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Document C2007/025/04

    P-Lissabon: Durchführung von Linienflugdiensten — Ausschreibung der Republik Portugal gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten auf den Strecken Funchal/Porto Santo/Funchal Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. C 25 vom 3.2.2007, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    3.2.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 25/3


    P-Lissabon: Durchführung von Linienflugdiensten

    Ausschreibung der Republik Portugal gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten auf den Strecken Funchal/Porto Santo/Funchal

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2007/C 25/04)

    1.   Einleitung: Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23.7.1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat Portugal beschlossen, im Linienflugverkehr auf den Strecken Funchal/Porto Santo/Funchal geänderte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen.

    Sofern am 4.4.2007 kein Luftfahrtunternehmen den Linienflugverkehr auf den vorgenannten Strecken unter Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ohne die Beantragung eines finanziellen Ausgleichs aufgenommen hat oder aufzunehmen im Begriff ist, wird Portugal im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der vorgenannten Verordnung den Zugang zu diesen Strecken einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten und das Recht zur Durchführung dieser Flugdienste ab dem 14.8.2007 im Wege einer Ausschreibung vergeben.

    2.   Leistungsbeschreibung: Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Funchal und Porto Santo ab dem 14.8.2007 entsprechend den für diese Strecke bestehenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die im Amtsblatt der Europäischen Union C 24 vom 2.2.2007 veröffentlicht wurden.

    Wegen der Besonderheit der Strecken müssen die Luftfahrtunternehmen nachweisen, dass sie für die betreffenden Flüge über Besatzungen verfügen, die mehrheitlich Portugiesisch versteht und spricht.

    3.   Teilnahme an der Ausschreibung: Die Teilnahme steht jedem Luftfahrtunternehmen offen, das im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung ist, die ihm von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23.7.1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilt wurde, und über einen entsprechenden Luftverkehrsbetreiberschein verfügt.

    4.   Ausschreibungsverfahren: Für die Ausschreibung gelten Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d bis i der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92.

    5.   Ausschreibungsunterlagen: Die vollständigen Ausschreibungsunterlagen einschließlich des Vertrags über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen und der vollständigen Vertragsbedingungen sind gegen Zahlung von 100 EUR bei folgender Stelle erhältlich: Instituto Nacional de Aviação Civil, Rua B, Edificios 4, 5 e 6, Aeroporto da Portela 4, P-1749-034 Lissabon.

    6.   Finanzieller Ausgleich: In den Geboten muss ausdrücklich die Höhe der Ausgleichsleistung genannt werden, die für die Bedienung der Strecken über einen Zeitraum von 3 Jahren ab der geplanten Aufnahme dieser Dienste (nach Jahren aufgeschlüsselt) gefordert wird.

    Die zu leistende Ausgleichszahlung wird für jedes Jahr nachträglich anhand der nachgewiesenen Aufwendungen und Erträge der Flugdienste festgesetzt, übersteigt jedoch in keinem Fall den im Angebot genannten Betrag.

    7.   Tarife: In den Geboten sind die geplanten Tarife anzugeben, die den geänderten Bedingungen der im Amtsblatt der Europäischen Union C 24 vom 2.2.2007 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entsprechen müssen.

    8.   Laufzeit, Änderung und Kündigung des Vertrages: Die Laufzeit des Vertrags beginnt am 14.8.2007 und endet am 13.8.2010. Darüber hinaus wird die Erfüllung des Vertrags jährlich jeweils im Juni und Juli im Benehmen mit dem Luftfahrtunternehmen geprüft. Bei einer unvorhersehbaren Veränderung der Betriebsbedingungen kann die finanzielle Ausgleichsleistung entsprechend angepasst werden.

    9.   Vertragsstrafen für den Fall der Nichterfüllung des Vertrages: Falls das Luftfahrtunternehmen aufgrund höherer Gewalt an der Durchführung der Flugdienste gehindert ist, kann die finanzielle Ausgleichsleistung entsprechend den nicht durchgeführten Flügen anteilig gekürzt werden.

    Falls das Luftfahrtunternehmen die Flugdienste aus anderen Gründen als infolge höherer Gewalt nicht betreibt oder die ihm auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nicht erfüllt, können die portugiesischen Behörden:

    die finanzielle Ausgleichsleistung entsprechend den nicht durchgeführten Flügen anteilig kürzen;

    vom Luftfahrtunternehmen Erklärungen verlangen. Sind diese Erklärungen nicht zufriedenstellend, kann der Vertrag fristlos gekündigt und Ersatz des erlittenen Schadens gefordert werden.

    10.   Einreichung der Angebote:

    1.

    Die Gebote müssen spätestens am dreißigsten Tag nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union um 17.00 Uhr vorliegen.

    2.

    Die Gebote sind unter Einhaltung der oben genannten Frist entweder per Einschreiben an die nachstehende Anschrift zu senden oder dort zwischen 9.00 und 17.00 Uhr gegen Empfangsbestätigung zu hinterlegen: Instituto Nacional de Aviação Civil, Rua B, Edifícios 4, 5, e 6 - Aeroporto da Portela 4, P-1749-034 Lissabon.

    11.   Gültigkeit der Ausschreibung: Die Gültigkeit dieser Ausschreibung unterliegt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 der Bedingung, dass vor dem 4.4.2007 kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, das für eine Genehmigung zur Durchführung der Flugdienste in Frage kommt, einen Antrag auf eine solche Genehmigung zur Bedienung der betreffenden Strecken ab dem 14.8.2007 entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gestellt hat, ohne einen finanziellen Ausgleich zu verlangen.

    Diese Ausschreibung wird ungültig, sofern vor dem 4.4.2007 ein oder mehrere Luftfahrtunternehmen die Bedienung der betreffenden Strecken unter Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ohne Ausgleichsforderung beantragen sollte(n).


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