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Document C2005/031/17

Rechtssache C-485/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 25. November 2004

ABl. C 31 vom 5.2.2005, p. 8–8 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

5.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 31/8


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 25. November 2004

(Rechtssache C-485/04)

(2005/C 31/17)

Verfahrenssprache: Italienisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 25. November 2004 eine Klage gegen die Italienische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind G. Valero Jordana und D. Recchia.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 der Richtlinie 2003/17/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 2003 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG (2) über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen verstoßen hat, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat, jedenfalls aber dadurch, dass sie die Kommission von diesen Vorschriften nicht in Kenntnis gesetzt hat;

der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 30. Juli 2003 abgelaufen.


(1)  ABl. L 76 vom 22.3.2003, S. 10.

(2)  ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58.


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