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Document C2006/036/34

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 8. Dezember 2005 in der Rechtssache C-115/05: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2001/65/EG — Jahresabschluss und konsolidierter Abschluss bestimmter Gesellschaftsformen — Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

ABl. C 36 vom 11.2.2006, pp. 17–18 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

11.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 36/17


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Vierte Kammer)

vom 8. Dezember 2005

in der Rechtssache C-115/05: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/65/EG - Jahresabschluss und konsolidierter Abschluss bestimmter Gesellschaftsformen - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

(2006/C 36/34)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-115/05 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 8. März 2005, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: G. Braun) gegen Großherzogtum Luxemburg (Bevollmächtigte: S. Schreiner), hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Schiemann sowie der Richter M. Ilešič (Berichterstatter) und E. Levits — Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: R. Grass — am 8. Dezember 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG des Rates im Hinblick auf die im Jahresabschluss bzw. im konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und von Banken und anderen Finanzinstituten zulässigen Wertansätze verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2.

Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 106 vom 30.04.2005.


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