This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document C2006/178/61
Case T-141/06: Action brought on 18 May 2006 — Glaverbel v OHIM (design applied to the surface of goods)
Rechtssache T-141/06: Klage, eingereicht am 18. Mai 2006 — Glaverbel/HABM (Maserung für Produktoberflächen)
Rechtssache T-141/06: Klage, eingereicht am 18. Mai 2006 — Glaverbel/HABM (Maserung für Produktoberflächen)
ABl. C 178 vom 29.7.2006, p. 33–33
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
29.7.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 178/33 |
Klage, eingereicht am 18. Mai 2006 — Glaverbel/HABM (Maserung für Produktoberflächen)
(Rechtssache T-141/06)
(2006/C 178/61)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Glaverbel SA (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Möbus und T. Koerl)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Klägerin
Es wird beantragt,
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 1. März 2006 (Sache R 986/2004-4) aufzuheben, soweit die Entscheidung die streitigen Waren betrifft; |
— |
hinsichtlich der streitigen Waren festzustellen, dass der Benutzungsnachweis ausreichend war, um Verkehrsdurchsetzung im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 zu belegen, und dass die angemeldete Gemeinschaftsmarke Nr. 3183068 damit im Sinne dieser Bestimmung Unterscheidungskraft erworben hat; |
— |
die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 3183068 an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zurückzuverweisen, damit sie zur Eintragung zugelassen und veröffentlicht wird; |
— |
dem Amt die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, bestehend aus einer Maserung für die Oberfläche von Waren in den Klassen 19 und 21 (un- und teilbearbeitetes Glas, gemustertes Glas, Glasscheiben usw.) (Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 3183068).
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung für alle Waren.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Die Entscheidung der Beschwerdekammer wird nur für bestimmte Waren in Klasse 21 angefochten. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass insoweit Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 verletzt sei.