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Document C2007/283/44

    Rechtssache T-474/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Oktober 2007 — Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Organische Peroxide — Entscheidung über die Zurückweisung eines Antrags auf Entfernung bestimmter Abschnitte der veröffentlichten endgültigen Fassung einer Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Offenlegung von Informationen über die Klägerin durch die Veröffentlichung einer nicht an sie gerichteten Entscheidung — Art. 21 der Verordnung Nr. 17 — Berufsgeheimnis — Art. 287 EG — Unschuldsvermutung — Nichtigerklärung)

    ABl. C 283 vom 24.11.2007, p. 25–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.11.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 283/25


    Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Oktober 2007 — Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission

    (Rechtssache T-474/04) (1)

    (Wettbewerb - Kartelle - Organische Peroxide - Entscheidung über die Zurückweisung eines Antrags auf Entfernung bestimmter Abschnitte der veröffentlichten endgültigen Fassung einer Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Offenlegung von Informationen über die Klägerin durch die Veröffentlichung einer nicht an sie gerichteten Entscheidung - Art. 21 der Verordnung Nr. 17 - Berufsgeheimnis - Art. 287 EG - Unschuldsvermutung - Nichtigerklärung)

    (2007/C 283/44)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Klägerin: Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse mit Sitz in Bocholt (Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Klusmann und F. Wiemer)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (vertreten durch A. Bouquet als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt A. Böhlke)

    Gegenstand

    Nichtigerklärung der Entscheidung (2004) D/204343 der Kommission vom 1. Oktober 2004, soweit damit der Antrag der Klägerin auf Entfernung aller Hinweise auf sie in der veröffentlichten endgültigen Fassung der Entscheidung 2005/349/EG der Kommission vom 10. Dezember 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-2/37.857 — Organische Peroxide) (ABl. 2005, L 110, S. 44) zurückgewiesen wird

    Tenor

    1.

    Die Entscheidung (2004) D/204343 der Kommission vom 1. Oktober 2004 wird für nichtig erklärt.

    2.

    Die Kommission trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 45 vom 19.2.2005.


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