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Document C2006/178/61

    Rechtssache T-141/06: Klage, eingereicht am 18. Mai 2006 — Glaverbel/HABM (Maserung für Produktoberflächen)

    ABl. C 178 vom 29.7.2006, p. 33–33 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    29.7.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 178/33


    Klage, eingereicht am 18. Mai 2006 — Glaverbel/HABM (Maserung für Produktoberflächen)

    (Rechtssache T-141/06)

    (2006/C 178/61)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Glaverbel SA (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Möbus und T. Koerl)

    Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

    Anträge der Klägerin

    Es wird beantragt,

    die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 1. März 2006 (Sache R 986/2004-4) aufzuheben, soweit die Entscheidung die streitigen Waren betrifft;

    hinsichtlich der streitigen Waren festzustellen, dass der Benutzungsnachweis ausreichend war, um Verkehrsdurchsetzung im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 zu belegen, und dass die angemeldete Gemeinschaftsmarke Nr. 3183068 damit im Sinne dieser Bestimmung Unterscheidungskraft erworben hat;

    die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 3183068 an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zurückzuverweisen, damit sie zur Eintragung zugelassen und veröffentlicht wird;

    dem Amt die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, bestehend aus einer Maserung für die Oberfläche von Waren in den Klassen 19 und 21 (un- und teilbearbeitetes Glas, gemustertes Glas, Glasscheiben usw.) (Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 3183068).

    Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung für alle Waren.

    Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

    Klagegründe: Die Entscheidung der Beschwerdekammer wird nur für bestimmte Waren in Klasse 21 angefochten. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass insoweit Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 verletzt sei.


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