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Document C2005/057/11

    Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 13. Januar 2005 in der Rechtssache C-38/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Belgien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Artikel 28 EG — Maßnahmen gleicher Wirkung — Rollstühle — Zulassung zum Erstattungssystem der sozialen Sicherheit)

    ABl. C 57 vom 5.3.2005, p. 6–7 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    5.3.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 57/6


    URTEIL DES GERICHTSHOFES

    (Sechste Kammer)

    vom 13. Januar 2005

    in der Rechtssache C-38/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Belgien (1)

    (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 28 EG - Maßnahmen gleicher Wirkung - Rollstühle - Zulassung zum Erstattungssystem der sozialen Sicherheit)

    (2005/C 57/11)

    Verfahrenssprache: Französisch

    In der Rechtssache C-38/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 3. Februar 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: L. Ström und F. Simonetti) gegen das Königreich Belgien (Bevollmächtigte: ursprünglich A. Snoecx, dann E. Dominkovits), unterstützt durch das Königreich Spanien (Bevollmächtigte: L. Fraguas Gadea), hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Borg Barthet sowie der Richter J.-P. Puissochet und S. von Bahr (Berichterstatter) – Generalanwalt: M. Poiares Maduro; Kanzler: R. Grass – am 13. Januar 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

    1.

    Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 28 EG verstoßen, dass es

    die technischen Anforderungen, denen Rollstühle entsprechen müssen, um im Rahmen der sozialen Sicherheit erstattungsfähig zu sein, so festgelegt hat, dass Rollstühle, die zwar die CE-Kennzeichnung tragen, aber nicht den Anforderungen insbesondere im Hinblick auf den Durchmesser der Vorder- und Hinterräder, den Bezug und die Polsterung der Sitzfläche und der Rückenlehne, die Maße der Flachstellen und der Querstreben, die Kopfstützen und/oder die Fußstützen und die Beinstützen entsprechen, von der Liste der erstattungsfähigen Rollstühle ausgeschlossen sind;

    für die Aufnahme in die Liste der erstattungsfähigen Rollstühle allgemeinere Anforderungen an das Sortiment des Wirtschaftsteilnehmers festgelegt hat, nämlich die besonderen Bestimmungen für kleine Wagen ohne eigenen Antrieb sowie die besonderen Bestimmungen für kleine Wagen mit eigenem Antrieb, nach denen diese in einer Mindestzahl von Sitzgrößen verfügbar sein müssen;

    eine zu starre Aktualisierung der Liste der zum Erstattungssystem zugelassenen Geräte vorgenommen hat.

    2.

    Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.

    3.

    Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 70 vom 22.3.2003.


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