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Document C2006/178/69

Rechtssache T-154/06: Klage, eingereicht am 5. Juni 2006 — Regione Siciliana/Kommission

ABl. C 178 vom 29.7.2006, p. 38–39 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

29.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 178/38


Klage, eingereicht am 5. Juni 2006 — Regione Siciliana/Kommission

(Rechtssache T-154/06)

(2006/C 178/69)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: Paolo Gentili, Avvocato dello Stato)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung;

Verurteilung der Beklagten zur Tragung der Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen die Entscheidung C(2006) 1171 der Kommission vom 23. März 2006 über die Kürzung einer mit Entscheidung C(95) 2194 vom 28. September 1995, zuletzt geändert durch Entscheidung C(2000) 2862 vom 26. Januar 2001, bewilligten Beteiligung des Europäischen Sozialfonds (ESF) an einem operativen Programm in der Region Sizilien, das sich in das gemeinschaftliche Förderkonzept der Strukturinterventionen des Zieles Nummer 1 in Italien für den Zeitraum 1994 bis 1999 einfügt. Mit der angefochtenen Entscheidung beschloss die Kommission, die Beteiligung am genannten Programm um rund 115 Mio. Euro zu kürzen, weil bestimmte Aspekte des Antrags auf endgültige Zahlung von der nationalen Verwaltung nicht hinreichend geklärt worden seien.

Zur Begründung der Klage macht die Klägerin geltend:

Verstoß gegen Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nummer 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (1), weil die Kommission die Kürzung der Beteiligung nicht aufgrund einer „entsprechenden Prüfung des Falles“ vorgenommen habe, wie diese Bestimmung es vorsehe. Sie habe sich vielmehr darauf beschränkt, sich die Schlussfolgerungen eines internen Kontrollorgans der Verwaltung der Region Sizilien zu Eigen zu machen, das Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verwaltung bestimmter Projekte geäußert habe.

Verstoß gegen Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88, soweit die Kommission ihre Entscheidung nur darauf gestützt habe, dass die nationale Verwaltung ihrem Ersuchen um Stellungnahme punktuell nicht entsprochen habe, ohne jedoch zu prüfen, ob tatsächlich Unregelmäßigkeiten vorgelegen hätten.

Verstoß gegen die Artikel 23 und 24 der Verordnung Nr. 4253/88 sowie gegen Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2064/97 der Kommission vom 15. Oktober 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates hinsichtlich der Finanzkontrolle durch die Mitgliedstaaten bei von den Strukturfonds kofinanzierten Maßnahmen (2). Die Kommission habe sich im Wesentlichen den ausdrücklichen Schlussfolgerungen des nationalen Kontrollorgans in dessen Vermerk nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 2064/97 angeschlossen, obwohl dieser Vermerk nur Zusammenfassungs- und Hinweischarakter gehabt habe. Die Kommission hätte aber eine eigene, selbstständige Untersuchung durchführen müssen.

Verletzung wesentlicher Formvorschriften, soweit die Kommission zum einen der nationalen Verwaltung nicht genug Zeit zur ordnungsgemäßen Prüfung der Unterlagen eingeräumt habe und zum anderen die angefochtene Entscheidung nur auf bestimmte von der nationalen Verwaltung im Laufe des Verfahrens vorgenommene Handlungen abgestellt, die wichtigsten jedoch übergangen habe.


(1)  ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1.

(2)  ABl. L 290 vom 23.10.1997, S. 1.


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