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Document C2004/300/19

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 14. Oktober 2004 in der Rechtssache C-299/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Artikel 43 EG und 48 EG — Nationale Maßnahmen, die die Registrierung eines Schiffes in den Niederlanden von der Voraussetzung abhängig machen, dass Anteilsinhaber, Geschäftsführer und natürliche Personen, die mit der laufenden Geschäftsführung einer Gesellschaft der Gemeinschaft betraut sind, die Eigentümerin des Schiffes ist, die Gemeinschafts- oder EWR Angehörigkeit besitzen — Nationale Maßnahmen, wonach der Geschäftsführer einer Reedereigesellschaft die Gemeinschafts- oder EWR Angehörigkeit und einen Gemeinschafts- oder EWR Wohnsitz besitzen muss)

ABl. C 300 vom 4.12.2004, p. 10–10 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

4.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 300/10


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 14. Oktober 2004

in der Rechtssache C-299/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 43 EG und 48 EG - Nationale Maßnahmen, die die Registrierung eines Schiffes in den Niederlanden von der Voraussetzung abhängig machen, dass Anteilsinhaber, Geschäftsführer und natürliche Personen, die mit der laufenden Geschäftsführung einer Gesellschaft der Gemeinschaft betraut sind, die Eigentümerin des Schiffes ist, die Gemeinschafts- oder EWR Angehörigkeit besitzen - Nationale Maßnahmen, wonach der Geschäftsführer einer Reedereigesellschaft die Gemeinschafts- oder EWR Angehörigkeit und einen Gemeinschafts- oder EWR Wohnsitz besitzen muss)

(2004/C 300/19)

Verfahrenssprache: Niederländisch

In der Rechtssache C-299/02 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 23. August 2002, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: K. H. I. Simonsson und H. M. H. Speyart) gegen Königreich der Niederlande (Bevollmächtigte: H. G. Sevenster und S. Terstal), hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter) sowie des Richters A. Rosas und der Richterin R. Silva de Lapuerta – Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: R. Grass – am 14. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 43 EG und 48 EG verstoßen, dass es Artikel 311 des Wetboek van Koophandel und Artikel 8:169 des Burgerlijk Wetboek erlassen und in seinem Recht beibehalten hat, in denen bestimmte Voraussetzungen festgelegt sind in Bezug auf

die Staatsangehörigkeit der Anteilseigner von Gesellschaften, die Eigentümer eines Seeschiffes sind, welches sie in den Niederlanden registrieren lassen wollen;

die Staatsangehörigkeit der Geschäftsführer von Gesellschaften, die Eigentümer eines Seeschiffes sind, welches sie in den Niederlanden registrieren lassen wollen;

die Staatsangehörigkeit der natürlichen Personen, die mit der laufenden Geschäftsführung der Niederlassung betraut sind, von der aus in den Niederlanden das für die Registrierung eines Schiffes in den niederländischen Registern erforderliche Seeschifffahrtsgewerbe ausgeübt wird;

die Staatsangehörigkeit der Geschäftsführer von Reedereigesellschaften für in den Niederlanden registrierte Seeschiffe und

den Wohnsitz der Geschäftsführer von Reedereigesellschaften für in den Niederlanden registrierte Seeschiffe.

2.

Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 247 vom 12.10.2002.


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