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Document C2012/110/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6544 — Royal Bank of Canada/RBC Dexia Investor Services Limited) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 110 vom 17.4.2012, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 110/10


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6544 — Royal Bank of Canada/RBC Dexia Investor Services Limited)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 110/08

1.

Am 4. April 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Royal Bank of Canada („RBC“, Kanada) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen RBC Dexia Investor Services Limited („RBC Dexia“, Vereinigtes Königreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

RBC: Finanzdienstleistungsgesellschaft, die weltweit in den Bereichen Privatkunden- und Firmenkundenbankgeschäft, Vermögensverwaltung, Versicherung, Corporate und Investment Banking sowie Transaktionsverarbeitung Dienstleistungen erbringt,

RBC Dexia: derzeit ein Gemeinschaftsunternehmen von RBC und Dexia SA, das weltweit in den Bereichen Global Custody, Fonds- und Rentenverwaltung, Wertpapierleihe, Serviceleistungen für Aktionäre, Analysen und andere damit verbundene Dienstleistungen tätig ist.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6544 — Royal Bank of Canada/RBC Dexia Investor Services Limited per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


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