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Document C2006/165/51

Rechtssache T-134/05: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 2. Mai 2006 — Belgien/Kommission (Europäischer Sozialfonds — Einziehung von Forderungen der Gemeinschaften im Wege der Verrechnung — Verjährung — Verzugszinsen — Nichtigkeitsklage — Einrede der Unzulässigkeit — Anfechtbare Handlung — Unzulässigkeit)

ABl. C 165 vom 15.7.2006, p. 26–26 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

15.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 165/26


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 2. Mai 2006 — Belgien/Kommission

(Rechtssache T-134/05) (1)

(Europäischer Sozialfonds - Einziehung von Forderungen der Gemeinschaften im Wege der Verrechnung - Verjährung - Verzugszinsen - Nichtigkeitsklage - Einrede der Unzulässigkeit - Anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit)

(2006/C 165/51)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigter: J. Devadder im Beistand der Rechtsanwälte J.-P. Buyle und Christophe Steyaert)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Joris, G. Wilms und A. Weimar)

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, die angeblich in ihrem Schreiben vom 19. Januar 2005 enthalten war, mit dem sie die Schreiben des Königreichs Belgien über die an verschiedene belgische Einrichtungen im Rahmen des Europäischen Sozialfonds überwiesenen Mittel beantwortet hat

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 132 vom 28.5.2005.


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