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Document C2006/178/07

    Rechtssache C-7/05 bis C-9/05: Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 8. Juni 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs [Deutschland]) — Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH/Ulrich Deppe, Hanne-Rose Deppe, Thomas Deppe, Matthias Deppe, Christine Urban (geborene Deppe) (C-7/05), Siegfried Hennings (C-8/05), Hartmut Lübbe (C-9/05) (Sorten — Höhe der dem Inhaber eines gemeinschaftlichen Schutzrechts zu zahlenden angemessenen Entschädigung — Artikel 5 Absätze 2, 4 und 5 der Verordnung [EG] Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung [EG] Nr. 2605/98 — Begriff des Entschädigungsbetrag[s, der] deutlich niedriger [ist] als der Betrag, der … für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz … verlangt wird )

    ABl. C 178 vom 29.7.2006, p. 4–5 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    29.7.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 178/4


    Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 8. Juni 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs [Deutschland]) — Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH/Ulrich Deppe, Hanne-Rose Deppe, Thomas Deppe, Matthias Deppe, Christine Urban (geborene Deppe) (C-7/05), Siegfried Hennings (C-8/05), Hartmut Lübbe (C-9/05)

    (Rechtssache C-7/05 bis C-9/05) (1)

    (Sorten - Höhe der dem Inhaber eines gemeinschaftlichen Schutzrechts zu zahlenden angemessenen Entschädigung - Artikel 5 Absätze 2, 4 und 5 der Verordnung [EG] Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung [EG] Nr. 2605/98 - Begriff des „Entschädigungsbetrag[s, der] deutlich niedriger [ist] als der Betrag, der … für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz … verlangt wird“)

    (2006/C 178/07)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Bundesgerichtshof

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH

    Beklagte: Ulrich Deppe, Hanne-Rose Deppe, Thomas Deppe, Matthias Deppe, Christine Urban (geborene Deppe) (C-7/05), Siegfried Hennings (C-8/05), Hartmut Lübbe (C-9/05)

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) — Auslegung der Artikel 5 Absätze 2, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 173, S. 14) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 der Kommission vom 3. Dezember 1998 (ABl. L 328, S. 6) — Höhe der dem Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes zu zahlenden angemessenen Entschädigung — Begriff des „deutlich niedrigeren“ Betrages als des Betrages, der für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz verlangt wird — Entschädigung in Höhe von 80 % des für diese Erzeugung geschuldeten Betrages

    Tenor

    1.

    Im Fall der Inanspruchnahme der Ausnahme für die Landwirtschaft nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz genügt die pauschale Entschädigung in Höhe von 80 % des Betrages, der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz derselben Sorte der untersten zur amtlichen Zertifizierung zugelassenen Kategorie verlangt wird, nicht der Voraussetzung, dass — vorbehaltlich der Beurteilung der anderen erheblichen Umstände der einzelnen Ausgangsrechtsstreitigkeiten durch das nationale Gericht — diese Entschädigung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 der Kommission vom 3. Dezember 1998„deutlich niedriger“ sein muss als der Betrag, der für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz verlangt wird.

    2.

    Die Kriterien, nach denen der Betrag der Entschädigung des Inhabers eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts bemessen werden kann, werden in Artikel 5 Absätze 4 und 5 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 definiert. Diese Kriterien sind nicht rückwirkend anwendbar, können aber als Anhaltspunkt für die Berechnung der entsprechenden Entschädigung in Bezug auf einen Nachbau vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2605/98 dienen.

    3.

    Eine Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Inhabern und von Landwirten im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 kann nur dann mit allen ihren Parametern als Leitlinie dienen, wenn sie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt und im Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts veröffentlicht wurde, was auch dann gilt, wenn die Vereinbarung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2605/98 geschlossen wurde. Eine solche Vereinbarung kann für die Entschädigung einen anderen Satz festlegen als den hilfsweise in Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 vorgesehenen.

    4.

    Wenn keine Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Inhabern und von Landwirten vorliegt, ist die Entschädigung des Inhabers eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 nach einem festen Satz zu bemessen, der weder eine obere noch eine untere Grenze darstellt.


    (1)  ABl. C 82 vom 2.4.2005.


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