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Document C2005/205/53

Rechtssache T-229/05: Klage der AEPI A.E. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 15. Juni 2005

ABl. C 205 vom 20.8.2005, p. 29–30 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

20.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/29


Klage der AEPI A.E. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 15. Juni 2005

(Rechtssache T-229/05)

(2005/C 205/53)

Verfahrenssprache: Griechisch

Die Elliniki Etaireia pros Prostasian tis Pnefmatikis Idioktisias mit Sitz in Marousi Attikis hat am 15. Juni 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Th. Asprogerakas- Grivas.

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Handlung der Europäischen Kommission als rechtswidrig für nichtig zu erklären und festzustellen, dass die Vorgehensweise der von der Beschwerde betroffenen Gesellschaften für verwandte Schutzrechte gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt,

ihrem unter dem Aktenzeichen 2001/4373,56(2001)A/3603/2 durch die angefochtene Handlung abgelehnten Antrag insgesamt stattzugeben,

der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens und die Zahlung der Vergütung ihres Rechtsanwalts aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, bei der es sich um eine Gesellschaft zur gemeinsamen Verwaltung der Rechte an musikalischem geistigem Eigentum in Griechenland handelt, hat bei der Europäischen Kommission eine Beschwerde eingereicht, mit der sie geltend machte, dass die Gesellschaften ERATO, APOLLON und GRAMMO, die mit der Verwaltung der verwandten Schutzrechte der Sänger, der ein Instrument spielenden Musiker und der Schallplattengesellschaften und –hersteller betraut seien, gegen die Artikel 81 und 82 EG verstoßen hätten. Mit ihrer Beschwerde machte die Klägerin geltend, dass die genannten Gesellschaften, die in Griechenland das Monopol für verwandte Schutzrechte in den oben bezeichneten Bereichen hätten, in gemeinschaftlichem Zusammenwirken sehr hohe Beträge für verwandte Schutzrechte festgesetzt hätten, so dass viele Unternehmen der Unterhaltungsindustrie, da sie diese nicht zahlen könnten, die Verwendung von Musik in ihren Bereichen einstellten und so auch die geistigen Musikschaffenden, Mitglieder der Klägerin, ihrer geistigen Rechte beraubt würden.

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, mit der ihre Beschwerde zurückgewiesen wurde. Sie trägt vor, die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass keine Störungen des Gemeinsamen Marktes drohten, da alle Beteiligten ihren Sitz in Griechenland hätten. Die bloße Tatsache, dass ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln allein innerhalb ein und desselben Mitgliedstaats stattfinde, reiche jedoch nicht aus, um ihn für unbedeutsam zu halten. Ferner macht die Klägerin geltend, die Kommission habe es versäumt, alle in ihrer Beschwerde aufgeführten Gründe zu prüfen. Schließlich macht die Klägerin geltend, dass die angeführten Rechtsverstöße geeignet seien, den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen.


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