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Document C2007/283/16

Rechtssache C-388/07: Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 9. August 2007 — The Queen on the application of the Incorporated Trustees of the National Council for Ageing (Age Concern England)/Secretary of State for Business, Enterprise and Regulatory Reform

ABl. C 283 vom 24.11.2007, pp. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 283/9


Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 9. August 2007 — The Queen on the application of the Incorporated Trustees of the National Council for Ageing (Age Concern England)/Secretary of State for Business, Enterprise and Regulatory Reform

(Rechtssache C-388/07)

(2007/C 283/16)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Incorporated Trustees of the National Council for Ageing (Age Concern England)

Beklagter: Secretary of State for Business, Enterprise and Regulatory Reform

Vorlagefragen

Bezüglich der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (1) (im Folgenden: Richtlinie):

1.   Nationale Ruhestandsalter und Geltungsbereich der Richtlinie

i)

Erstreckt sich der Geltungsbereich der Richtlinie auf nationale Regelungen, die es den Arbeitgebern erlauben, Arbeitnehmer, die 65 Jahre oder älter sind, wegen Versetzung in den Ruhestand zu entlassen?

ii)

Erstreckt sich der Geltungsbereich der Richtlinie auf nationale Regelungen, die es den Arbeitgebern erlauben, Arbeitnehmer, die 65 Jahre oder älter sind, wegen Versetzung in den Ruhestand zu entlassen, wenn diese Regelungen nach Erlass der Richtlinie eingeführt worden sind?

iii)

Waren in Anbetracht der Antworten auf die Fragen (i) und (ii) oben

(1)

Section 109 und/oder Section 156 des Gesetzes von 1996 und/oder

(2)

die Regulations 30 und 7 in Verbindung mit den Anhängen 8 und 6 der Verordnung einzelstaatliche Bestimmungen über die Festsetzung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand im Sinne von Erwägungsgrund 14?

2.   Definition der unmittelbaren Diskriminierung wegen des Alters: Einwand der gerechtfertigten Ungleichbehandlung

iv)

Erlaubt Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie den Mitgliedstaaten den Erlass von Rechtsvorschriften, wonach eine Ungleichbehandlung wegen des Altes keine Diskriminierung darstellt, wenn die Ungleichbehandlung als verhältnismäßiges Mittel zur Erreichung eines legitimen Ziels festgestellt wird, oder sind die Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie verpflichtet, die derart gerechtfertigten Arten der Ungleichbehandlung durch eine Aufzählung oder sonstige Maßnahme zu definieren, die nach Form und Inhalt Art. 6 Abs. 1 entspricht?

3.   Voraussetzungen für die Rechtfertigung unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung

v)

Besteht ein erheblicher praktischer Unterschied zwischen den Voraussetzungen für eine Rechtfertigung mittelbarer Diskriminierung nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie und den Voraussetzungen für eine Rechtfertigung unmittelbarer Diskriminierung wegen des Alters nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie und worin besteht gegebenenfalls dieser Unterschied?


(1)  ABl. L 303, S. 16.


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