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Document C2004/106/12

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 1. April2004 in der Rechtssache C-112/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichtsfür das Land Nordrhein-Westfalen [Deutschland]): Kohlpharma GmbH gegen BundesrepublikDeutschland (Freier Warenverkehr — Arzneimittel — Einfuhr — Antrag auf Genehmigungfür das Inverkehrbringen im vereinfachten Verfahren — Ursprungsidentität)

ABl. C 106 vom 30.4.2004, p. 8–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 106/8


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Sechste Kammer)

vom 1. April 2004

in der Rechtssache C-112/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen [Deutschland]): Kohlpharma GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland (1)

(Freier Warenverkehr - Arzneimittel - Einfuhr - Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen im vereinfachten Verfahren - Ursprungsidentität)

(2004/C 106/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-112/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Kohlpharma GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Artikel 28 EG und 30 EG hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Richters C. Gulmann (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer, der Richter J. N. Cunha Rodrigues, J.-P. Puissochet und R. Schintgen sowie der Richterin F. Macken — Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat — am 1. April 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Die Artikel 28 EG und 30 EG stehen in einem Fall, in dem

unter Bezugnahme auf ein Arzneimittel, das schon zugelassen ist, eine Genehmigung für das Inverkehrbringen für ein Arzneimittel beantragt wird,

das von dem Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen betroffene Arzneimittel aus einem Mitgliedstaat eingeführt wird, in dem es zugelassen ist, und

die für das schon zugelassene Arzneimittel durchgeführte Beurteilung der Sicherheit und Wirksamkeit ohne jedes Risiko für die Gesundheit für das von dem Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen betroffene Arzneimittel verwendet werden kann,

dem entgegen, dass der Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen allein deshalb abgelehnt wird, weil die beiden Arzneimittel keinen gemeinsamen Ursprung haben.


(1)  ABl. C 156 vom 29.6.2002.


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