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Document C2005/155/57

Rechtssache T-177/05: Klage der Republik Finnland gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 6. Mai 2005

ABl. C 155 vom 25.6.2005, p. 30–30 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

25.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/30


Klage der Republik Finnland gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 6. Mai 2005

(Rechtssache T-177/05)

(2005/C 155/57)

Verfahrenssprache: Finnisch

Die Republik Finnland hat am 6. Mai 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind Tuula Pynnä und Alice Guimaraes-Purokoski, beide Regierungsbevollmächtigte.

Die Klägerin beantragt,

1.

die Entscheidung der Kommission im Schreiben des Generaldirektors der Generaldirektion Haushalt der Kommission vom 28. Februar 2005 an den Ständigen Vertreter der Republik Finnland bei der Europäischen Union und in dem diese Entscheidung bestätigenden Schreiben des Generaldirektors der Generaldirektion Haushalt der Kommission vom 25. April 2005 an den Ständigen Vertreter der Republik Finnland bei der Europäischen Union für nichtig zu erklären, mit der die Kommission die Aufnahme von Beratungen mit der Republik Finnland in dem nach Artikel 226 EG anhängigen Vertragsverletzungsverfahren 2003/2180 abgelehnt hat, in dem es um die unter Vorbehalt gestellte Zahlung der von Finnland zu entrichtenden rückwirkend erhobenen Zölle und Verzugszinsen hieraus von der Fälligkeit bis zur tatsächlichen Zahlung geht, und

2.

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Generaldirektor Romero von der Generaldirektion Haushalt der Kommission richtete am 28. Februar 2005 ein Schreiben an den Ständigen Vertreter der Republik Finnland bei der Europäischen Union. In diesem Schreiben lehnte die Kommission Beratungen in dem nach Artikel 226 EG anhängigen Vertragsverletzungsverfahren 2003/2180 der Kommission ab, in dem es um die unter Vorbehalt gestellte Zahlung der von Finnland aufgrund der Verordnung (EG/Euratom) Nr. 1150/2000 (1) zu entrichtenden rückwirkend erhobenen Zölle und Verzugszinsen hieraus von der Fälligkeit bis zur tatsächlichen Zahlung geht. Die Kommission bestätigte diese Entscheidung mit Schreiben des Generaldirektors der Generaldirektion Haushalt der Kommission vom 25. April 2005 an den Ständigen Vertreter der Republik Finnland bei der Europäischen Union.

Die Republik Finnland ist der Ansicht, dass die Kommission mit der streitigen Entscheidung gegen den EG-Vertrag und dessen Durchführungsvorschriften im Sinne von Artikel 230 EG verstoßen habe, indem sie

entgegen dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 10 EG und der Rechtsprechung zu den unter Vorbehalt gestellten Zahlungen Beratungen in dem Vertragsverletzungsverfahren 2003/2180 der Kommission abgelehnt habe, in dem es um die unter Vorbehalt gestellte Zahlung der von Finnland aufgrund der Verordnung (EG/Euratom) Nr. 1150/2000 zu entrichtenden rückwirkend erhobenen Zölle und Verzugszinsen hieraus von der tatsächlichen Fälligkeit bis zur tatsächlichen Zahlung gehe, und

entgegen Artikel 253 EG die streitige Entscheidung nicht begründet habe.

Die Ablehnung von Beratungen führe dazu, dass die Republik Finnland die im Vertragsverletzungsverfahren 2003/2180 von der Kommission aufgrund der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 verlangten rückwirkend erhobenen Zölle und Verzugszinsen nicht unter Vorbehalt zahlen könne, wodurch gleichzeitig sichergestellt werde, dass die im Vertragsverletzungsverfahren 2003/2180 streitigen Rechtsfragen dem Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt würden.


(1)  Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, ABl. L 130, S. 1.


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