EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2004/106/60

Rechtssache C-127/04: Ersuchenum Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des High Court ofJustice, Queen's Bench Division (England und Wales) (Vereinigtes Königreich),vom 18. November 2003, geändert am 27. Februar 2004, in dem Rechtsstreit Master Declan O'Byrne gegen AventisPasteur MSD Limited und Aventis Pasteur SA

ABl. C 106 vom 30.4.2004, p. 35–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 106/35


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des High Court of Justice, Queen's Bench Division (England und Wales) (Vereinigtes Königreich), vom 18. November 2003, geändert am 27. Februar 2004, in dem Rechtsstreit Master Declan O'Byrne gegen Aventis Pasteur MSD Limited und Aventis Pasteur SA

(Rechtssache C-127/04)

(2004/C 106/60)

Der High Court of Justice, Queen's Bench Division (England und Wales) (Vereinigtes Königreich), ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 18. November 2003, geändert am 27. Februar 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 8. März 2004, in dem Rechtsstreit Master Declan O'Byrne gegen Aventis Pasteur MSD Limited und Aventis Pasteur SA um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Wird, bei zutreffender Auslegung des Artikels 11 der Richtlinie des Rates (1), ein Produkt, dass aufgrund eines Kaufvertrages von einem französischen Hersteller an seine hundertprozentige englische Tochtergesellschaft geliefert und dann von dieser an eine andere Einrichtung weitergeliefert wird, in den Verkehr gebracht,

a)

wenn es das französische Unternehmen verlässt, oder

b)

wenn es das englische Unternehmen erreicht, oder

c)

wenn es das englische Unternehmen verlässt, oder

d)

wenn es die Einrichtung erreicht, der das Produkt von dem englischen Unternehmen geliefert wird?

2.

Ist es einem Mitgliedstaat in einem Fall, in dem ein Kläger Ansprüche, die ihm nach der Richtlinie des Rates in Bezug auf ein fehlerhaftes Produkt zustehen, gegen ein Unternehmen (A) in der irrigen Annahme geltend macht, A sei der Hersteller des Produkts, wenn der Hersteller tatsächlich nicht A, sondern ein anderes Unternehmen (B) war, erlaubt, danach sein nationales Recht seinen Gerichten das Ermessen einzuräumen, ein solches Verfahren als „Verfahren gegen den Hersteller“ zu behandeln?

3.

Erlaubt Artikel 11 der Richtlinie des Rates bei zutreffender Auslegung einem Mitgliedstaat, einem Gericht das Ermessen einzuräumen, zuzulassen, dass A als Beklagter in einem Verfahren wie dem, auf das sich Frage 2 bezieht („relevantes Verfahren“), durch B ersetzt wird, wenn,

a)

die in Artikel 11 bestimmte 10-Jahres-Frist abgelaufen ist;

b)

das relevante Verfahren gegen A vor Ablauf der Frist eingeleitet worden war; und

c)

vor Ablauf der 10-Jahres-Frist gegen B kein Verfahren in Bezug auf das Produkt eingeleitet wurde, dass den vom Kläger behaupteten Schaden hervorgerufen hat?


(1)  Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber die Haftung fuer fehlerhafte Produkte


Top