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Document C2012/208/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6618 — Raiffeisen Bank International/Raiffeisen Bank Polska) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 208 vom 14.7.2012, pp. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 208/6


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6618 — Raiffeisen Bank International/Raiffeisen Bank Polska)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 208/07

1.

Am 4. Juli 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (1) des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Raiffeisen Bank International AG („RBI“, Österreich) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit von Raiffeisen Bank Polska SA („RBPL“, Polen), die bisher gemeinsam von RBI und der EFG Eurobank Ergasias SA („EFG Eurobank“, Griechenland) kontrolliert wurde.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

RBI: Eine voll konsolidierte Tochtergesellschaft der Raiffeisen Zentralbank Österreich AG („RZB“, Österreich) — das österreichische Spitzeninstitut der RBI-Gruppe —, die über ein Netz von Tochterbanken, Leasinggesellschaften und anderen Finanzdienstleistungsunternehmen ein umfassendes Angebot von Bank- und Finanzdienstleistungen anbietet. Die internationalen Tätigkeiten der RBI konzentrieren sich auf die aufstrebenden Märkte in Zentral- und Osteuropa. Die RBI ist in Polen mit ihren Tochtergesellschaften RBPL und RLP vertreten,

RBPL: verfügt über eine polnischer Banklizenz und konzentriert sich vor allem auf Geschäftskunden und kleine und mittlere Unternehmen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6618 — Raiffeisen Bank International/Raiffeisen Bank Polska per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


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