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Document C2005/132/49

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. März 2005 in der Rechtssache T-362/03, Antonio Milano gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Öffentlicher Dienst — Einstellung — Auswahlverfahren — Nichtzulassung zum Auswahlverfahren — Nichtigkeits- und Schadensersatzklage)

ABl. C 132 vom 28.5.2005, p. 27–28 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

28.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 132/27


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 17. März 2005

in der Rechtssache T-362/03, Antonio Milano gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Öffentlicher Dienst - Einstellung - Auswahlverfahren - Nichtzulassung zum Auswahlverfahren - Nichtigkeits- und Schadensersatzklage)

(2005/C 132/49)

Verfahrenssprache: Italienisch

In der Rechtssache T-362/03, Antonio Milano, wohnhaft in Isernia (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Scarano, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: J. Currall im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Aufhebung der Entscheidungen, mit denen die Bewerbung des Klägers im allgemeinen Auswahlverfahren KOM/A/4/02 zur Bildung einer Liste von Personen, die befähigt sind, den Dienstposten des Leiters der Vertretung in Rom (Besoldungsgruppe A 3) zu bekleiden, nicht angenommen worden ist, und Verurteilung der Beklagten zum Ersatz der entstandenen Schäden hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie des Richters J. Azizi und der Richterin E. Cremona — Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat — am 17. März 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 304 vom 13.12.2003.


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