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Document C2013/366/10

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7041 — Clariant/Tasnee/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. C 366 vom 14.12.2013, p. 36–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.12.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 366/36


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache COMP/M.7041 — Clariant/Tasnee/JV)

    Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2013/C 366/10)

    1.

    Am 6. Dezember 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Clariant Participations Limited (Schweiz), eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Clariant AG („Clariant“, Schweiz), und das Unternehmen Rowad National Plastic Co. Ltd („Rowad“, Saudi-Arabien), eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der National Industrialisation Company („Tasnee“, Saudi-Arabien), erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Clariant Masterbatches (Saudi Arabia) Limited („CMBSA“, Saudi-Arabien).

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    Clariant: Herstellung und Vertrieb von Spezialchemikalien weltweit,

    Tasnee: Bau, Verwaltung und Betrieb von und Eigentum an Petrochemie-, Chemie-, Kunststoff-, Engineering- und Metallprojekten sowie Erbringung von Industriedienstleistungen weltweit,

    CMBSA: Herstellung und Vertrieb von Masterbatches in erster Linie für Kunden auf der Arabischen Halbinsel.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

    4.

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7041 — Clariant/Tasnee/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

    (2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


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