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Documento C2014/260/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7338 — OJI/INCJ/Rank Group Pulp, Paper & Packaging Business) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 260 vom 9.8.2014, pagg. 12–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/12


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7338 — OJI/INCJ/Rank Group Pulp, Paper & Packaging Business)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 260/12

1.

Am 4. August 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Oji Holdings Corporation („OJI“, Japan) und Innovation Network Corporation of Japan („INCJ“, Japan) erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über die Zellstoff-, Papier- und Verpackungssparte (Pulp, Paper & Packaging Business) der Rank Group Limited („PPP Business“, Neuseeland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   OJI: Produktion von Zellstoff und Papierprodukten.

—   INCJ: eine öffentlich-private Partnerschaft, die die nächste Unternehmensgeneration finanziell (mit Wachstums- und Risikokapital), technologisch und in Managementfragen unterstützt.

—   PPP Business: Produktion von Zellstoff und Papierprodukten, die in erster Linie für die Märkte in Neuseeland, Australien und Asien bestimmt sind; Logistikdienste sowie Altpapiersammlung und -verwertung.

3.

Die Europäische Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Europäischen Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Europäischen Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7338 — OJI/INCJ/Rank Group Pulp, Paper & Packaging Business per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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