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Document C2006/212/28

    Rechtssache C-268/06: Vorabentscheidungsersuchen des Labour Court (Irland), eingereicht am 19. Juni 2006 — Impact/Minister for Agriculture and Food, Minister for Arts, Sport and Tourism, Minister for Communications, Marine and Natural Resources, Minister for Foreign Affairs, Minister for Justice, Equality and Law Reform, Minister for Transport

    ABl. C 212 vom 2.9.2006, p. 16–17 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    2.9.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 212/16


    Vorabentscheidungsersuchen des Labour Court (Irland), eingereicht am 19. Juni 2006 — Impact/Minister for Agriculture and Food, Minister for Arts, Sport and Tourism, Minister for Communications, Marine and Natural Resources, Minister for Foreign Affairs, Minister for Justice, Equality and Law Reform, Minister for Transport

    (Rechtssache C-268/06)

    (2006/C 212/28)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Vorlegendes Gericht

    Labour Court (Irland)

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Impact

    Beklagte: Minister for Agriculture and Food, Minister for Arts, Sport and Tourism, Minister for Communications, Marine and Natural Resources, Minister for Foreign Affairs, Minister for Justice, Equality and Law Reform, Minister for Transport

    Vorlagefragen

    1.

    Sind die Rights Commissioners und der Labour Court, wenn sie nach einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift erstinstanzlich über einen Rechtsstreit entscheiden oder über ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung befinden, durch einen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts (insbesondere den Grundsatz der Äquivalenz und der Effektivität) verpflichtet, eine unmittelbar wirkende Bestimmung der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (1) unter Umständen anzuwenden, in denen

    der Rights Commissioner und der Labour Court nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats einschließlich der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie nicht ausdrücklich dazu ermächtigt worden sind,

    Einzelne vor dem High Court alternativ Ansprüche geltend machen können, die sich daraus ergeben, dass ihr Arbeitgeber die Richtlinie in ihrem konkreten Fall nicht angewendet hat, und

    Einzelne vor den zuständigen ordentlichen Gerichten alternativ Ansprüche gegen den Mitgliedstaat auf Ersatz des Schadens geltend machen können, der ihnen daraus entstanden ist, dass der Mitgliedstaat die Richtlinie nicht rechtzeitig umgesetzt hat?

    2.

    Bei Bejahung von Frage 1:

    a)

    Ist Paragraf 4 Absatz 1 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG unbedingt und hinreichend genau, so dass sich Einzelne vor ihren nationalen Gerichten darauf berufen können?

    b)

    Ist Paragraf 5 Absatz 1 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG unbedingt und hinreichend genau, so dass sich Einzelne vor ihren nationalen Gerichten darauf berufen können?

    3.

    In Anbetracht der Antworten des Gerichtshofes auf Frage 1 und Frage 2 b : Verbietet Paragraf 5 Absatz 1 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG es einem Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber, in dem Zeitraum vom Ablauf der Frist zur Umsetzung der genannten Richtlinie bis zum Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes einen befristeten Arbeitsvertrag um bis zu acht Jahre zu verlängern, wenn

    der Vertrag bisher immer um kürzere Zeiträume verlängert worden war, und der Arbeitgeber die Dienste des Arbeitnehmers für den längeren Zeitraum benötigt,

    die Verlängerung um den längeren Zeitraum bewirkt, dass dem Einzelnen der Nutzen aus der Anwendung des Paragrafen 5 der Rahmenvereinbarung nach seiner Umsetzung in innerstaatliches Recht vorenthalten wird, und

    es für die Verlängerung keine sachlichen Gründe gibt, die nichts mit dem Status des Arbeitnehmers als befristet Beschäftigten zu tun haben.

    4.

    Bei Verneinung von Frage 1 oder Frage 2: Sind der Rights Commissioner und der Labour Court durch eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts (insbesondere durch die Pflicht, innerstaatliches Recht im Licht des Wortlauts und des Zweckes einer Richtlinie auszulegen, um das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen) verpflichtet, Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, die zur Umsetzung der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge erlassen wurden, dahin auszulegen, dass sie zum Zeitpunkt, zu dem die Richtlinie hätte umgesetzt werden sollen, zurückwirken, wenn

    der Wortlaut der Vorschrift des innerstaatlichen Rechts eine solche Auslegung nicht ausdrücklich ausschließt, aber

    eine innerstaatliche Regel über die Auslegung von Gesetzen eine solche rückwirkende Anwendung ausschließt, es sei denn, es bestehen eindeutige gegenteilige Anhaltspunkte?

    5.

    Bei Bejahung von Frage l oder Frage 4 : Gehören zu den „Beschäftigungsbedingungen“, auf die in Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 1990/70/EG Bezug genommen wird, auch Bedingungen eines Arbeitsvertrags, die die Vergütung und die Versorgungsbezüge betreffen?


    (1)  ABl. L 175, S. 43.


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