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Document C2008/304/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5401 — REWE/Coop Switzerland/transGourmet Holding SE) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 304 vom 27.11.2008, p. 20–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 304/20


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5401 — REWE/Coop Switzerland/transGourmet Holding SE)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 304/10)

1.

Am 18. November 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen REWE Group („REWE“, Deutschland) und Coop eG („Coop“, Schweiz) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen transGourmet Holding SE („transGourmet“, Deutschland) durch Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

REWE: Lebensmittelgroßhandel und Lebensmitteleinzelhandel, Tourismusgeschäft,

Coop: Lebensmittelgroßhandel und Lebensmitteleinzelhandel,

transGourmet: Lebensmittelgroßhandel.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (2) fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5401 — REWE/Coop Switzerland/transGourmet Holding SE, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


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