Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2006/165/58

    Rechtssache T-135/06: Klage, eingereicht am 5. Mai 2006 — Al-Faqih/Rat

    ABl. C 165 vom 15.7.2006, p. 29–30 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    15.7.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 165/29


    Klage, eingereicht am 5. Mai 2006 — Al-Faqih/Rat

    (Rechtssache T-135/06)

    (2006/C 165/58)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Kläger: Al-Bashir Mohammed Al-Faqih (Birmingham, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: N. Garcia, Solicitor, S. Cox, Barrister)

    Beklagter: Rat der Europäischen Union

    Anträge des Klägers

    Nichtigerklärung des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 561/2003 des Rates vom 27. März 2003 und der Verordnung (EG) Nr. 246/2006 der Kommission vom 10. Februar 2006 und der Nennung des Klägers in Anhang I;

    Verurteilung des Rates zur Tragung der Kosten.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Der Kläger ist libyscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich. Er beantragt u. a. die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 246/2006 (1), durch die sein Name auf die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen gesetzt wurde, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen und deren Gelder und andere Finanzmittel nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 881/2002 (2) eingefroren wurden.

    Der Kläger trägt vor, dass der Rat für den Erlass des Artikels 2 der Verordnung Nr. 881/2002 in der geänderten Fassung nicht zuständig gewesen sei, da die Artikel 60, 301 und 308 EG ihm diese Befugnis nicht einräumten. Außerdem hätten der Rat und die Kommission ihre Befugnisse missbraucht, weil Artikel 2 der Verordnung Nr. 881/2002 in der geänderten Fassung nicht die Ziele der Artikel 60, 301 und 308 EG verfolge.

    Weiter macht der Kläger geltend, dass Artikel 2 der Verordnung Nr. 881/2002 in der geänderten Fassung die Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts, insbesondere die Grundsätze der Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und der Achtung der Grundrechte, verletze.

    Schließlich beruft sich der Kläger auf einen Verstoß gegen eine wesentliche Verfahrensvorschrift beim Erlass des Artikels 2 der Verordnung Nr. 881/2002 in der geänderten Fassung, nämlich das Erfordernis, dass der Rat und die Kommission ausreichend begründeten, warum die für notwendig gehaltenen Maßnahmen nicht von den einzelnen Mitgliedstaaten beschlossen werden können.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 246/2006 der Kommission vom 10. Februar 2006 zur dreiundsechzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates (ABl. 2006, L 40, S. 13).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderer Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. 2002, L 139, S. 9).


    Top