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Document C2005/155/03

Rechtssache C-124/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Gerechtshof 's-Gravenhage vom 3. März 2005 in dem Rechtsstreit Federatie Nederlandse Vakbeweging gegen Niederländischen Staat

ABl. C 155 vom 25.6.2005, p. 2–2 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

25.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/2


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Gerechtshof 's-Gravenhage vom 3. März 2005 in dem Rechtsstreit Federatie Nederlandse Vakbeweging gegen Niederländischen Staat

(Rechtssache C-124/05)

(2005/C 155/03)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Der Gerechtshof 's-Gravenhage (Niederlande) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 3. März 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 16. März 2005, in dem Rechtsstreit Federatie Nederlandse Vakbeweging gegen Niederländischen Staat um Vorabentscheidung über folgende Frage:

Ist mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere mit Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 93/104/EG (1) des Rates vom 23. November 1993 eine gesetzliche Vorschrift eines Mitgliedstaats vereinbar, die die Möglichkeit bietet, während der Dauer des Arbeitsvertrags schriftlich zu vereinbaren, dass einem Arbeitnehmer, der in einem Jahr seinen jährlichen Mindesturlaub nicht oder nicht vollständig genommen hat, in einem folgenden Jahr dafür eine finanzielle Entschädigung gewährt wird?

Bei der Frage wird davon ausgegangen, dass die Entschädigung nicht für einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Mindesturlaub im laufenden Jahr oder in den darauffolgenden Jahren gewährt wird.


(1)  Die Richtlinie 93/104/EG wurde durch die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18. November 2003, S. 9) ersetzt.


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