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Document C2004/106/66

Rechtssache C-133/04: Klagedes Königreichs Spanien gegen den Rat der Europäischen Union, eingereichtam 12. März 2004

ABl. C 106 vom 30.4.2004, p. 38–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 106/38


Klage des Königreichs Spanien gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 12. März 2004

(Rechtssache C-133/04)

(2004/C 106/66)

Das Königreich Spanien hat am 12. März 2004 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter des Klägers ist Abogado del Estado Enrique Braquehais Conesa, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

1.

die Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates (1) vom 19. Dezember 2003 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2004) für nichtig zu erklären, soweit sie Spanien in den Gewässern der Nordsee in Bezug auf die vor seinem Beitritt aufgeteilten Fangmöglichkeiten keine Quoten zuweist;

2.

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot

In Artikel 166 der Akte über den Beitritt Spaniens sei für den Zugang der spanischen Flotte zu den Gewässern und deren Ressourcen eine Übergangszeit festgelegt worden, die bis zum Ablauf des in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 genannten Zeitraums, d. h. bis zum 31. Dezember 2002, gegolten habe. Mit der angefochtenen Verordnung würden jedoch in der Praxis die Zugangsbeschränkungen der spanischen Schiffe zu den Gewässern der Nord- und Ostsee aufrechterhalten, indem ihnen praktisch gar keine Quote für diese Gewässer zugeteilt werde. Dabei werde übersehen, dass die Übergangszeit abgelaufen sei, und die spanischen Fischer würden gegenüber denjenigen anderer Mitgliedstaaten diskriminiert.

2.

Verstoß gegen die Akte über den Beitritt Spaniens

Die in der Beitrittsakte vorgesehenen Beschränkungen würden durch die angefochtene Verordnung und dadurch, dass den spanischen Schiffen keine bestimmten Quoten in den Gewässern der Nord- und Ostsee zugewiesen worden sei, über das in Artikel 166 der Beitrittsakte vorgesehene Enddatum, den 31. Dezember 2002, hinaus verlängert.

3.

Verstoß gegen den Grundsatz der relativen Stabilität

Die angefochtene Verordnung habe die entscheidenden Faktoren in Bezug auf die Festsetzung der Fangquote drastisch geändert, weil für die spanischen Schiffe keine dem Grundsatz der relativen Stabilität entsprechenden gleichen Bedingungen wie für die Schiffe der übrigen Mitgliedstaaten bestünden.


(1)  ABl. L 344 vom 31.12.2003, S. 1.


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