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Document C2010/138/12
Notice of invitation to tender for the reduction in the import duty on maize originating in third countries
Bekanntmachung einer Ausschreibung zur Ermäßigung des Einfuhrzolls auf Mais aus Drittländern
Bekanntmachung einer Ausschreibung zur Ermäßigung des Einfuhrzolls auf Mais aus Drittländern
ABl. C 138 vom 28.5.2010, p. 40–41
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
28.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/40 |
Bekanntmachung einer Ausschreibung zur Ermäßigung des Einfuhrzolls auf Mais aus Drittländern
2010/C 138/12
I. GEGENSTAND
1. |
Es wird eine Ausschreibung zur Ermäßigung des Einfuhrzolls auf Mais des KN-Codes 1005 90 00 aus Drittländern durchgeführt. |
2. |
Die Ausschreibung erfolgt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 463/2010 der Kommission (1). |
II. FRISTEN
1. |
Die Angebotsfrist der ersten Teilausschreibung endet am 10. Juni 2010 um 10.00 Uhr (Brüsseler Zeit). Die Angebotsfristen der folgenden Teilausschreibungen enden an den folgenden Donnerstagen um 10.00 Uhr (Brüsseler Zeit):
|
2. |
Diese Bekanntmachung wird nur zur Eröffnung dieser Ausschreibung veröffentlicht. Soweit sie nicht geändert oder ersetzt wird, gilt diese Bekanntmachung für alle während der Gültigkeitsdauer dieser Ausschreibung erfolgenden Teilausschreibungen. |
III. ANGEBOTE
1. |
Die schriftlichen Angebote müssen spätestens zu den unter Ziffer II genannten Tagen und Uhrzeiten entweder durch Hinterlegung gegen Empfangsbestätigung oder auf elektronischem Weg bei einer der nachstehenden Anschriften eingehen: Anschrift für die Hinterlegung
Die nicht auf elektronischem Weg eingereichten Angebote müssen in doppeltem versiegeltem Umschlag bei der betreffenden Anschrift eingehen. Auf dem inneren, ebenfalls versiegelten Umschlag muss der folgende Vermerk angebracht sein: „Angebot bezüglich der Ausschreibung zur Ermäßigung des Einfuhrzolls auf Mais — Verordnung (EU) Nr. 463/2010“. Die eingereichten Angebote bleiben bis zur Benachrichtigung des Bieters durch den betreffenden Mitgliedstaat über die Zuschlagserteilung bindend. |
2. |
Das Angebot sowie der in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 der Kommission (2) genannte Nachweis und die dort genannte Erklärung sind in der oder in einer der Amtssprachen desjenigen Mitgliedstaats abzufassen, an dessen zuständige Behörde das Angebot gerichtet wird. |
IV. AUSSCHREIBUNGSSICHERHEIT
Die Ausschreibungssicherheit ist zugunsten der zuständigen Stelle zu leisten.
V. ZUSCHLAGSERTEILUNG
Der Zuschlag begründet
a) |
das Recht auf Erteilung einer Einfuhrlizenz in dem Mitgliedstaat, in dem das Angebot eingereicht wurde, mit Angabe der im Angebot genannten und für die betreffende Menge zugeschlagenen Ermäßigung des Einfuhrzolls; |
b) |
die Verpflichtung, für diese Menge eine Einfuhrlizenz in dem unter Buchstabe a genannten Mitgliedstaat zu beantragen. |
(1) ABl. L 129 vom 27.5.2010, S. 60.
(2) ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 57.