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Document C2006/178/32
Case C-215/06: Action brought on 11 May 2006 — Commission of the European Communities v Ireland
Rechtssache C-215/06: Klage, eingereicht am 11. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland
Rechtssache C-215/06: Klage, eingereicht am 11. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland
ABl. C 178 vom 29.7.2006, p. 20–21
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
29.7.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 178/20 |
Klage, eingereicht am 11. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland
(Rechtssache C-215/06)
(2006/C 178/32)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia und D. Lawunmi)
Beklagter: Irland
Die Klägerin beantragt
1) |
festzustellen, dass Irland seine Verpflichtungen nach den Artikeln 2, 4 und 5 bis 10 der Richtlinie 85/337/EWG nicht erfüllt hat, indem es nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, damit alle Projekte im Geltungsbereich der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (1) entweder vor oder nach der Änderung durch Richtlinie 97/11/EG (2), bevor sie zur Gänze oder teilweise ausgeführt werden, erstens im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung geprüft werden und zweitens, wenn aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen nach den Artikeln 5 bis 10 der Richtlinie 85/337/EWG unterzogen werden, und
|
2) |
Irland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission trägt vor, dass die Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates (Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung) durch Irland aus folgenden Gründen nach wie vor mangelhaft sei:
Irland habe es verabsäumt, Maßnahmen zu treffen, damit Überprüfungen durchgeführt würden, um zu ermitteln, ob bei geplanten Arbeiten mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu rechnen sei. Irlands Rechtsvorschriften sähen eine Prüfung dieser Auswirkungen nach den Artikeln 5 bis 10 der Richtlinie nicht vor.
Das System in Irland, das es gestatte, die Genehmigung der Belassung eines Bauwerks nach der gänzlichen oder teilweisen Errichtung ohne Genehmigung zu beantragen, untergrabe die präventiven Ziele der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Die Durchsetzungsregelung in Irland könne eine wirksame Anwendung der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht garantieren. Daher habe Irland seine allgemeine Verpflichtung nach Artikel 249 des EG-Vertrags, dafür zu sorgen, dass die Richtlinie wirksam angewandt werde, verletzt.
Es habe eine Reihe von speziellen Mängeln in Bezug auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für ein Windkraftwerk in Derrybrien, County Galway gegeben, die auf eine offensichtliche Verletzung der Richtlinie hinausliefen.
(1) ABl. L 175, S. 40.
(2) ABl. L 73, S. 5.