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Document C2014/396/02
Initiation of proceedings (Case M.7095 — SOCAR/DESFA) Text with EEA relevance
Einleitung des Verfahrens (Fall M.7095 — SOCAR/DESFA) Text von Bedeutung für den EWR
Einleitung des Verfahrens (Fall M.7095 — SOCAR/DESFA) Text von Bedeutung für den EWR
ABl. C 396 vom 11.11.2014, p. 1–1
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
11.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 396/1 |
Einleitung des Verfahrens
(Fall M.7095 — SOCAR/DESFA)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2014/C 396/02
Die Kommission hat am 5. November 2014 beschlossen, in der genannten Sache das Verfahren einzuleiten, nachdem sie festgestellt hat, dass der angemeldete Zusammenschluss Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt. Mit der Einleitung des Verfahrens wird in Bezug auf den angemeldeten Zusammenschluss ein eingehendes Prüfverfahren (Phase II) eröffnet. Sie greift dem endgültigen Beschluss in der Sache nicht vor. Grundlage des Beschlusses ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1).
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu dem geplanten Zusammenschluss Stellung nehmen.
Damit die Stellungnahmen in dem Verfahren in vollem Umfang berücksichtigt werden können, müssen sie bei der Kommission spätestens 15 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7095 — SOCAR/DESFA per Fax (+32 22964301) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Kanzlei Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).