und vertreibt. |
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (2) des Rates infrage. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8369 — KKR/Hitachi Koki per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.