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Document C2006/165/64

Rechtssache T-145/06: Klage, eingereicht am 18. Mai 2006 — Omya/Kommission

ABl. C 165 vom 15.7.2006, p. 32–32 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

15.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 165/32


Klage, eingereicht am 18. Mai 2006 — Omya/Kommission

(Rechtssache T-145/06)

(2006/C 165/64)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Omya AG (Oftringen, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: C. Ahlborn und C. Berg, Solicitors, und Rechtsanwalt C. Pinto Correia)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 8. März 2006 in der Sache COMP/M.3796 — Omya/J. M. Huber PCC;

Feststellung, dass der Zusammenschluss, der den Gegenstand der Sache COMP/M.3796 — Omya/J. M. Huber PCC bildet, als für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt gilt;

Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt Nichtigerklärung der Entscheidung C (2006)795 der Kommission vom 8. März 2006 im Fusionskontrollverfahren COMP/M.3796, mit der die Klägerin gemäß Artikel 11 Absatz 3 der EG-Fusionskontrollverordnung (1) verpflichtet wurde, der Kommission richtig und vollständig Auskunft über die Übernahme des Geschäftsbereichs „gefälltes Calciumcarbonat“ der J. M. Huber Corporation durch die Klägerin zu erteilen (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Infolge der angefochtenen Entscheidung wurde der Zeitplan für die Fusion ausgesetzt und die am 31. März 2006 ablaufende Frist für eine endgültige Entscheidung über den angemeldeten Zusammenschluss bis zum 28. Juni 2006 verlängert.

Die Kommission stellt in der angefochtenen Entscheidung fest, die Klägerin habe in Beantwortung eines früheren Auskunftsverlangens zumindest teilweise unrichtige Auskünfte erteilt. Die Klägerin trägt vor, dass dies in Widerspruch zu einem früheren Schreiben der Kommission stehe, in dem diese anerkannt habe, dass vollständig Auskunft erteilt worden sei.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin einen Verstoß gegen Artikel 11 Absätze 1 und 3 der EG-Fusionskontrollverordnung geltend, da i) die mit der angefochtenen Entscheidung verlangte Auskunft für die Beurteilung des Zusammenschlusses nicht erforderlich gewesen sei, ii) die verlangte Auskunft bereits früher vollständig erteilt worden sei und iii) die Kommission entgegen dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht unverzüglich gehandelt habe.

Die Klägerin trägt weiter vor, dass die angefochtene Entscheidung einen Missbrauch der Befugnisse der Kommission aus Artikel 11 Absatz 3 der EG-Fusionskontrollverordnung darstelle, da es der Kommission beim Erlass der angefochtenen Entscheidung hauptsächlich darum gegangen sei, eine Verlängerung der Fristen nach der EG-Fusionskontrollverordnung zu erreichen, und nicht um die Einholung erforderlicher Auskünfte.

Die Klägerin behauptet schließlich, die angefochtene Entscheidung verletze sie in ihrem Vertrauen darauf, dass sie ihrer Verpflichtung zur Erteilung der verlangten Auskünfte nachgekommen sei und die Frist für eine endgültige Entscheidung über den angemeldeten Zusammenschluss am 31. März 2006 ende. Dieses Vertrauen sei aus dem früheren Schreiben der Kommission, in dem diese anerkannt habe, dass vollständig Auskunft erteilt worden sei, und aus dem nachfolgenden Verhalten der Kommission entstanden.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24, S. 1).


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