EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2004/106/47

Rechtssache C-111/04 P: Rechtsmittelder Adriatica di Navigazione SpA gegen das Urteil der Fünften Kammer des Gerichtserster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Dezember 2003 in der RechtssacheT-61/99 (Adriatica di Navigazione gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften),eingelegt am 3.März 2004 (Fax vom 25. Februar 2004)

ABl. C 106 vom 30.4.2004, p. 27–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 106/27


Rechtsmittel der Adriatica di Navigazione SpA gegen das Urteil der Fünften Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache T-61/99 (Adriatica di Navigazione gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften), eingelegt am 3. März 2004 (Fax vom 25. Februar 2004)

(Rechtssache C-111/04 P)

(2004/C 106/47)

Die Adriatica di Navigazione SpA hat am 3. März 2004 ein Rechtsmittel gegen das Urteil der Fünften Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache T-61/99 (Adriatica di Navigazione gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften) beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt. Prozessbevollmächtigte der Rechtsmittelführerin sind die Rechtsanwälte Mario Siragusa und Francesca Maria Moretti.

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

1.

das Urteil abzuändern, soweit darin ausgeschlossen wird, dass sich die fehlerhafte Abgrenzung des relevanten Marktes negativ auf sie ausgewirkt hat, und zu entscheiden, dass ihr unbegründeterweise die Beteiligung an einer von ihr nicht begangenen Zuwiderhandlung in Bezug auf eine von ihr nicht befahrene Route zur Last gelegt wurde;

2.

das Urteil abzuändern, soweit darin in ihrem Gesamtverhalten nach dem Treffen vom 24. November 1993 keine zur Entlastung hinsichtlich der bei diesem Treffen beschlossenen kollusiven Verhaltensweisen taugliche Distanzierung gesehen wird;

3.

als Folge der Stattgabe des Antrags zu 2 das Urteil abzuändern, soweit darin die Dauer der von ihr begangenen Zuwiderhandlung bestätigt wird, und die ihr zugeschriebene Dauer der Zuwiderhandlung herabzusetzen;

4.

als Folge der Stattgabe des Antrags zu 1 die gegen sie festgesetzte Sanktion herabzusetzen;

5.

als Folge der Stattgabe der Anträge zu 1, 2 und 3 die gegen sie verhängte Sanktion im Verhältnis zur minderen Schwere und kürzeren Dauer der von ihr begangenen Zuwiderhandlung herabzusetzen;

6.

hilfsweise und unabhängig von der Stattgabe der anderen Anträge das Urteil abzuändern, soweit das Gericht darin die ihr zu gewährende Herabsetzung der Geldbuße in falscher Höhe ansetzt, und sie weiter herabzusetzen;

7.

der Kommission die Kosten des Verfahren im ersten Rechtszug und die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Verstoß gegen Artikel 81 EG und fehlerhafte Rechtsanwendung in Bezug auf die irrige Beurteilung der Auswirkungen der falschen Abgrenzung des relevanten Marktes durch die Kommission auf die Rechtsmittelführerin;

Verstoß gegen Artikel 81 EG und fehlerhafte Rechtsanwendung bei der Beurteilung des Vorliegens des Tatbestands einer Distanzierung der Rechtsmittelführerin von der Zuwiderhandlung;

Verstoß gegen Artikel 81 EG und Artikel 19 der Verordnung Nr. 4056/86 (1) bei der Bestimmung der Dauer und der Schwere der der Rechtsmittelführerin zuzurechnenden Zuwiderhandlung;

Hilfsweise Verstoß gegen Artikel 81 EG und Artikel 19 der Verordnung Nr. 4056/86 und Begründungsmangel bei der Festsetzung der gegen die Rechtsmittelführerin zu verhängenden Geldbuße.


(1)  ABl. L 378 vom 31.12.1986, S. 4.


Top