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Document C2005/132/31

    Rechtssache C-145/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil der Cour de cassation (Belgien) vom 17. März 2005 in dem Rechtsstreit Levi Strauss & Co. gegen Casucci Spa

    ABl. C 132 vom 28.5.2005, p. 17–17 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    28.5.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 132/17


    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil der Cour de cassation (Belgien) vom 17. März 2005 in dem Rechtsstreit Levi Strauss & Co. gegen Casucci Spa

    (Rechtssache C-145/05)

    (2005/C 132/31)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Die Cour de cassation (Belgien) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 17. März 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 31. März 2005, in dem Rechtsstreit Levi Strauss & Co. gegen Casucci Spa um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

    1.

    Muss das Gericht die Auffassung der betroffenen Verkehrskreise zu dem Zeitpunkt berücksichtigen, zu dem die als Verletzung der Marke beanstandete Benutzung der ähnlichen Marke oder des ähnlichen Zeichens begann, um den Schutzumfang einer Marke zu bestimmen, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Ersten Richtlinie 89/104 des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ordnungsgemäß aufgrund ihrer Unterscheidungskraft erworben wurde? (1)

    2.

    Wenn nicht, kann das Gericht die Auffassung der betroffenen Verkehrkreise zu jedem beliebigen Zeitpunkt nach dem Zeitpunkt berücksichtigen, zu dem die beanstandete Benutzung begann? Kann es insbesondere die Auffassung der betroffenen Verkehrskreise zum Zeitpunkt seiner Entscheidung berücksichtigen?

    3.

    Ist es, wenn das Gericht durch die Anwendung des unter 1. genannten Kriteriums eine Verletzung der Marke feststellt, in der Regel gerechtfertigt, dass es die Unterlassung der verletzenden Benutzung des Zeichens anordnet?

    4.

    Kann etwas anderes gelten, wenn die Marke der Kassationsklägerin ihre Unterscheidungskraft nach dem Zeitpunkt, zu dem die verletzende Benutzung begann, ganz oder teilweise verloren hat, wobei dies nur gelten soll, wenn dieser Verlust ganz oder teilweise auf ein Tun oder Unterlassen des Inhabers dieser Marke zurückzuführen ist?


    (1)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S.1.


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