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Document C2006/165/29

Rechtssache C-201/06: Klage, eingereicht am 4. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

ABl. C 165 vom 15.7.2006, p. 16–17 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

15.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 165/16


Klage, eingereicht am 4. Mai 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

(Rechtssache C-201/06)

(2006/C 165/29)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: B. Stromsky)

Beklagte: Französische Republik

Anträge der Klägerin

Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 28 EG verstoßen hat, dass sie Ursprungsidentität des parallel eingeführten Pflanzenschutzmittels und des Referenzprodukts verlangt;

Verurteilung der Französischen Republik in die Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Gewährung und die Aufrechterhaltung einer Genehmigung für Paralleleinfuhren von Pflanzenschutzmitteln aus einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie sich rechtmäßig auf dem Markt befinden, unterliegen in Frankreich dem Erfordernis der Ursprungsidentität des parallel eingeführten Pflanzenschutzmittels und des Referenzprodukts.

Daraus ergibt sich eine mit Artikel 28 EG unvereinbare Beschränkung des freien Verkehrs der Pflanzenschutzmittel, die nicht zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, der Tiergesundheit oder der Umwelt gerechtfertigt ist und nicht in angemessenem Verhältnis zu dem zu erreichenden Ziel steht.


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