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Document C2007/235/04

Rechtssache C-134/05: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik (Vertragsverletzung — Freier Dienstleistungsverkehr — Niederlassungsrecht — Außergerichtliche Einziehung von Forderungen)

ABl. C 235 vom 6.10.2007, p. 3–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 235/3


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Juli 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-134/05) (1)

(Vertragsverletzung - Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsrecht - Außergerichtliche Einziehung von Forderungen)

(2007/C 235/04)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: E. Traversa)

Beklagte: Italienische Republik (Bevollmächtigte: I. M. Braguglia und P. Gentili)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 43 und 49 EG — Nationale Rechtsvorschriften, die die Tätigkeit der außergerichtlichen Einziehung von Krediten einer Genehmigung unterwerfen, deren Wirksamkeit auf das Gebiet der Provinz beschränkt ist, in der sie ausgestellt wurde

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat dadurch, dass sie im Rahmen der kodifizierten Fassung der Gesetze über die öffentliche Sicherheit (Testo unico delle leggi di pubblica sicurezza), die durch das Königliche Dekret Nr. 773 vom 18. Juni 1931 genehmigt wurde, vorsieht, dass jedes Unternehmen, das die Tätigkeit der außergerichtlichen Einziehung von Forderungen ausübt,

auch wenn es eine von dem Questore einer Provinz erteilte Genehmigung besitzt, in jeder anderen Provinz, in der es seine Tätigkeit ausüben möchte, eine neue Genehmigung einholen muss, sofern es nicht einem in dieser Provinz zugelassenen Vertreter eine Vollmacht erteilt, gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 43 EG und 49 EG verstoßen;

im Geltungsgebiet der Genehmigung über Räumlichkeiten verfügen und in diesen die Leistungen, die den Kunden erbracht werden können, durch Aushang bekannt geben muss, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen;

in jeder Provinz, in der es seine Tätigkeit ausüben möchte, über Räumlichkeiten verfügen muss, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 43 EG verstoßen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Italienische Republik tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 143 vom 11.6.2005.


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