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Document C2004/106/137

Rechtssache T-28/04: Klageder Mülhens GmbH & Co. KG gegen das Harmonisierungsamtfür den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 22. Januar 2004

ABl. C 106 vom 30.4.2004, p. 67–68 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 106/67


Klage der Mülhens GmbH & Co. KG gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 22. Januar 2004

(Rechtssache T-28/04)

(2004/C 106/137)

Verfahrenssprache zu bestimmen gemäß Artikel 131 § 2 der Verfahrensordnung - Sprache, in der die Klage verfaßt wurde: Deutsch

Die Mülhens GmbH & Co. KG, Köln (Deutschland), hat am 22. Januar 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt T. Schulte-Beckhausen.

Weitere Partei vor der Beschwerdekammer war Herr Mirco Cara, Trezzano Sul Naviglio (Milano), Italien.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des beklagten Amtes vom 20. November 2003 (Az: R 10/2003-1) aufzuheben;

dem beklagten Amt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Anmelder der Gemeinschaftsmarke:

Herr Mirco Cara

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:

Die Bildmarke „TOSKA LEATHER“ für Waren der Klassen 16, 18 und 25 (u.a. Bücher, Taschen und Beutel sowie Herren-, Damen- und Kinderbekleidungsstücke aller Art) – Anmeldung Nr. 1 079 888

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Die Klägerin

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Die deutsche Wortmarke „TOSCA“ für Parfümerien (u.a. „Parfum“, „Eau de Toilette“ und „Eau de Parfum pour Femmes“)

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Dem Widerspruch wurde im Hinblick auf die Waren der Klasse 25 stattgegeben. Im übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin

Klagegründe:

 

Der Widerspruch aus der notorisch bekannten Widerspruchsmarke sei gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1)begründet.

 

Die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen seien verwechslungsfähig.

 

Die sich gegenüberstehenden Waren weisen eine Ähnlichkeit aus.

 

Bei der notorisch bekannten Widerspruchsmarke handele es sich um eine bekannte Marke im Sinne des Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20.12.1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1).


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