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Document C2010/036/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5717 — The Stanley Works/The Black & Decker Corporation) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 36 vom 13.2.2010, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 36/10


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5717 — The Stanley Works/The Black & Decker Corporation)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 36/08

1.

Am 5. Februar 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Stanley Works („Stanley“) erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Black & Decker Corporation („Black & Decker“).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Stanley: weltweit tätiger Hersteller hauptsächlich von Handwerkzeugen und technischen Lösungen für Industrie, Baugewerbe und Heimwerker sowie von Sicherheitslösungen für kommerzielle Anwendungen,

Black & Decker: weltweit tätiger Hersteller und Lieferant von motorbetriebenen Werkzeugen und Zubehör, Eisenwaren, Haushalts- und Gartengeräten sowie Befestigung- und Montagesystemen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5717 — The Stanley Works/The Black & Decker Corporation per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


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