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Document C2012/129/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6585 — CNP Assurances/SwissLife France/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 129 vom 4.5.2012, p. 18–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

4.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/18


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6585 — CNP Assurances/SwissLife France/JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 129/06

1.

Am 24. April 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen CNP Assurances („CNP“, Frankreich) und das Unternehmen SwissLife France („SwissLife France“, Frankreich), das der SwissLife-Gruppe („SwissLife“, Schweiz) angehört, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen an einem neugegründeten Gemeinschaftsunternehmen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Filassistance International („Filassistance International“, Frankreich) und das Unternehmen Garantie Assistance („Garantie Assistance“, Frankreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

CNP: Personenversicherung, die in den Bereichen Sparen und Lebensversicherung, Rente und Risikovorsorge tätig und auf den Märkten für Betreuung und Personendienstleistungen präsent ist,

SwissLife France: Lebensversicherung, Gesundheit, Vorsorge, Rente, Vermögensverwaltung,

SwissLife: bietet Privatkunden und Unternehmen über sein eigenes Vertreter-, Makler- und Bankennetz eine umfassende Beratung sowie eine große Bandbreite an Produkten in den Bereichen Vorsorge und Lebensversicherung,

Filassistance International: Beistandsleistungsgeschäft,

Garantie Assistance: Beistandsleistungsgeschäft.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6585 — CNP Assurances/SwissLife France/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


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