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Document C2005/228/07
Prior notification of a concentration (Case COMP/M.3884 — ADM Poland/Cefetra/BTZ) — Candidate case for simplified procedure Text with EEA relevance
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3884 — ADM Poland/Cefetra/BTZ) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3884 — ADM Poland/Cefetra/BTZ) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR
ABl. C 228 vom 17.9.2005, p. 20–20
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
17.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 228/20 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.3884 — ADM Poland/Cefetra/BTZ)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(2005/C 228/07)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. |
Am 9. September 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Wielkopolskie Zakłady Tłuszczowe ADM Szamotuły Sp. z.o.o. („ADM Poland“, Polen), zu der ADM Gruppe gehörend, und Cefetra B.V. („Cefetra“, Die Niederlande) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem Unternehmen Bałtycki Terminal Zbożowy sp. z.o.o. („BTZ“, Polen), das gegenwärtig von der Gdynia Hafenbehörde kontrolliert wird, durch Kauf von Anteilsrechten. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3884 — ADM Poland/Cefetra/BTZ, an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.