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Document C2016/367/02

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8152 — Arkema/Den Braven) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. C 367 vom 6.10.2016, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 367/2


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8152 — Arkema/Den Braven)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 367/02)

1.

Am 28. September 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Arkema S.A. („Arkema“, Frankreich) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen das Unternehmen DBEW Holding B.V. („Den Braven“, Niederlande).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—

Arkema ist weltweit in Herstellung, Vertrieb und Verkauf chemischer Erzeugnisse tätig, d. h. von Beschichtungslösungen, Industriechemikalien und Hochleistungswerkstoffen einschließlich Kleb- und Dichtstoffen sowie PU-Schaum.

—

Den Braven ist weltweit in Herstellung und Verkauf von Kleb- und Dichtstoffen, PU-Schaum und technischen Aerosolen tätig.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8152 — Arkema/Den Braven per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


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