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Document C2007/006/19

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4476 — Norilsk Nickel/OMG Nickel) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 6 vom 11.1.2007, p. 11–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

11.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 6/11


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4476 — Norilsk Nickel/OMG Nickel)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 6/19)

1.

Am 22. Dezember 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Open Joint Stock Company Mining and Metallurgical Company Norilsk Nickel („Norilsk Nickel“, Russland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über den Geschäftsbereich Nickel des Unternehmens OM Group Inc. („OMG“, USA) durch Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Norilsk Nickel: Prospektion, Abbau, Verarbeitung und Raffinieren von Mineralien sowie Vermarktung und Verkauf von NE- und Edelmetallen, insbesondere Nickel,

OMG: Abbau, Verarbeitung und Raffinieren von Nickel sowie Herstellung und Vermarktung von hochwertigem Nickel, Kobalt und anderen Spezialchemikalien und -materialien auf Metallbasis.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4476 — Norilsk Nickel/OMG Nickel, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Bruxelles/Brussel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


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