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Document C2006/096/10

Rechtssache C-96/06: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Finanzgerichts Hamburg vom 23. Januar 2006 in dem Rechtsstreit Viamex Agrar Handels GmbH gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas

ABl. C 96 vom 22.4.2006, p. 6–6 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

22.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 96/6


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Finanzgerichts Hamburg vom 23. Januar 2006 in dem Rechtsstreit Viamex Agrar Handels GmbH gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas

(Rechtssache C-96/06)

(2006/C 96/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Das Finanzgericht Hamburg (Deutschland) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 23. Januar 2006, in der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 17. Februar 2006, in dem Rechtsstreit Viamex Agrar Handels GmbH gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas, um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Beinhaltet die Vorschrift des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 (1) einen Ausschlusstatbestand mit der Folge, dass das Hauptzollamt für die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 darlegungs- und beweispflichtig ist?

2.

Für den Fall, dass die vorstehende Frage bejaht wird: Erfordert der Schluss im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 auf die Nichteinhaltung der Richtlinie über den Schutz von Tieren beim Transport den Beweis eines Verstoßes gegen die Richtlinie 91/628/EWG (2) im konkreten Fall oder genügt die Behörde ihrer Darlegungs- und Beweislast schon dann, wenn sie Umstände vorträgt und nachweist, die in ihrer Gesamtschau mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass (auch) bezogen auf die in Rede stehende Ausfuhrsendung die Richtlinie über den Schutz von Tieren beim Transport nicht eingehalten worden ist?

3.

Ungeachtet der Antworten zu Frage 1 und 2: Darf die Behörde einem Ausführer die Ausfuhrerstattung gemäß Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 (vollständig) versagen, wenn es hinsichtlich der in Rede stehenden Ausfuhrsendung keine Anzeichen dafür gibt, dass durch den (eventuellen) Verstoß gegen die Richtlinie 91/628/EWG das Wohlbefinden der Tiere während des Transports beeinträchtigt worden ist?


(1)  ABl. L 82, S. 19

(2)  ABl. L 340, S. 17


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