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Document C2012/064/13

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6489 — Saint-Gobain/Trakya/Sisecam/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 64 vom 3.3.2012, p. 15–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 64/15


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6489 — Saint-Gobain/Trakya/Sisecam/JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 64/13

1.

Am 16. Februar 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Saint-Gobain Glass France, eine Tochtergesellschaft der Compagnie de Saint-Gobain SA („Saint-Gobain“), erwirbt über Saint-Gobain Sekurit France zusammen mit Trakya Cam Sanayii A.Ș. („Trakya“), einer Tochtergesellschaft von Turkiye Sise ve Cam Fabrikalari A.S. („Sisecam“), im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen TRSG Autoglass Holding BV, das wiederum 100 % von Automotive Glass Alliance Rus ZAO („AGAR“) erwerben und das Unternehmen Automotive Glass Alliance Rus Trading ZAO („AGART“) gründen wird.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Saint-Gobain: Herstellung und Verkauf von Glas, Keramik, Kunststoffen und Baustoffen; außerdem Vertrieb von Baustoffen in mehreren EWR-Staaten,

Trakya: Herstellung und Verkauf von Glas, Glaswaren, Verpackungen aus Glas und Chemikalien,

Sisecam: Herstellung und Verkauf von Glas, Glaswaren, Verpackungen aus Glas und Chemikalien,

AGAR: Herstellung und Verkauf von Autoglas in Russland,

AGART: Einfuhr und Verkauf von speziellen Autoglasprodukten, die nicht von AGAR hergestellt werden können.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6489 — Saint-Gobain/Trakya/Sisecam/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


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