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Document C2005/019/68

    Rechtssache T-451/04: Untätigkeitslage der Mediocurso–Estabelecimento de Ensino Particular S.A. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 18. November 2004

    ABl. C 19 vom 22.1.2005, p. 32–33 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    22.1.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 19/32


    Untätigkeitslage der Mediocurso–Estabelecimento de Ensino Particular S.A. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 18. November 2004

    (Rechtssache T-451/04)

    (2005/C 19/68)

    Verfahrenssprache: Portugiesisch

    Die Mediocurso–Estabelecimento de Ensino Particular S.A. mit Sitz in Lissabon (Portugal) hat am 18. November 2004 eine Untätigkeitsklage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Carlos Botelho Moniz und Eduardo Maia Cadete, Zustellungsanschrift in Lissabon.

    Die Klägerin beantragt,

    festzustellen, dass die Kommission unter Nichtbeachtung der Regelung des Artikels 233 EG gegen ihre Verpflichtung verstoßen hat, dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 21. September 2000 in der Rechtssache C-462/98 P (Mediocurso/Kommission) nachzukommen;

    der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerin stützt ihre Klage darauf, dass die Kommission es unterlassen habe, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 21. September 2000 in der Rechtssache C-462/98 P (Mediocurso/Kommission) nachzukommen.

    Nach Ablauf von über 50 Monaten seit dem Tag der Verkündung des Urteils habe die Kommission nicht die Maßnahmen ergriffen, die erforderlich seien, um dem Urteil insbesondere durch Entscheidung über die Anträge der Klägerin auf Zahlung der Restbeträge nachzukommen.

    Obwohl sie durch Schreiben der Klägerin vom 19. Juli 2004 aufgefordert worden sei, tätig zu werden, um dem Urteil des Gerichtshofes nachzukommen, habe die Kommission lediglich mit Schreiben vom 31. August 2004 geantwortet, dass ihre Dienststellen so schnell wie möglich neue Entscheidungen ausarbeiten würden. Nach Ansicht der Klägerin ist diese Antwort eine reine Zwischenmitteilung und stellt keine Maßnahme zur Durchführung des in Rede stehenden Urteils dar.

    Das Verhalten der Kommission stelle somit eine rechtswidrige Untätigkeit im Sinne des Artikels 232 EG dar, die vom Gerichtshof nach Artikel 232 EG Absatz 1 festgestellt werden könne.


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