EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2006/010/29

Rechtssache C-403/05: Klage des Europäischen Parlaments gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 17. November 2005

ABl. C 10 vom 14.1.2006, p. 14–15 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

14.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 10/14


Klage des Europäischen Parlaments gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 17. November 2005

(Rechtssache C-403/05)

(2006/C 10/29)

Verfahrenssprache: Französisch

Das Europäische Parlament hat am 17. November 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte des Klägers sind R. Passos, E. Waldherr und K. Lindahl.

Der Kläger beantragt,

1.

die Entscheidung, mit der ein die Sicherheit der philippinischen Grenzen betreffendes, im Rahmen der Haushaltslinie 19 10 02 des Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften zu finanzierendes Vorhaben (Philippine Border Management Project; Nr. ASIA/2004/016-924) genehmigt wurde und die in Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 443/92 über die finanzielle und technische Hilfe zugunsten der Entwicklungsländer Asiens und Lateinamerikas sowie über die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Ländern erlassen wurde, für nichtig zu erklären (1);

2.

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Europäische Parlament beantragt, die Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären, weil die Kommission ihre Durchführungsbefugnisse überschritten habe.

Der Hauptzweck der angefochtenen Entscheidung bestehe in der Bekämpfung des Terrorismus, indem die Anti-Terrorismus-Resolution 1373 (2001) des UN-Sicherheitsrats durchgeführt werde. Dagegen habe die Verordnung Nr. 443/92 zum Ziel, durch finanzielle, technische und wirtschaftliche Zusammenarbeit Entwicklungshilfe zu leisten. Mit den auf dieser Rechtsgrundlage übertragenen Durchführungsbefugnissen seien für die Kommission Aufgaben der Verwaltung, der Leistung finanzieller und technischer Hilfe und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit verbunden. Eine Maßnahme, die der Regierung der Philippinen helfen solle, zum Zweck der Bekämpfung des Terrorismus ihre Grenzen sicherer zu machen, gehe über die in der Rechtsgrundlage vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinaus und sei daher rechtswidrig.

Die angefochtene Entscheidung sei nicht im Amtsblatt veröffentlicht worden. Das Europäische Parlament habe von ihrem vollständigen Wortlaut erst am 9. September 2005 Kenntnis erlangt.


(1)  ABl. L 52, vom 27.2.1992, S. 1.


Top