EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2016/128/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7989 — Griffin/LVS II Lux XX/Redefine/Echo Prime JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. C 128 vom 12.4.2016, p. 28–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 128/28


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7989 — Griffin/LVS II Lux XX/Redefine/Echo Prime JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 128/08)

1.

Am 5. April 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Griffin Topco III SARL („Griffin“, Luxemburg), das letztlich von Oaktree Capital Group LLC („Oaktree“, USA) kontrolliert wird, LVS II Lux XX SARL („LVS II Lux XX“, Luxemburg), eine hundertprozentige Tochtergesellschaft eines Investmentfonds, der von Pacific Investment Management Company LLC („PIMCO“, USA) und Redefine Properties Limited („Redefine“, Südafrika) verwaltet wird, übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 3 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über Echo Prime Properties B.V. („Echo Prime JV“, Polen).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Griffin: Investitionen u. a. in Immobilien und Dienstleistungen; gehört zur Investmentgesellschaft Oaktree.

—   LVS II Lux XX: Investitionen u. a. in Immobilien und dazugehörige Dienstleistungen; steht zu 100 % im Eigentum der Investmentgesellschaft PIMCO.

—   Redefine: Investitionen in Immobilien und Dienstleistungen in erster Linie in Südafrika und Australien.

—   Echo Prime JV: Immobilien und Dienstleistungen, die von Echo Investment übertragen wurden; Echo Investment ist ein Gemeinschaftsunternehmen, das mittelbar von Oaktree und PIMCO gemeinsam kontrolliert wird.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7989 — Griffin/LVS II Lux XX/Redefine/Echo Prime JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


Top